Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/02/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/02/0058

Entscheidungsdatum

18.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §35;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des KL in W, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 2001, Zlen. UVS- 03/P/50/1223/1999/37 und UVS-03/V/50/196 aus 1999,, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Pkt. römisch eins des angefochtenen Bescheides (= Punkt 9) des erstinstanzlichen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde betreffend die Punkte II des angefochtenen Bescheides (= Punkte 2), 3), 5) und 6) des erstinstanzlichen Bescheides) wird abgelehnt.

Begründung

Zu 1.:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2001 in Punkt römisch eins. für schuldig erkannt, er habe am 12. Februar 1999 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagen gelenkt und sich um 23.15 Uhr in Wien 19, Sieveringer Straße 93, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Er habe Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 verletzt; es wurde eine Geldstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt folgenden Sachverhalt zu diesem Punkt des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde dar:

Er habe nach Verursachung des zweiten verfahrensgegenständlichen Unfalles an der zweiten Unfallstelle, Sieveringer Hauptstraße 139, keinen Parkplatz finden können und sei deshalb weitergefahren. Etwa in Höhe der Hausnummer 93 habe er seine Fahrt nicht fortsetzen können, u.a. weil ein Schneepflug die Fahrbahn versperrt habe. Er setzt wörtlich fort:

"Der eingetroffene Polizist, Hr. RevI S, forderte den Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auf, einen Alkomattest zu machen, was der Beschwerdeführer mit der Begründung ablehnte, er habe nichts getrunken. Hr. RevI S teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Alkomattest im Wachzimmer Krottenbachstraße durchgeführt werden sollte. Da der Beschwerdeführer diesen am Ort der Anhaltung verweigerte, schloss Hr. RevI S die Amtshandlung bezüglich des Alkomattests ab. Da sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen konnte, er führte weder Führerschein noch Zulassungsschein mit sich, wurde er gemäß Paragraph 35, VStG festgenommen und ins Wachzimmer Krottenbachstraße gebracht. Hr. RevI S hat dort nicht nochmals einen Alkomattest verlangt."

Mit dieser Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer selbst klar, dass er am Anhalteort zur Durchführung eines in einem Wachzimmer durchzuführenden Alkomattests aufgefordert worden war, jedoch diesen am Anhalteort bereits verweigert hat. Der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, vollendet. Der Sicherheitswachebeamte schloss sohin zu Recht die Amtshandlung bezüglich des Alkomattests noch am Anhalteort ab. Auch der (laut Beschwerde in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23. März 1999 behauptete) nach der gemäß Paragraph 35, VStG erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers am Wachzimmer Krottenbachstraße erfolgte Widerruf der Verweigerung ändert nichts daran, dass die zur Last gelegte Tat am Anhalteort bereits vollendet war vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 86/18/0217).

Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, am Anhalteort habe kein Alkomattest durchgeführt werden können, weshalb er "objektiverweise nicht gegen die Pflicht diesen Test zu absolvieren verstoßen können" habe, "weil er gar nicht 'vor Ort' hätte durchgeführt werden können", gehen bereits deshalb ins Leere, weil es nicht darauf ankommt, wo die Untersuchung hätte durchgeführt werden sollen, sondern darauf, an welchem Ort die Verweigerung erfolgte vergleiche in diesem Zusammenhang zum Tatort das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0181).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Punkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Zu 2. (Betreffend weitere Übertretungen der StVO):

Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG sind in diesem Umfang erfüllt. Es wurde jeweils keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020058.X00

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWT_2001020058_20010518X00

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