Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/08/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15882 A/2002

Geschäftszahl

99/08/0139

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §23 Abs3 litf;
BSVG §23 Abs3;
BSVG §23 Abs5;
B-VG Art140;
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vertreten durch Dr. Preschitz, Dr. Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. August 1999, Zl. GS 9-1049/2-1999, betreffend Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, BSVG (mitbeteiligte Partei: E in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende - unstrittige - Sachverhalt:

Die Mitbeteiligte hat bis August 1998 16,1919 ha Eigengrund und 12,0332 ha Pachtgrund bewirtschaftet; die Flächen wurden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der zu dieser Zeit vom Finanzamt H. zuletzt festgestellte Einheitswert betrug für die auf dem Eigengrund betriebene Landwirtschaft S 163.000,--, für die Pachtfläche S 132.773,--, für den Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten somit S 295.773,--. Im Juli 1998 erwarb die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehemann je zur Hälfte eine weitere landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 1,668 ha, die am 1. September 1998 von der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung übernommen wurde. Dieses Grundstück war beim Voreigentümer Teil einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von insgesamt 16,292 ha mit einem mit Bescheid des Finanzamtes H. vom 7. Dezember 1993 festgestellten Einheitswert - bei einem Hektarsatz von S 12.894,-- - von S 210.069,--. Auf diesen Einheitswert war im genannten Einheitswertbescheid ein Zuschlag von S 170.100,-- für überdurchschnittliche Tierhaltung auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angerechnet worden.

Mit Bescheid vom 26. November 1998 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) die ab 1. September 1998 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende monatliche Beitragsgrundlage für die Unfall- und Pensionsversicherung der Mitbeteiligten mit S 32.414,-- fest. In ihrer Begründung berechnete sie - ausgehend vom dargestellten Sachverhalt - den Ertragswert der gesamten vom Voreigentümer landwirtschaftlich genutzten Fläche mit dem flächenbezogenen Ertragswert von S 210.069,-- der sich aus der Multiplikation mit dem Hektarsatz sowie dem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von S 170.100,-- errechne, was einen Ertragswert von insgesamt S 380.169,-- ergebe. Dividiere man die von der Mitbeteiligten zugekaufte Fläche (1,668 ha) durch die Gesamtfläche, für die der Zuschlag gelte (16,292 ha) und multipliziere man dieses Ergebnis mit dem Gesamtertragswert von S 380.169,--, ergebe sich der Einheitswert für die zugekaufte Fläche von S 38.922,--. Ausgehend vom bisherigen Einheitswert des Eigengrundes der Mitbeteiligten von S 163.157,-- ergebe sich - so die Berechnung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt weiter - für den ab 1. September 1998 von ihr bewirtschafteten Eigengrund im Ausmaß von nunmehr 17,5899 ha unter Hinzurechnung des Einheitswertes für die zugekaufte Teilfläche von S 38.922,-- ein neuer Einheitswert für den gesamten Eigengrund von S 202.079,--, gerundet von S 202.000,--. Daneben würden von der Mitbeteiligten noch Pachtflächen im Ausmaß von 12,0332 ha mit einem Einheitswert von S 132.773,-- bewirtschaftet werden, sodass der gesamte Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe S 334.773,-- betrage. Von diesem Einheitswert sei die Beitragsgrundlage berechnet worden.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich die Mitbeteiligte gegen die Berücksichtung des Zuschlages für die überdurchschnittliche Tierhaltung bei der Berechnung des Einheitswertes der zugekauften Teilfläche, weil der Voreigentümer die den Zuschlag begründende Schweinezucht schon seit Jahren nicht mehr betrieben und es nur verabsäumt habe, die Aufgabe des Mastbetriebes dem Finanzamt zu melden. Der Einheitswert der zugekauften Fläche hätte daher ohne Zuschlag berechnet werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insofern Folge, als sie die monatliche Beitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung der Mitbeteiligten von S 32.414,-- auf S 31.578,-- reduzierte. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer zusammengefassten Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach einer Darstellung von Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sowie der anzuwendenden Teile des Paragraph 23, BSVG zur Berechnung des Einheitswertes der zugekauften Fläche wörtlich aus:

"Im Falle des landwirtschaftlichen Betriebes der (Mitbeteiligten) kam es durch den Zukauf von Grundstücken des (Verkäufers) lediglich zu einer flächenmäßigen Veränderung (Vergrößerung) des Betriebes, nicht jedoch zu einer Änderung der sonst relevanten Bewirtschaftungsverhältnisse, weswegen Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG anzuwenden ist, wonach Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folgt. Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, BSVG bestimmt, dass beim Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen erhöhter Einheitswert zugrundezu- legen ist, wenn der Einheitswert gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht neu festgestellt wird. Nicht neu festgestellt wird der Einheitswert, wenn sich nur eine geringfügige Änderung des Einheitswertes (z.B. weniger als S 2.000,--) ergeben würde. Wenn also sogar bei einer geringfügigen Änderung nur der anteilsmäßige Ertragswert erworbener Flächen zugrundezulegen ist, dann ist auch davon auszugehen, dass auch bei nicht geringfügigen Änderungen, welche zu einer Fortschreibung des Einheitswertes führen, der Ertragswert zugrundezulegen ist (Größenschluss). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c und Litera d, (Verpachtung und Zupachtung landwirtschaftlicher Flächen) sowie aus Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, selbst. Dies deshalb, da noch kein neuer Einheitswertbescheid erlassen wurde, gemäß Paragraph 23, Absatz 5, die Änderung jedoch mit dem ersten Tag des der Änderung folgenden Kalendermonates wirksam wird. Es ist also davon auszugehen, dass der Ertragswert zuerworbener Flächen nicht nur dann zugrundezulegen ist, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, sondern auch solange der Einheitswert nicht neu festgestellt wurde.

Die hier gegebene Interpretation ergibt sich auch aus dem Grundsatz verfassungskonformer Interpretation, insbesondere des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f und des Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG. Aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes wäre es nämlich unsachlich und daher bedenklich, wenn

* innerhalb ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebes für neu zuerworbene Flächen Sozialversicherungsbeiträge von Zuschlägen zu bezahlen wären, welche sich lediglich auf den Betrieb bezogen, zu dem die Grundstücke vorher gehörten,

* wenn ein nicht zuschlagspflichtiger landwirtschaftlicher Betrieb ebenso Sozialversicherungsbeiträge von Zuschlägen bezahlen müsste, wie ein zuschlagspflichtiger landwirtschaftlicher Betrieb

* wenn ein nicht zuschlagspflichtiger Betrieb für Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, obwohl schon der Betrieb, von welchem diese Grundstücke erworben wurden, die Voraussetzungen für solche Zuschläge zum Zeitpunkt des Verkaufes bzw. der tatsächlichen Übergabe nicht mehr erfüllt hat.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der vorläufige Einheitswert gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG in der Form ermittelt wird, daß zu dem gegebenen Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes die Ertragswerte der hinzuerworbenen Flächen addiert werden und solcherart ein neuer Einheitswert gebildet wird - dies bis zur Erlassung eines neuen Einheitswertbescheides. Wie oben ausgeführt, sind dabei die Ertragswerte der einzelnen Flächen ohne die allenfalls für den Betrieb, welcher die Grundstücke verkauft hat, geltenden Zu- und Abschläge zu berechnen. Damit nimmt aber die Sozialversicherungsbehörde erster Instanz, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, keine vom Finanzamt vorzunehmende Bewertung vor."

Die in der Folge im angefochtenen Bescheid dargestellte Berechnungsweise für die Ermittlung der Beitragsgrundlage unterscheidet sich von der durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt vorgenommenen Berechnung dadurch, dass die belangte Behörde beim Einheitswert der von der Mitbeteiligten zugekauften Fläche den Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von S 170.100,-- unberücksichtigt ließ und so zu einem Ertragswert für die Teilfläche von S 21.506,-- kam, welche Summe sie den übrigen Einheitswerten von S 235.773,-- hinzufügte, somit einen - im Vergleich zur beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt geringeren - "vorläufigen" Einheitswert von S 317.280,-- für den gesamten Betrieb der Mitbeteiligten errechnete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Bildung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG der von der Finanzbehörde im Jahre 1993 festgesetzte Zuschlag zum Einheitswert zu berücksichtigen ist, wenn das dem Zuschlag zu Grunde liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück, auf dem die überdurchschnittliche Tierhaltung erfolgte, (teilweise) veräußert wird, der den Zuschlag begründende Betrieb schon vor der Veräußerung eingestellt worden war und seither der Einheitssatz von den Finanzbehörden nicht neu festgestellt worden ist.

Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, lauten auszugsweise:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens...

...

  1. Absatz 2,Der Versicherungswert ist ein Hundersatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden....

...

  1. Absatz 3,Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswert zugrunde zu legen:

...

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

...

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteils) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

...

  1. Absatz 5,Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. ..."

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bewertungsgesetz 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden, entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um S 2.000,-- oder um mehr als S 50.000,-- von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). Bei der Feststellung des Einheitswertes ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt (Paragraphen 37, und 40 Bewertungsgesetz).

Anders als das Bewertungsgesetz 1955, das flächenbezogene und nicht flächenbezogene Bewertungen kennt, knüpft das BSVG am gesamten Einheitswert in einheitlicher Weise an und differenziert nicht zwischen flächenbezogenen und nicht flächenbezogenen Bewertungen. Auch eine nicht flächenbezogene Bewertung ist daher von Flächenänderungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz BSVG betroffen. Ein Zuschlag zum Einheitswert bezieht sich demnach auf die dem Einheitswert insgesamt zu Grunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche vergleiche , das Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0031). Im Übrigen enthält Paragraph 23, Absatz 5, BSVG eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit vergleiche das Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069).

Eine eigenständige Einheitswertfestsetzung nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt bzw. durch die belangte Behörde ist nur in zwei Fällen vorgesehen, nämlich bei überwiegender Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des Betriebes, wenn entweder der festgestellte Einheitswert - damals S 20.000,--, nunmehr - EUR 1.500,-- nicht übersteigt oder wenn von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz nicht festgestellt wird (Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz BSVG; vergleiche , auch das Erkenntnis vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12.245/A).

Nach dieser Rechtsprechung und der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass bei Erwerb einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen sei (Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, BSVG), kann kein Zweifel bestehen, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist vergleiche , das schon zitierte Erkenntnis vom 13. April 1999, wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertsbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). In diesem Sinne stellt ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar. Dieser Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer - unzulässigen - Neufestsetzung des Einheitswertes.

Vor diesem Hintergrund findet die Ansicht der belangten Behörde, der Zuschlag habe bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen so lange nicht Eingang in die Berechnung zu finden, "solange der Einheitswert nicht neu festgestellt wurde", keine Deckung in der Rechtslage, nach der beim Erwerb land(forst)wirtschaftlich genutzter Flächen die (neue) Beitragsgrundlage - mit den zwei dargestellten Ausnahmen, die im Beschwerdefall nicht vorliegen - an Hand des im letzten Einheitswertbescheid festgestellten Einheitswertes zu bemessen ist.

Schließlich können die von der belangten Behörde gegen die genannte Norm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden; die in Frage stehenden Bestimmungen des BSVG knüpfen an die Regelungen des Bewertungsgesetzes an, nach dem Änderungen in den Bewertungsgrundlagen jenem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen sind (Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz) und bei gegebenen Voraussetzungen der Einheitswert neu festgestellt wird (Paragraph 21, Absatz eins,). Im Übrigen ist auf das Erkenntnis vom 13. Dezember 1986, Slg. Nr. 11.201, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz BSVG, somit im Falle verzögerter Berücksichtigung von durch die Finanzbehörden festgestellten Einheitswerten, wegen des Gleichlaufes von Beitrags- und Leistungsrecht bzw. Versicherungspflicht, keine Bedenken gehegt hat.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Einheitswertes ohne Berücksichtung des im Einheitswertbescheid festgestellten Zuschlages entspricht somit nicht der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 7. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080139.X00

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1999080139_20020807X00

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