Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 800/98, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 800/98, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit hg. Verfügung vom 19. August 1999 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Beschwerdevertreter gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, und zwar unter anderem zur Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), binnen drei Wochen zu ergänzen. Dabei wurden die Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Mit hg. Verfügung vom 19. August 1999 wurden die Beschwerdeführer im Wege der Beschwerdevertreter gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, und zwar unter anderem zur Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), binnen drei Wochen zu ergänzen. Dabei wurden die Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Die Beschwerdeführer haben zwar innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der sich jedoch hinsichtlich des erwähnten Mangels der Beschwerde (im Wesentlichen) darin erschöpft, dass auf die "in der ursprünglichen Beschwerde dargelegten Gründe, die bei richtiger Anwendung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungs-Bescheides zu führen hätten," verwiesen wurde.
Die Beschwerdeführer sind damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, zumal die bloße Rückverweisung auf die in der Stammbeschwerde vorgetragenen Gründe, die von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof zum Beweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorgetragen wurden, dem Gebot des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht gerecht wurde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/0383, und das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0163). Die Beschwerdeführer sind damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, zumal die bloße Rückverweisung auf die in der Stammbeschwerde vorgetragenen Gründe, die von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgerichtshof zum Beweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorgetragen wurden, dem Gebot des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG nicht gerecht wurde vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/0383, und das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0163).
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Die Beschwerde war daher gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0259, mwN.) Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff , insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der Anwendung des Paragraph 51, VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0259, mwN.)
Wien, am 24. August 2001