Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/01/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/01/0419

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67c Abs2 Z1;
AVG §67c Abs2 Z3;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Inneres), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2000, Zl. UVS-02/P/09/76/99, betreffend behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (hier: wegen Zuspruch von Kostenersatz; mitbeteiligte Partei: N in Wien, vertreten durch Prader & Plaz OEG, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1070 Wien, Seidengasse 28), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

In Hinblick auf ein fremdenpolizeiliches Einschreiten von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien am 2. Juli 1998 in einem namentlich genannten China-Restaurant erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass man ihn - weil er ohne Personalausweis angetroffen und weil sein Ansinnen, den Ausweis aus der Wohnung zu holen, abgelehnt worden sei - verhaftet und zum Mitgehen aufgefordert habe. Er sei daraufhin von der Lokalbesitzerin gebeten worden, noch einmal in die Küche zu gehen, um den Gasherd abzudrehen. Als er dieser Bitte nachgekommen sei, habe ihn ein ihm nachfolgender Beamter von hinten gewürgt und völlig grundlos mit der Faust ins Gesicht und auf den Brustkorb geschlagen. Er sei in den "Schwitzkasten" genommen, aus der Küche gezogen und mehrmals auf den Kopf und auf den Brustkorb geschlagen worden. Nach einer kurzen Rangelei, an der auch andere Personen beteiligt gewesen seien, habe sich die Situation kurzfristig beruhigt und er (der Mitbeteiligte) sei aus dem "Schwitzkasten" entlassen worden. In der Folge habe der Polizeibeamte die Lokalbesitzerin attackiert, wiederum den Mitbeteiligten festgehalten und diesem schließlich Handfesseln angelegt. Dann habe man den Mitbeteiligten an den Ketten der Handfesseln aus dem Lokal gezogen und zur Fremdenpolizei verbracht.

Unter "II. Beschwerdepunkte" führte der Mitbeteiligte weiter aus, er erachte sich dadurch,

"dass er am 2.7.1998 durch Organe der Fremdenpolizei durch Schläge, Stöße und Tritte ... misshandelt und am Körper verletzt wurde, dadurch, dass er ohne gesetzliche Grundlage festgenommen wurde, ihm Handfesseln angelegt wurden und er bis zum nächstfolgenden Tag unverhältnismäßig lange angehalten wurde, dadurch, dass er nicht die Toilette benutzen durfte, dass ihm in der Handzelle die Handfesseln nicht abgenommen wurden, er stundenlang verhört wurde, misshandelt und am Körper verletzt wurde, und dadurch, dass ihm das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gem. Artikel 3, EMRK unterzogen zu werden und in seinem Recht auf persönliche Freiheit gem. Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrG und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt.

..."

Er stelle sohin die Anträge, die belangte Behörde möge

"...

4. feststellen, dass die Festnahme des BF durch Organe der Fremdenpolizei an 2.7.1998 rechtswidrig war und der BF damit in seinem Recht auf persönliche Freiheit gem. Artikel 5, EMRK und "Art". PersFrG verletzt worden ist;

5. feststellen, dass der BF dadurch, dass er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 2.7.1998 angehalten wurde, in seinem Recht auf persönliche Freiheit gem. Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrG verletzt worden ist;

..."

Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde formulierte der Mitbeteiligte seine Anträge - soweit im Folgenden von Relevanz - dahingehend, dass "die Festnahme und die nachfolgende Anhaltung am 2.7.1998 durch Organe der Fremdenpolizei" für rechtswidrig erklärt und insbesondere festgestellt werden möge, "dass die Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 2.7.1998 durch Organe der Fremdenpolizei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit gem. Artikel 5, EMRK und Artikel eins, PersFrG verletzt" habe.

Die im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien belangte Bundespolizeidirektion Wien erstattete eine Gegenschrift, in der sie u.a. ausführte, dass der Mitbeteiligte zunächst gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, VStG festgenommen worden sei. In der Folge habe er einen der einschreitenden Beamten während der Amtshandlung tätlich angegriffen, weshalb dann eine Festnahme gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfolgt sei.

Die belangte Behörde erkannte über die "Maßnahmenbeschwerde" des Mitbeteiligten mit dem bekämpften Bescheid wie folgt:

"1) Der gegen die Amtshandlung vom 2.7.1998 gerichteten Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers um 21.05 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, FrB, richtet, Folge gegeben und die Festnahme zu diesem Zeitpunkt für rechtswidrig, hingegen ab

21.15 Uhr für rechtmäßig erklärt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Benutzung der Toilette und des Abnehmens der Handfesseln richtet, wird sie mangels Vorliegens der behaupteten Maßnahmen zurückgewiesen, soweit sich die Beschwerde gegen verbale Beleidigungen richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.

2) Die gegen die Verweigerung der Akteneinsicht am 8.5.1998 gerichtete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS hat der Bund (BMI) dem Beschwerdeführer ad 1) ATS 18.980,-- (ATS 8.400,-- für Schriftsatzaufwand, ATS 10.000,-- für Verhandlungsaufwand, ATS 180,-- Bundesstempelmarke) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) ad 2) ATS 2.800,-- für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten."

Die Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Festnahme(n) und Anhaltung sowie die im Zuge dieser Vorgänge geltend gemachten Beschwerdepunkte als ein einziger Verwaltungsakt zu sehen seien. Dem Mitbeteiligten seien daher die im Spruch ersichtlichen und beantragten Kosten zuzusprechen. Die ebenfalls in Beschwerde gezogene, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht sei (hingegen) eine davon unterscheid- und trennbare Handlung, zu der die BPD Wien in ihrem Schriftsatz ebenfalls Stellung genommen habe. Mit der (darauf bezugnehmenden) Zurückweisung sei der Mitbeteiligte daher zur Erstattung eines Schriftsatzaufwandes zu verpflichten gewesen.

Ausschließlich gegen "die Kostenentscheidung" richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diese Kostenentscheidung insoweit abzuändern, als dem Bund (Bundesministerium für Inneres) zusätzlich zum zuerkannten Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.800,-- ein weiterer Schriftsatzaufwand von S 2.800,-- sowie ein Verhandlungsaufwand von S 3.500,-- zugesprochen werden möge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens des Mitbeteiligten - erwogen:

Der Beschwerdeführer, der im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz eins und 2 VwGG jedenfalls ein verfehltes Begehren gestellt hat, vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde über drei Verwaltungsakte, nämlich über zwei Festnahmen und eine Verweigerung der Akteneinsicht, abgesprochen habe. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGG hätte daher neben dem Schriftsatzaufwand hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht überdies Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Bezug auf die für rechtmäßig erklärte Festnahme um 21.15 Uhr (nach den Bestimmungen der StPO) zuerkannt werden müssen.

Richtig ist, dass Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG bezüglich des Kostenersatzes bei der Entscheidung über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ua.) Paragraph 52, VwGG für anwendbar erklärt. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung ist, wenn von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Wie schon eingangs dargestellt, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die belangte Behörde über zwei Festnahmen (über eine nach dem VStG um 21.05 Uhr und über eine nach der StPO um

21.15 Uhr) erkannt habe. Gegen diesen Standpunkt ist freilich einzuwenden, dass der Spruch der bekämpften Entscheidung wohl zweimal von einer "Festnahme" spricht, genau betrachtet jedoch nur die erste Festnahme um 21.05 Uhr und die daran anschließende Anhaltung behandelt, ohne die zweite Festnahme als solche einem normativen Abspruch zu unterziehen. Es wird nämlich zwar die Festnahme um 21.05 Uhr für rechtswidrig erklärt, in der Folge jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass sie ab 21.15 Uhr rechtmäßig gewesen sei. Damit kann indes nur die der ursprünglichen Festnahme nachfolgende Anhaltung gemeint sein, weil einer Festnahme als punktueller Maßnahme begriffsnotwendig kein Element der Dauer innewohnt. Die in der Bescheidbegründung erkennbar zu Grunde gelegte zweite Festnahme nach der StPO diente damit zur Abgrenzung der rechtswidrigen von der rechtmäßigen Anhaltung, sie selbst ist aber offenkundig nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides geworden. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGG darauf ankommt, ob mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Diesbezüglich ist im Sinn der Ausführungen in der Gegenschrift des Mitbeteiligten darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte im Verfahren vor der belangten Behörde stets nur eine Festnahme angesprochen hat. Sein Beschwerdevorbringen war zweifellos so zu deuten, dass er die (erste) Festnahme und die dieser Festnahme folgende Anhaltung anfechte, von einer zweiten Festnahme war hingegen weder bei der Umschreibung der angefochtenen Verwaltungsakte (Paragraph 67 c, Absatz 2, Ziffer eins, AVG) noch in der Darstellung des Sachverhaltes (Paragraph 67 c, Absatz 2, Ziffer 3, AVG) - und sei es auch nur dem Sinne nach - die Rede. Ausgehend vom Standpunkt des Mitbeteiligten, es sei die der (ersten) Festnahme folgende Anhaltung zur Gänze rechtswidrig gewesen, musste die Anfechtung einer weiteren Festnahme innerhalb des Anhaltezeitraumes im Übrigen keinesfalls als notwendig miteingeschlossen erscheinen. Umgekehrt vermochte die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien belangte Bundespolizeidirektion Wien durch Aufzeigen einer zweiten Festnahme, welche die bis dahin rechtswidrige Anhaltung rechtmäßig werden ließ, diese Festnahme nicht zum Gegenstand der an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde und damit zum angefochtenen Verwaltungsakt zu machen, sodass sich zusammenfassend der Standpunkt des Beschwerdeführers, es wäre ihm im Hinblick auf die für rechtmäßig erklärte Festnahme um 21.15 Uhr weiterer Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzuerkennen gewesen, als verfehlt erweist. Dass die zweifellos zur Gänze angefochtene Anhaltung ihrerseits in mehrere Verwaltungsakte zu gliedern sei, wird auch vom Beschwerdeführer nicht vertreten.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da der Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG, in dessen Namen sie gehandelt hat, mit dem Beschwerdeführer ident ist.

Wien, am 25. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010419.X00

Im RIS seit

29.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2000010419_20030325X00

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