Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des § 4 des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 und des § 13 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 sowie der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung zur Zahlung der für die in der Zeit vom Jänner 1995 bis September 1996 im Betrieb der ehemaligen Pächterin, der Miodrag Sibinovic GmbH entstandenen Getränke- und Vergnügungssteuer von insgesamt S 39.328,-- herangezogen und gleichzeitig aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 4, des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 und des Paragraph 13, Absatz 4, des Vergnügungssteuergesetzes 1987 sowie der Paragraphen 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung zur Zahlung der für die in der Zeit vom Jänner 1995 bis September 1996 im Betrieb der ehemaligen Pächterin, der Miodrag Sibinovic GmbH entstandenen Getränke- und Vergnügungssteuer von insgesamt S 39.328,-- herangezogen und gleichzeitig aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes macht sie, wie bereits im Verwaltungsverfahren, geltend, es habe kein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Abgabenschuldnerin der Getränke- und Vergnügungssteuer bestanden. Die Beschwerdeführerin habe an Miodrag Sibinovic persönlich die Räume vermietet. Dieser habe in der Folge das Geschäftslokal in Unterbestand an die Miodrag Sibinovic GmbH gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/16/0239, über die Haftung für Getränkesteuer für den genannten Zeitraum entschieden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass im Fall der Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters haftet. Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.
Durch das Gesetz vom 30. Juni 1989, LGBl. für Wien Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenes-Steuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wurden, erhielten die Regeln über die Haftung des Verpächters im § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971 und des § 13 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 wortgetreue Bestimmungen.Durch das Gesetz vom 30. Juni 1989, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenes-Steuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wurden, erhielten die Regeln über die Haftung des Verpächters im Paragraph 5, Absatz 2, des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971 und des Paragraph 13, Absatz 4, des Vergnügungssteuergesetzes 1987 wortgetreue Bestimmungen.
Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zur Haftung für die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 1995 bis September 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben. Zur näheren Begründung wird auf das genannte Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/16/0239, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zur Haftung für die Vergnügungssteuer für den Zeitraum Jänner 1995 bis September 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben. Zur näheren Begründung wird auf das genannte Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/16/0239, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung entfiel, weil diese bereits in das vorzitierte Erkenntnis aufgenommen wurde.
Wien, am 3. August 2000