Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/10/0147

Entscheidungsdatum

09.10.2000

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der M in Mondsee, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2000, Zl. N-104839/2-2000-Pin/Rau, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (O. ö. NSchG 1995), aufgetragen, den turmartigen Aufbau im einspringenden Gebäudeteil zwischen Wirtschaftstrakt und Wohntrakt auf dem Grundstück Nr. 1448/2 KG T. bis 31. Dezember 2000 zu entfernen und den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin habe ein Bauvorhaben, das unter anderem die Errichtung eines turmartigen Zubaues zwischen Wohn-und Wirtschaftstrakt umfasst habe, zur naturschutzbehördlichen Bewilligung eingereicht. Nach Erstattung eines agrarfachlichen Gutachtens, das die Notwendigkeit der Errichtung des Turms im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, O.ö. ROG 1995 verneint habe, habe die Beschwerdeführerin abgeänderte Pläne vorgelegt, die den turmartigen Zubau nicht umfasst hätten. Diesem (abgeänderten) Projekt sei die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Projekt einschließlich des turmartigen Zubaues ausgeführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, O. ö. NSchG 1995 habe die Behörde mit dem Auftrag vorzugehen, den projektmäßigen Zustand herzustellen. Im Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder Ermessen zu üben noch eine Interessenabwägung durchzuführen. Das rechtliche Schicksal eines Antrages auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung sei im Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. ohne Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 44, Absatz eins, O. ö. NSchG 1995 in der Fassung der O.

ö. NSchG-Novelle 1999, Landesgesetzblatt Nr. 35, kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 42, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der oben zitierten Vorschrift vorliegen; die Beschwerde macht jedoch geltend, die belangte Behörde hätte im Rahmen des ihr durch Paragraph 44, Absatz eins, O.ö. NSchG 1995 eingeräumten Ermessens das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des "ursprünglichen" Zustandes mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Belassen des Ist-Zustandes abwägen müssen. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zl. 91/10/0213, auf das sich die belangte Behörde berufe, liege eine andere Fallkonstellation zugrunde. Im Beschwerdefall sei über den turmartigen Aufbau im Bewilligungsverfahren gar nicht abgesprochen worden.

Paragraph 44, Absatz eins, O.ö. NSchG 1995 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, Zl. 98/10/0149). Die Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein vergleiche zur insoweit gleich lautenden Vorgängervorschrift z.B. die Erkenntnisse vom 24. April 1995, 93/10/0073, vom 24. Oktober 1994, 94/10/0144, vom 30. Mai 1994, 92/10/0107, vom 17. Mai 1993, 92/10/0038, vom 15. Juni 1992, 91/10/0133, und vom 10. November 1986, Slg. Nr. 12.293/A).

Die Beschwerde macht weiters als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde hätte das Verfahren zur Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 44, Absatz eins, O. ö. NSchG 1995 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, AVG unterbrechen müssen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis Slg. Nr. 10.123 dargelegt, dass eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG unter anderem dann vorliege, wenn die Baubehörde im Rahmen eines Auftragsverfahrens betreffend einen Abbruch zu prüfen habe, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. Nichts anderes könne im naturschutzrechtlichen Berufungsverfahren gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu dem Paragraph 44, Absatz eins, O. ö. NSchG 1995 gleich lautenden Regelungen die Auffassung, dass die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit (der Erlassung) eines Entfernungs- oder Wiederherstellungsauftrages ohne Bedeutung ist vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 22. März 1999, 98/10/0414, vom 17. März 1997, 96/10/0077, und vom 9. September 1996, 94/10/0003; zur Frage der Auswirkungen der Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens auf die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages vergleiche zusammenfassend das Erkenntnis vom 27. März 2000, 99/10/0261 mwH). Im Beschwerdefall bestand somit kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG, weil die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 44, Absatz eins, O. ö. NSchG 1995 nicht von der nachträglichen Erteilung einer Bewilligung oder deren Voraussetzungen abhängig war. Eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG liegt bei der hier gegebenen Rechtslage nicht vor; schon deshalb wäre eine Aussetzung des Verfahrens verfehlt gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Paragraph 38, AVG keine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung des Verfahrens begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 21. September 1984, Slg. Nr. 10.123, mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung wegen entschiedener Sache zu befassen. In der Begründung seines Erkenntnisses hielt der Verfassungsgerichtshof es für möglich, dass die Beurteilung, ob nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könne, Voraussetzung der Entscheidung über den Abbruch oder ein unselbständiges Tatbestandsmerkmal für den Abbruchauftrag wäre. Diese Entscheidung erging zur Niederösterreichischen Bauordnung. Dem O. ö. NSchG 1995 ist keine Regelung zu entnehmen, wonach die Ablehnung der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung Voraussetzung oder unselbständiges Tatbestandsmerkmal der Erlassung eines Entfernungs- oder Wiederherstellungsauftrages wäre vergleiche zu entsprechenden Verfahrenskonstellationen nochmals die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2000, 99/10/0244, und vom 27. März 2000, 99/10/0261, jeweils mwH).

Es lässt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt; die Beschwerde war gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen ersichtlich sind, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, und auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1999, 96/10/0199, und vom 20. Dezember 1999, 98/10/0048).

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 9. Oktober 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100147.X00

Im RIS seit

24.11.2000

Dokumentnummer

JWT_2000100147_20001009X00

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