Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/04/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/04/0120

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359b Abs1;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2;
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. März 1999, Zl. IIa-60.031/7-98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft H in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des mit Bescheid vom 2. März 1994 erstmals genehmigten Gastgewerbebetriebes auf einem näher bezeichneten Standort im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erteilt.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. März 1999 wurde die gegen diesen erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsnormen führte der Landeshauptmann in der Begründung dieses Bescheides zunächst aus, das im Paragraph 359 b, GewO 1994 geregelte Anhörungsrecht der Nachbarn sei gegenüber dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren dadurch gewahrt worden, dass ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 eine Verständigung über die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens übermittelt und ihm Gelegenheit geboten worden sei, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. In diesem Sinn seien auch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Jänner 1999 erhobenen Einwendungen im erstbehördlichen Bescheid in der Begründung gewürdigt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359 b, GewO 1994 für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens seien im vorliegenden Fall (aus näher dargestellten Gründen) gegeben gewesen. Die Besonderheit des vereinfachten Bewilligungsverfahrens liege im Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn. Mangels einer solchen Parteistellung komme diesen aber auch nicht das Recht zur Erhebung einer Berufung zu, da dieses Recht notwendig mit der Parteistellung verbunden sei. Es sei daher die Berufung des Beschwerdeführers, dem die Stellung eines Nachbarn zukomme, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Vorbringen in der Beschwerde in dem Recht verletzt, "mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandselemente des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 als Verfahrenspartei am gewerberechtlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren der mitbeteiligten Partei teilnehmen zu können und darin sämtliche verfahrensrechtliche Nachbarrechte - insbesondere nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 353, ff GewO 1994 - wahrnehmen und geltend machen zu können". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht er (soweit dies bei der von ihm gewählten Form der Verweisung auf den Inhalt der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und daher unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte erstatteten Ausführungen erkennbar ist) im Wesentlichen geltend, mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 habe die belangte Behörde zu Unrecht das in dieser Gesetzesstelle geregelte vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet.

Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Eine nicht dem Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,) ergibt, dass die Anlage

  1. Ziffer eins
    nicht gefahrengeneigt (Paragraph 82 a, Absatz eins,) ist, und
  2. Ziffer 2
    ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.
Gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO 1994 sind nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 - einem solchen wurden die verfahrensgegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen unterzogen - kommt den Nachbarn nach der dargestellten Rechtslage lediglich das Recht auf Anhörung zu; es kommt ihnen darüber hinaus aber kein Recht zu, dessen Beeinträchtigung sie in diesem Verfahren als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zlen. 99/04/0103 bis 107).
Kam solcherart dem Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht zu, so war er auch nicht zur Erhebung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert, weil gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer den Genehmigungswerbern nur jenen Nachbarn zusteht, die Parteien sind.
Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040120.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1999040120_19991020X00

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