Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/20/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15262 A/1999

Geschäftszahl

99/20/0291

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des HR in F, vertreten durch Dr. Johannes Schweiger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. April 1999, Zl. Wa 15-16/99, betreffend Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. März 1998 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 (WaffG) der Waffenpass sowie die Waffenbesitzkarte entzogen, weil seine waffenrechtliche Verlässlichkeit als nicht mehr gegeben anzusehen sei. Die diesen Bescheid im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigende Entscheidung der belangten Behörde vom 20. April 1998 wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Begründung dieses Erkenntnisses kann auch der bisherige Verlauf des Verwaltungsverfahrens entnommen werden.

In dem bei der belangten Behörde wieder anhängig gewordenen Berufungsverfahren wurde von dieser ein Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck zur Überprüfung von bei dem Beschwerdeführer festgestellten Anhaltspunkten für das Vorliegen von Umständen

"im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz und dafür, dass Sie (der Beschwerdeführer) dazu neigen könnten, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden".

Dafür hatte die belangte Behörde S 7.296,40 auszulegen.

Mit dem Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. März 1998 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge und hob diesen ersatzlos auf. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "nach wie vor waffenrechtlich verlässlich" sei.

Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Ersatz der aufgelaufenen Gutachtenskosten von S 7.296,40 an den Bund. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, habe die Partei des Verfahrens - von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - für Barauslagen aufzukommen. Die Verpflichtung zur Tragung der aufgelaufenen Gutachtenskosten erwachse im vorliegenden Fall daraus, dass der Beschwerdeführer infolge Erhebung seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. März 1998 das "das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt" habe. Der Antrag "auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen" gelte als "im verfahrensauslösenden Parteibegehren eingeschlossen vergleiche VwSlg NF 4350A/1957)".

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Paragraphen 74, Absatz eins, 75, Absatz eins, sowie 76 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, zweiter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lauten:

"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 75, (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

  1. Absatz 2,... Wurde die Amtshandlung vom Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."

In den Erläuterungen (1167 BlgNR 20. GP, 39, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 62/63) heißt es zu Paragraph 76, AVG:

"Durch die Neufassung soll zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kodifiziert werden, dass die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache erwächst, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist und der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen ist (VwSlg. 4350A/1957). Ferner soll durch den Entfall der Worte 'im Allgemeinen' klargestellt werden, dass die Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt ('um die Amtshandlung angesucht') hat, nur in den im Paragraph 76, Absatz 2, genannten Fällen durchbrochen ist. Für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz eins, genügt es demnach, dass, '(d)ie bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen (...) durch ein förmliches Ansuchen verursacht' worden sind Ausschussbericht 360 BlgNR römisch zwei. GP, 22)."

Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hatte, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwuchsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen waren, "im allgemeinen" die Partei aufzukommen, "die um die Amtshandlung angesucht hat". Aus dieser Formulierung "im allgemeinen" hatte die hg. Rechtsprechung abgeleitet, dass Paragraph 76, Absatz eins, AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller normiere. Diese Worte sollten eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche Kostentragungspflicht unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit wurde in der Rechtsprechung angenommen, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt, und damit auch Erfolg hat, allein deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er einen Antrag auf Vornahme einer kostenverursachenden Verfahrenshandlung gestellt hat. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen wurde vom Verwaltungsgerichtshof als dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen müsse, widerstreitend angesehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/07/0118, betreffend einen Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins). Ob nun durch den Entfall der Worte "im allgemeinen" durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, dieser Rechtsprechung der Boden entzogen wurde - wogegen die ausdrücklichen Hinweise in den Materialien auf das hg. Erkenntnis Slg. NF 4350A/1957, in welchem dem erfolgreichen Rechtsmittelwerber die dadurch ausgelösten Barauslagen nicht auferlegt worden waren, und die Absicht, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 76, Absatz eins, AVG "zu kodifizieren", sprechen (in diesem Sinne Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 135) - kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG n.F. ist ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig, die den "verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat". Die Erhebung einer Berufung durch eine Partei gegen einen sie belastenden, in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren erlassenen Bescheid kann keineswegs unter diese Bestimmung subsumiert werden. Dies ergibt sich schon aus den Paragraphen 74, Absatz eins, 75, Absatz eins, AVG, die nicht nur einen durch die Berufung eingeleiteten bloßen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens erfassen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Berufung in einem Einparteienverfahren (wie es hier vorliegt) sei als "der verfahrensauslösende Antrag" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG anzusehen, würde zu dem jeglichen rechtsstaatlichen Erwägungen widersprechenden Ergebnis führen, dass eine Partei, die in einem amtswegigen Verfahren durch einen rechtswidrigen erstinstanzlichen Bescheid belastet wurde und zur Durchsetzung ihrer Rechte Berufung erhoben hat, die Kosten der Barauslagen für die dadurch ausgelösten Amtshandlungen zu tragen hätte. Erhebt eine Partei in einem solchen Fall zur Durchsetzung ihrer Rechte Berufung und dringt sie mit ihrem Standpunkt durch, so dürfen ihr vielmehr die erforderlich gewordenen Barauslagen nicht auferlegt werden. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde das Sachverständigengutachten - wenn auch aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge - von Amts wegen in Auftrag gegeben hat und diese Kosten daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG der Bund zu tragen hat. Es kann keinesfalls ein Verschulden des Beschwerdeführers darin erblickt werden, dass er es unternimmt, die ihn belastende rechtswidrige Entscheidung mit Berufung anzufechten. Dafür spricht auch die jedenfalls insoweit weiter aufrecht zu erhaltende bisherige Rechtsprechung, wonach eine in der Berufung enthaltene Verfahrensrüge, die in der Folge eine von der Berufungsbehörde vorgenommene kostenverursachende Amtshandlung ausgelöst habe, nicht als ein Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG a.F. gewertet werden könne vergleiche in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1963, Slg. Nr. 6129/A, vom 23. Jänner 1967, Zl. 1580/66, und vom 19. November 1985, Zl. 85/04/0034 = ZfVB 1986/3/1430; vergleiche zum Ganzen ferner das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 90/10/0058 = ZfVB 1993/5/1250). Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob der neue Wortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, AVG i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ausschließlich den Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren meint (so Walter/Thienel, a.a.O., 133).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde vom 7. April 1999 als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 21. Oktober 1999

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200291.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1999200291_19991021X00

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