Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/09/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/09/0012

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §75;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in römisch fünf, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. Oktober 1999, Zl. 45/7-DOK/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlungen als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war von 1964 bis 1977 das Bundessozialamt Klagenfurt. Auf Grund einer ressortinternen Ausschreibung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde er unter gleichzeitiger Karenzierung von seinen öffentlichrechtlichen Aufgaben mit (privatrechtlichem) Dienstvertrag vom 1. August 1977 zum Verwalter des Kurhauses römisch zehn in Y bestellt; dieses wird vom "Kuratorium der Z-Badestiftung" betrieben und als Sozialeinrichtung für Kriegsversehrte geführt. Diese Stiftung untersteht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und wird durch ehrenamtliche Kuratoren vertreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. November 1998, 37 Vr a, 37 Hv b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten Untreue nach den Paragraphen 153, Absatz eins und 2, zweiter Deliktsfall und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, er habe in der Zeit von 1984 bis zum 17. Juli 1997 in Y

"A. die ihm in seiner Eigenschaft als Verwalter des Kurhauses römisch zehn durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen dadurch wissentlich missbraucht und seinem Vollmachts- und Arbeitgeber, dem "Kuratorium der Z-Badestiftung" einen S 500.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil von restlich mindestens S 845.635,45 zugefügt, dass er

römisch eins. als Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto des Kurhauses römisch zehn bei der S-Sparkasse, Zweigstelle Y (Nr. 224964), von diesem Konto in mindestens 104 Angriffen einen Bargeldbetrag von insgesamt S 5,750.220,20, der zur Bezahlung offener Lieferantenrechnung Verwendung finden sollte, in bar behob, bzw. auf seine Privatkonten bei der S-Sparkasse, Zweigstelle Y (Nr. c und d) anweisen ließ und für sich verwendete, und zwar:

  1. Ziffer eins
    der Firma Sch, und zwar:
    1. Litera a
      am 2.9.1994 S 80.000,--
    2. Litera b
      am 17.11.1998 S 94.052,47
  2. Ziffer 2
    der Firma W am 27.12.1994 S 37.843,73
  3. Ziffer 3
    der Firma K am 20.1.1998 S 106.127,70
  4. Ziffer 4
    der Firma G am 10.2.1995 S 161.894,30
  5. Ziffer 5
    der Firma L am 22.3.1995 S 28.247,--
  6. Ziffer 6
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 16.5.1995 S 22.162, 80
    2. Litera b
      am 30.5.1995 S 21.555,60
  7. Ziffer 7
    der Firma A am 12.6.1995 S 278.778
  8. Ziffer 8
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 21.8.1995 S 19.734,--
    2. Litera b
      am 28.9.1995 S 33.092,40
    3. Litera c
      am 30.10.1995 S 20.037,60
    4. Litera d
      am 17.11.1995 S 20.037,60
  9. Ziffer 9
    der Firma L am 17.11.1995 S 46.376,71
  10. Ziffer 10
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 11.12.1995 S 19.734,--
    2. Litera b
      am 11.1.1996 S 14.572,80
    3. Litera c
      am 16.2.1996 S 22.770,--
    4. Litera d
      am 8.3.1996 S 18.823,--
  11. Ziffer 11
    der Firma W am 22.12.1995 S 42.038,38
  12. Ziffer 12
    der Firma F am 22.12.1995 S 42.000,--
  13. Ziffer 13
    der Fa. B am 1.2.1996 S 177.911,06
  14. Ziffer 14
    der Firma L am 16.2.1996 S 26.806,12
  15. Ziffer 15
    der Firma F am 8.3.1996 S 48.000,--
  16. Ziffer 16
    der Firma Sch am 28.3.1996 S 56.034,60
  17. Ziffer 17
    der Firma M am 28.3.1996 S 38.445,60
  18. Ziffer 18
    der Gemeinde Y am 29.4.1996 S 47.250,72
  19. Ziffer 19
    der Firma C am 12.6.1996 S 57.686,--
  20. Ziffer 20
    der Firma L
    1. Litera a
      am 12.6.1996 S 53.340,--
    2. Litera b
      am 2.8.1996 S 86.773,17
    3. Litera c
      am 12.11.1996 S 31.493,40
  21. Ziffer 21
    der Gemeinde Y am 18.7.1996 S 47.250,72
  22. Ziffer 22
    der Gemeinde Y am 1.10.1996 S 48.000,--
  23. Ziffer 23
    der Fa. B am 1.10.1996 S 175.451,22
  24. Ziffer 24
    der Gemeinde Y am 12.11.1996 S 63.577, 22
  25. Ziffer 25
    der Firma P am 4.12.1996 S 50.400,--
  26. Ziffer 26
    der Firma F am 4.12.1996 S 36.000,--
  27. Ziffer 27
    der Firma D am 19.12.1996 S 26.093,91
  28. Ziffer 28
    der Firma E am 19.12.1996 S 15.102,09
  29. Ziffer 29
    der Firma W am 19.12.1996 S 33.565,54
  30. Ziffer 30
    der Firma A am 13.1.1997 S 56.670,85
  31. Ziffer 31
    der Firma Sp am 13.1.1997 S 12.721,48
  32. Ziffer 32
    der Firma G am 13.2.1997 S 228.378,52
  33. Ziffer 33
    der Gemeinde Y am 25.2.1997 S 83.314,--
  34. Ziffer 34
    der Firma C am 13.3.1997 S 58.810,80
  35. Ziffer 35
    der Firma O am 13.3.1997 S 239.779,81
  36. Ziffer 36
    des Gästemeldeamtes am 13.6.1997 S 34.242,50
  37. Ziffer 37
    der Firma W am 30.6.1997 S 15.438,46
  38. Ziffer 38
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 30.6.1997 S 22.274,--
    2. Litera b
      am 21:5.1997 S 30.044,--
    3. Litera c
      am 7.4.1997 S 21.615,--
  39. Ziffer 39
    des Gästemeldeamtes am 30.6.1997 S 5.620,--
  40. Ziffer 40
    des Dr. H am 17.7.1997 S 23.745,--
  41. Ziffer 41
    der Gemeinde Y am 17.7.1997 S 61.260,62
  42. Ziffer 42
    der Firma L am 22.8.1994 S 40.000,-
  43. Ziffer 43
    der Firma L am 10.3.1994 S 51.430,76
  44. Ziffer 44
    der Firma L am 16.2.1996 S 36.806,12
  45. Ziffer 45
    der Fa. B im Jahr 1984 S 179.000,--
  46. Ziffer 46
    der Fa. B am 18.3.1994 S 114.080,05
  47. Ziffer 47
    der Firma Q
    1. Litera a
      am 21.4.1994 S 113.000,--
    2. Litera b
      am 28.6.1994 S 70.000,--
    3. Litera c
      am 19.10.1994 S 79.224,40
  48. Ziffer 48
    der Fa. B am 30.12.1987 S 120.048,48
  49. Ziffer 49
    der Firma R am 3.2.1997 S 56.337,60
  50. Ziffer 50
    der Firma T am 17.7.1995 S 192.324,23
  51. Ziffer 51
    der Firma T am 5.7.1995 S 42.121,67
  52. Ziffer 52
    der Firma U
    1. Litera a
      am 2.9.1994 S 70.000,--
    2. Litera b
      in der Zeit zwischen 1988 und 1990 S 350.000,--
  53. Ziffer 53
    der Firma römisch eins am 25.1.1990 S 53.695,16
  54. Ziffer 54
    der Firma W im November 1989 S 53.555,26
  55. Ziffer 55
    der Firma römisch fünf am 14.4.1997 S 59.962,40
  56. Ziffer 56
    der Firma E am 10.1.1994 S 38.326,14
  57. Ziffer 57
    der Firma J am 21.6.1994 S 23.270,--
  58. Ziffer 58
    der Firma Ha
    1. Litera a
      am 2.12.1993 S 13.046,50
    2. Litera b
      am 6.4.1994 S 14.079
    3. Litera c
      am 16.5.1994 S 15.436,19
  59. Ziffer 59
    des Dr. H am 23.7.1993 S 19.596,--
  60. Ziffer 60
    des Dr. H am 20.8.1993 S 16.284,--
  61. Ziffer 61
    des Dr. H am 13.9.1993 S 16.008,--
  62. Ziffer 62
    des D r. H am 23.12.1993 S 20.424,--
  63. Ziffer 63
    des Dr. H am 23.10.1993 S 14.904,---.
  64. Ziffer 64
    des Dr. H am 14.2.1994 S 20.618,40
  65. Ziffer 65
    des Dr. H am 7.3.1994 S 22.070,40
  66. Ziffer 66
    des Dr. H am 18.4.1994 S 20.328,--
  67. Ziffer 67
    des Dr. H am 11.5.1994 S 20.328,-- .
  68. Ziffer 68
    des D r. H am 3.6.1994 S 18.876,--
  69. Ziffer 69
    des H am 4.7.1994 S 18.876,--
  70. Ziffer 70
    des Dr. H am 25.7.1994 S 20.328,--
  71. Ziffer 71
    des Dr. H am 18.8.1994 S 16.843,20
  72. Ziffer 72
    des Dr. H am 2.9.1994 S 18.004,80
  73. Ziffer 73
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 2.11.1993 S 17.388,--
    2. Litera b
      am 26.11.1993 S 19.320,--
  74. Ziffer 74
    des Dr. H am 18.10.1994 S 17.133,60
  75. Ziffer 75
    des Dr. H am 4.11.1994 S 20.908,80
  76. Ziffer 76
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 28.11.1994 S 19.747,20
    2. Litera b
      am 20.12.1994 S 15.972,--
  77. Ziffer 77
    des Dr. H am 24.3.1994 S 20.328,--
  78. Ziffer 78
    des Dr. H am 28.9.1994 S 15.972,--
  79. Ziffer 79
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 3.6.1996 S 18.216,--
    2. Litera b
      am 27.6.1996 S 24.591,60
    3. Litera c
      am 29.7.1996 S 24.895,20
    4. Litera d
      am 28.8.1996 S 29.145,--
  80. Ziffer 80
    des Dr. H
    1. Litera a
      am 22.10.1996 S 46.732; 80
    2. Litera b
      am 25.11.1996 S 18.958, 80
    3. Litera c
      am 20.12.1996 S 13.675,20
    4. Litera d
      am 21.2.1997 S 21.120,--
  81. Ziffer 81
    des Dr. H in der Zeit zw. 1987 und 1989 S 175.205,36
  82. Ziffer 82
    der Firma G am 4.3.1991 S 85.000,--
  83. Ziffer 83
    der Firma F am 17.1.1994 S 30.000,--
    römisch zwei. am 13.3.1991 einen Verrechnungsscheck des Kurhauses römisch zehn über den Betrag von S 160.000,--, dem keinerlei Forderung gegen seinen Vollmachtgeber zugrunde lag, der H-Bank St, als Sicherheit für sein dort eröffnetes Girokonto (Nr. e) bis zum 13.8.1992 übergab, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch geblieben ist.

B. eine verfälschte bzw. falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses bzw. einer Tatsache gebraucht, und zwar:

römisch eins. dass in mindestens 49 Fällen die Unterschrift diverser Lieferanten bzw. Geschäftspartner des Kurhauses römisch zehn auf Scheckformularen nachmachte und diese Schecks bei der Bank (S Sparkasse) zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung über den jeweiligen Scheckbetrag einreichte, und zwar in den im Tenor unter römisch eins.A.20.b., 20.c., 38.b., 38.c., 42., 43., 46.a., 48., 55., 56. bis 79., 81: und 82. genannten Fällen, .

römisch zwei. dadurch, dass er in insgesamt drei Angriffen Falsifikatsrechnungen über einen Gesamtbetrag von S 344.401,22 herstellte und seinem Vollmachtgeber dem zu römisch eins. genannten Kuratorium zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abrechnung der jeweiligen Lieferantenforderungen vorlegte, und zwar in den im Faktum 1.13., 20.b. und c. sowie 23. genannten Fällen."

Er wurde hierfür zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr - rechtskräftig - verurteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. März 1999 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Taten und unter Berücksichtigung seiner Familien- und Vermögensverhältnisse die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 150.000,-- verhängt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Strafberufung mit dem Antrag, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen; der Beschwerdeführer ergriff kein Rechtsmittel.

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Strafberufung Folge und sprach die Entlassung gemäß Paragraph 126, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 aus.

Sie stützte ihre Entscheidung nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und Zitierung der entscheidungswesentlichen Begründung des Strafurteils auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungsweise das Vertrauensverhältnis mit der Dienstbehörde sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwerstens und unwiederbringlich zerstört. Schon die Art der begangenen Delikte - das Verbrechen der Untreue und das Vergehen der Urkundenfälschung - sei besonders dazu geeignet, das angesprochene Vertrauen in die treue, gewissenhafte und unparteiische - daher auch uneigennützige - Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Erschwerend komme der extrem lange Zeitraum der Tatausführung, die Vielzahl der Angriffshandlungen sowie die Schadenshöhe dazu. Der Beschwerdeführer habe seine rechtswidrige Handlungsweise nämlich mindestens durch 13 Jahre aufrechterhalten, wobei dies - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - in über hundert Tathandlungen erfolgt sei. Auch der Umfang der finanziellen Manipulationen habe mit über 5,7 Millionen S ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, wobei zu dem Zeitpunkt, wo diese nicht mehr verheimlicht hätten werden können, ein Schaden von S 845.635,45 festzustellen gewesen sei. Davon sei insbesondere der aus der Verrechnung von Falsifikatsrechnungen resultierende Schaden von S 344.401,22 hervorzuheben. Nur der restliche Schaden S 501.234,23 resultiere aus der so genannten "Loch auf - Loch zu Methode", bei der ältere Verbindlichkeiten abgedeckt worden und neuere Verbindlichkeiten offen geblieben seien. Von einem minderen Grad des Verschuldens könne daher nicht gesprochen werden. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle karenziert worden sei und die Verfehlungen bei einem Dienstgeber mit eigener Rechtspersönlichkeit gesetzt habe. Diese Karenzierung sei im öffentlichen Interesse und unter Beibehaltung aller Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers gerade darin bestanden habe, im Kurhaus, das als Rehabilitationszentrum für Kriegsopfer diene und somit sachlich zum Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nahe stehe, tätig zu sein. Bei den durch die Tathandlungen des Beschwerdeführers indirekt geschädigten Personen - den Kriegsopfern - handle es sich um einen Personenkreis, der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 in die Betreuung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales falle. Dazu passe auch, dass die Ausschreibung, auf Grund derer der Beschwerdeführer mit der Funktion des Verwalters des Kurhauses betraut worden sei, nur amtsintern im damaligen Landesinvalidendienst für Kärnten erfolgt sei. Darüber hinaus stehe diese Kuranstalt unter der Leitung eines Kuratoriums, das von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt werde. Weiters unterliege die Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Es sei daher dem - wenn auch karenzierten - Beschuldigten, der eine dem Ressortbereich sowohl sachlich als auch rechtlich nahe stehende Tätigkeit ausgeübt habe, ungeachtet des Bestehens eines privatrechtlichen Dienstvertrages eine besondere Pflicht auferlegt gewesen, das Vermögen dieses Kurbetriebes bzw. der dahinter stehenden Stiftung nicht zu schädigen. Eine Weiterbeschäftigung eines Beamten, der die ihm übertragenen Aufgaben dermaßen rechtswidrig ausübe, erscheine - gleichgültig in welcher Verwendung - undenkbar. Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen sei und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis finden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den Ausspruch der Entlassung bekämpft.

Er macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die Disziplinaroberkommission habe zu Unrecht die Tatsache der fast gänzlichen Schadenswiedergutmachung sowie den Umstand, dass eine Suspendierung nie ausgesprochen worden sei, außer Betracht gelassen. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich zu der ihn treffenden Schuld bekannt habe und es sich um "ausserdienstliche" Verfehlungen gehandelt habe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß Paragraph 91, BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.

Die Disziplinarkommission hat bei Ausspruch der Entlassung lediglich am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 geboten ist. Hierbei steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, und die dort wiedergegebene Judikatur) die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes im Vordergrund. Die Gründe für eine Unvereinbarkeit der Belassung des Beamten im öffentlichen Dienst lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser der Achtung und dem Vertrauen nicht mehr gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten.

Nach dem von den Disziplinarbehörden zutreffend herangezogenen Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Worte "in seinem gesamten Verhalten" (im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) lassen den Schluss zu, dass damit nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1989, Zl. 86/09/0164 und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244 u. a.). Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwer wiegendes Fehlverhalten darstellen, dass es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Dem Umstand, dass dieses als Dienstpflichtverletzung zu qualifizierende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, kommt für sich allein somit keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.

Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verwendete Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet ferner nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11.Oktober 1993, Zlen. 92/09/0318 und 93/09/0077). Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 93/09/0070 sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Im Übrigen sind gerade jene Fälle, in denen einem mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt wird, besonders geeignet, das Ansehen der Behörde zu gefährden und gefährden es auch tatsächlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Januar 1998, Zl. 95/09/0186).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den (besonderen) Dienstbezug darin gesehen, dass das vom Beschwerdeführer verwaltete Kurhaus als Rehabilitationszentrum für Kriegsopfer dient, somit sachlich dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nahe steht und von einem unter Aufsicht seiner Dienstbehörde stehenden Kuratorium geleitet wird. Auch die Art und Weise der Bestellung des Beschwerdeführers zum Kurverwalter (durch ressortinterne Ausschreibung) macht - so auch zutreffend die belangte Behörde - diesen Bezug deutlich.

Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, eine Suspendierung sei nicht erfolgt und damit sei offenkundig, dass ein unüberbrückbarer Vertrauensverlust seitens der Dienstbehörde gar nicht angenommen worden sei, ist - abgesehen davon, dass eine unterbliebene Suspendierung kein Indiz für die Rechtmäßigkeit der Entlassung wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0206) darauf hinzuweisen, dass er sich im Zeitraum seiner Verfehlungen bzw. deren Aufdeckung zwar in einem aufrechten, aber karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden hat, so dass im Beschwerdefall eine Suspendierung schon mangels eines von ihm ausgeübten öffentlichrechtlichen Tätigkeitsbereiches ("imperiums") nicht erforderlich war, und er im Übrigen von seinen privatrechtlichen, auf Grund seines Dienstvertrages zu erfüllenden Aufgaben als Kurverwalter unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Malversationen entbunden und noch am 30. Juli 1997 aus diesem Dienstverhältnis entlassen worden war. Aus der Tatsache des Unterbleibens einer Suspendierung ist daher für ihn nichts zu gewinnen.

Auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand, er habe die ihm vorgeworfenen Tathandlungen "nicht in Abrede gestellt", kann kein anderes, für ihn günstigeres Ergebnis zeitigen, weil das bloße "Nicht-in Abrede-Stellen" und Zugestehen, was bereits aufgedeckt wurde, einem umfassenden und freiwilligen Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht gleichkommt.

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten kam somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise (sonst) gegebenen Milderungsgründe (wie die Unbescholtenheit, das Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte, teilweise Schadensgutmachung, und die durch die Tathandlungen strapazierten familiären Verhältnisse) dahingestellt bleiben konnten vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18.Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244).

In diesem Sinne erweist sich aber die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 16. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090012.X00

Im RIS seit

24.01.2002

Dokumentnummer

JWT_2000090012_20011016X00

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