Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0069

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §185;
BAO §188;
BAO §200 Abs1;
BAO §208 Abs1 litd;
BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HR, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 3. März 1998, Zl. RV-261.97/1-T7/97, betreffend u.a. Einkommensteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden u.a. gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1989 erlassen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in den Jahren ab 1975 neben positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt Verluste aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Diese Verluste hätten aus einer Haflinger-Pferdezucht resultiert, mit deren Aufbau er 1975/76 begonnen habe. Die Verluste hätten sich bis 1981 auf insgesamt S 6,752.754,-- belaufen. In den nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung endgültig erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 1975 bis 1981 sei der Ausgleich der Verluste mit den positiven Einkünften des Beschwerdeführers versagt worden, weil es sich bei dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb um Liebhaberei gehandelt habe. In der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 10. Dezember 1985 sei ausgeführt worden, daß im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Wirtschaftsführung der Zeitraum ab 1982 hinsichtlich der Frage, ob eine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinne gegeben sei, gesondert zu beurteilen sei. Die gegen den Berufungsbescheid vom 10. Dezember 1985 erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1986, 86/14/0012, als unbegründet abgewiesen worden.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1982 seien gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassen worden. Für die Jahre 1987 bis 1989 seien aufgrund geänderter Gewinnfeststellungen hinsichtlich der Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört habe, mit Ausfertigungsdatum 8. Jänner 1993 gemäß Paragraph 295, BAO geänderte vorläufige Einkommensteuerbescheide erlassen worden.

Aufgrund einer im Jahr 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung habe der Prüfer die Auffassung vertreten, daß die Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1982 bis 1989 als Liebhaberei anzusehen sei und Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus diesem Betrieb nicht vorlägen. Der Beobachtungszeitraum sei 1987 verlängert worden, da in diesem Jahr erstmalig ein Überschuß erklärt worden sei. Erst mit Abgabe der Erklärungen 1990 (Veranlagung mit Bescheid vom 17. Februar 1992) sei die Ungewißheit über einen eventuellen Gesamtüberschuß beseitigt worden, sodaß die Verjährungsfrist betreffend die vorläufigen Bescheide gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO mit Ablauf des Jahres 1992 beginne.

Bei der Schlußbesprechung vom 4. September 1996 habe der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten, die Ungewißheit sei bereits 1983 weggefallen, weshalb im Hinblick auf Paragraph 208, Absatz eins, Litera b, (richtig d) BAO Verjährung eingewendet werde.

Das Finanzamt sei den Prüfungsfeststellungen gefolgt und habe (mit Ausfertigungsdatum 25. bis 30. Oktober 1996) gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Einkommensteuerbescheide u.a. für 1987 bis 1989 erlassen, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr angesetzt worden seien.

Außer Streit stehe, daß die den erklärten Verlusten zugrunde liegende Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Einkunftsquelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG darstelle.

Das Recht, einen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, unterliege der Verjährung, die gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO mit Ablauf des Jahres beginne, in dem die Ungewißheit beseitigt worden sei. Die Verjährungsfrist betrage gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO fünf Jahre. Da der Beschwerdeführer ab 1990 aus der streitgegenständlichen Tätigkeit keine Einkünfte mehr erklärt habe, sei die Ungewißheit spätestens mit Ablauf des Jahres 1989 beseitigt worden. Hinsichtlich der Jahre vor 1987 sei daher Verjährung eingetreten. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1987 bis 1989 sei die Verjährung aber durch die in wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes vom 4. Dezember 1992 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO unterbrochen worden. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten sei, habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist seien die endgültigen Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1989 (vom 25. bzw. 30. Oktober 1996) erlassen worden.

Gegen den die Einkommensteuer 1987 bis 1989 betreffenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

Gemäß Paragraph 200, Absatz 2, leg. cit. ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewißheit (Absatz eins,) beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Die Verjährungsfrist beträgt zufolge Paragraph 207, Absatz 2, erster Satz BAO im Falle der Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde.

Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wird eine Abgabe gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die hier zu entscheidende Frage, wann die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, leg. cit. zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, daß die Verjährung nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, leg. cit. keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann. Dies übersieht der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde die Behauptung aufstellt, bereits 1985 sei festgestanden, daß die landwirtschaftliche Tätigkeit keine Einkunftsquelle darstelle. Auf die Richtigkeit dieser Behauptung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Die oben dargestellte Auffassung der belangten Behörde, in Ansehung der Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1989 sei die Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz eins, durch die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung vom 4. Dezember 1992 unterbrochen worden, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1986, 84/13/0013, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2189 f). Die Beschwerde enthält dazu keine konkreten Ausführungen.

Die in der Beschwerde abschließend - ohne Bezugnahme auf bestimmte Gesetzesstellen - aufgestellte Behauptung "Die rechtsuchende Bevölkerung hat Anspruch auf zeitnahe, einer Disposition zugänglichen, endgültigen Erledigung, damit jede belastende Rechtsunsicherheit hintangehalten wird" läßt die Zulässigkeit der Erlassung vorläufiger Abgabenbescheide und die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung außer acht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140069.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWT_1998140069_19980623X00

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