Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/03/0147

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §6;
GelVerkG 1996 §13;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des B in Kainach, vertreten durch Dr. Josef Peissl & Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Februar 1999, Zl. 5/05-44/59/2-1999, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines "Duplikat-Taxilenkerausweises" gemäß Paragraph 14, BO 1994 in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 abgewiesen. In der Begründung ging die Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vom 2. bis 30. November 1996 wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 entzogen worden sei, womit der Taxilenkerausweis von Gesetzes wegen ungültig geworden sei. Auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Taxilenkerausweises seien nicht gegeben, da gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein müsse. Daraus folge, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund des vom Beschwerdeführer vor gut zwei Jahren begangenen Alkoholdeliktes die Vertrauenswürdigkeit als noch nicht wieder gegeben angenommen werden könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantrage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 vor, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Paragraph 14, BO 1994 bestimmt, dass der Ausweis ungültig wird und bei der Behörde abgeliefert werden muss, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass aus Paragraph 14, BO 1994 nicht hervorgehe, dass die Berechtigung zum Lenken eines Taxifahrzeugs für den Fall des Führerscheinentzuges automatisch entfalle, dann ist er auf den klaren Wortlaut des Paragraph 14, BO 1994 zu verweisen, wonach durch eine rechtskräftige Entziehung der Lenkerberechtigung (Lenkberechtigung) der Taxilenkausweis ungültig wird und damit die Berechtigung des Taxilenkers zum Lenken von Taxifahrzeugen erloschen ist vergleiche , uva. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 98/03/0324). Ein Recht, welches nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, BO 1994 erloschen ist, kann nur dann wieder entstehen, wenn es neu erworben wird oder wenn eine Regelung über ein Wiederaufleben existiert vergleiche , hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl. 96/03/0294). Eine Regelung, wonach das Recht zum Lenken eines Taxifahrzeuges wieder von selbst aufleben würde, ist jedoch nicht vorgesehen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0370).

Das Gesetz differenziert auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint gleichheitswidrig - zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung bzw. deren Wiedererteilung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, BO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.

Das vom Beschwerdeführer mehrfach angeführte Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 93/03/0016, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da im zitierten Erkenntnis die Ausstellung eines Taxiausweises im Grunde des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, der BO 1986 (in dem die Anrechenbarkeit der Fahrpraxis geregelt ist) abgewiesen wurde (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BO 1994) und ein anderer Sachverhalt vorlag.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis zielführend:

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert vergleiche , hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrtdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, Gewähr geleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 13, GelVerkG obliegt. In diesem Sinn ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0190, mit weiteren Nachweisen).

Derartige, die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ermöglichende Feststellungen hat die belangte Behörde, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, nicht getroffen

Es trifft wohl zu, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Dass die Fahrt nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, und es zu keinem Unfall gekommen ist, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. Dennoch enthob dies die belangte Behörde nicht davon, im Ermittlungsverfahren über die hier in Rede stehende Tat und überhaupt über das weitere hier relevante Verhalten des Beschwerdeführers Feststellungen zu treffen, wobei auch nicht unbeachtet hätte bleiben dürfen, dass seit dem von der Behörde festgestellten Ende des Entziehungszeitraumes im November 1996 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (er wurde nach der Aktenlage am 5. März 1999 zugestellt) ein Zeitraum von weit über 2 Jahren verstrichen war, in welchem sich der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach wohl verhalten hat. Erst wenn die hier erforderlichen Feststellungen getroffen werden, kann beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 16. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030147.X00

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1999030147_20021016X00

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