Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/03/0083

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des JK in U, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Jänner 2000, Zl. KUVS-K1-1450/3/99, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) bestraft, weil er am 14. August 1999 um 00.51 Uhr auf der Rechenberg Gemeindestraße - Höhe Einbindung Packer Bundesstraße (B 70) - im Ortsgebiet von Preitenegg gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige (Alkomat), verweigert habe, indem er bei drei Blasversuchen infolge zu kurzer Einblaszeit - somit durch die nicht ordnungsgemäße Testdurchführung - das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses verhindert habe, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich um ca. 00.30 Uhr des 14. August 1999 beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens auf der Packer Bundesstraße durch das Ortsgebiet von Preitenegg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. Ziffer eins
    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. Ziffer 2
    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 (in der Fassung der 20. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 14. August 1999 um ca. 00.30 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf der Packer Bundesstraße im Kreuzungsbereich mit der Rechenberg Gemeindestraße im Zuge einer von zwei Gendarmeriebeamten durchgeführten Verkehrsüberwachung angehalten worden sei. Die Meldungsleger hätten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt, der Beschwerdeführer habe auch die Frage nach allfälligem Alkoholkonsum bejaht. Der um ca. 00.55 Uhr gestellten Aufforderung zum Alkotest habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Der Alkomat habe sich in dem ca. 2 bis 3 m von der Packer Bundesstraße entfernt in der Rechenberg Gemeindestraße abgestellten Dienstkraftwagen befunden, in dem die Deckenlampe eingeschaltet gewesen sei. Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorgangsweise beim Alkotest und die Folgen einer Verweigerung erklärt worden seien, habe er insgesamt drei Blasversuche durchgeführt, den letzten um 00.51 Uhr. Bei diesen Versuchen habe er "neben das Röhrchen" geblasen; am Messstreifen sei jeweils " Fehlversuch, Blaszeit zu kurz" aufgeschienen. Bei diesen Feststellungen folgte die belangte Behörde den von ihr als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen der Meldungsleger.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung erstreckt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Einer solchen Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand, ist doch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Bedenken gegen die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu erwecken:
Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - am "Beanstandungsort" Dunkelheit geherrscht habe, bietet keine Grundlage für eine zureichende Untermauerung der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, die Gendarmen hätten am Mundstück des Alkomaten "manipuliert", um einen offensichtlich vorliegenden Defekt zu beheben, was jedoch nicht gelungen sei.
Ob der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, ist im Beschwerdefall unerheblich, weil ein Fahrzeuglenker, der - wie der Beschwerdeführer - ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, entsprechend der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 nicht in Verdacht stehen muss, das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0436). Auf das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Lenker kommt es demnach in einem solchen Fall nicht an. Ein Eingehen auf das das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen in Abrede stellende Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Ob die Aufforderung zum Alkotest um 00.35 Uhr oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - frühestens um 00.45 Uhr erfolgt ist, hat keine rechtserhebliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Alkomat erst im Zuge der Amtshandlung in Betrieb gesetzt wurde oder - wie der Beschwerdeführer vorbringt - bereits seit 19 Uhr in Betrieb stand.
Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Belehrung über die Handhabung des Alkomaten stattgefunden habe, und sich diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugen Maria und Matthias K. beruft, ist zu bemerken, dass aus diesen Aussagen keine Aufschlüsse für das in Rede stehende Beweisthema zu gewinnen sind. Warum in der Zeit zwischen Anhaltung und erstem Blasversuch eine ordnungsgemäße Belehrung "gar nicht stattgefunden haben kann", ist für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass den Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Widersprüche und Unsicherheiten anhafteten, die deren Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0285) ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten. Die auf die Aussagen der Gendarmeriebeamten gestützten Feststellungen der belangten Behörde über den Ablauf der Blasversuche begegnen daher keinen Bedenken. Der Meldungsleger N. hat bestätigt, dass er das Mundstück des Alkomaten nach jedem Blasversuch des Beschwerdeführers abgenommen und nach Aufscheinen der Anzeige "blas" am Display des Gerätes wieder auf den Schlauch aufgesetzt hat; aus dieser Vorgangsweise kann aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch nicht abgeleitet werden, dass das Mundstück nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Ob der Beschwerdeführer nach Abschluss der Amtshandlung den Wunsch nach Vorführung zum Amtsarzt geäußert hat, ist für die ihm mit dem angefochtenen Bescheid angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 völlig unerheblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0288).
Dass - wie der Beschwerdeführer weiters vorträgt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung (nur) dann gegeben sei, wenn vier Versuche zu keiner gültigen Messung geführt hätten, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0042, in einem vom Sachverhalt her vergleichbaren Beschwerdefall ausgesprochen, dass der Rechtsansicht der - dortigen - belangten Behörde, bereits in den dreimaligen Fehlversuchen des - dortigen - Beschwerdeführers manifestiere sich eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung, nicht entgegengetreten werden könne. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen vom 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0216, und vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0380, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 11. Oktober 2000

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_2000030083_20001011X00

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