Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/14/0314

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/14/0314

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §217;
BAO §236 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache der K KG in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1998, Zl. RV/297-07/01/97, betreffend Abgabennachsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (Aussetzungszinsen und Säumniszuschlag in Höhe von 135.117,-- S und 34.387,-- S) ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellten, die deswegen entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin um Aussetzung der Einhebung ihrer aus der Betriebsprüfung erwachsenen Abgabenschuld angesucht habe. Dies sei eine von der Beschwerdeführerin selbst getroffene Entscheidung gewesen, deren gesetzliche Folgen sie tragen müsse, ohne dass die Rechtsfolgen ihres Aussetzungsantrages als sachliche Unbilligkeit erkannt werden könnten. Das Vorbringen, dass auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin (beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien) "kein Rückstand entstanden" wäre, wenn "die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1992 beim Finanzamt Neunkirchen veranlasst" worden wäre, gehe daher ins Leere. Der Säumniszuschlag sei deswegen festgesetzt worden, weil die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung der Beschwerdeführerin nachgeforderte Umsatzsteuer auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zum Fälligkeitstag nicht entrichtet gewesen sei. Auch in der Vorschreibung des Säumniszuschlages liege kein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten mit der Bezugnahme auf Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe im Allgemeinen von vornherein nicht tauglich dargestellt werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der (beim Finanzamt Neunkirchen steuerlich erfassten) Vermietungsgemeinschaft um unterschiedliche Steuersubjekte handle.

In einer dagegen erhobenen Beschwerde rügte die beschwerdeführende KG, die Abgabenschuldigkeiten seien zu Unrecht nicht nachgesehen worden, weil sich die zu Grunde liegenden Abgaben (Umsatzsteuer im Ausmaß von 1,772.000,-- S) zum Zeitpunkt des von der belangten Behörde angenommenen Fälligkeitstermins bereits "in Händen der Finanzbehörde befunden" habe. Die "Abgabenbehörde habe die entsprechende Stundung bzw Säumnis dadurch herbeigeführt", dass sie die Umsatzsteuer bei der Beschwerdeführerin bemessen habe, ohne gleichzeitig das Verfahren gegenüber der Vermietungsgemeinschaft (welche die entsprechende Umsatzsteuer erklärt hatte) wiederaufzunehmen. Dadurch sei es zu einer Doppelvorschreibung der Umsatzsteuer gekommen, welche im Hinblick auf die Höhe existenzgefährdend gewesen wäre.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Bescheidkopien die gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, BAO erfolgte Aufhebung der in Rede stehenden Aussetzungszinsen und des Säumniszuschlages und die Erteilung entsprechender (in Eurobeträgen umgerechneter) Gutschriften mit. Damit sei die Beschwerdeführerin klaglos gestellt worden. Hinsichtlich der Kostenfolge verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 33, VwGG in Verbindung mit Paragraph 56, VwGG.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 307, angeführte hg. Rechtsprechung).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2001, 2000/16/0028).

Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die erstinstanzlichen Bescheide hinsichtlich der Beträge, deren Nachsicht die Beschwerdeführerin in dem dem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren begehrt hatte, mit Bescheiden vom jeweils 8. April 2002 gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, BAO aufgehoben wurden.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Nachsicht der entsprechenden Beträge abgewiesen wurde, ist daher weggefallen. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, anzuwenden. Fällt danach bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, waren die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte: Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines festgesetzten Säumniszuschlages Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen ohne Einfluss sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/13/0264, 0265). Gleiches gilt im Beschwerdefall hinsichtlich der Aussetzungszinsen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien steuerlich erfassten Beschwerdeführerin um eine andere Abgabepflichtige als die beim Finanzamt Neunkirchen steuerlich erfasste Vermietungsgemeinschaft handelt. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die diese Vermietungsgemeinschaft bildenden natürlichen Personen auch Gesellschafter der beschwerdeführenden KG sind.

Der in den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001, normierte Aufwandersatz war daher dem Rechtsträger der belangten Behörde zuzusprechen.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140314.X00

Im RIS seit

01.10.2002

Dokumentnummer

JWT_1999140314_20020528X00

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