Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/10/0145

Entscheidungsdatum

04.09.2000

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
NatSchG Tir 1997;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft K in Stummerberg, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. März 1998, Zl. U-12.741/7, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. März 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß den Paragraphen 6, Absatz eins, Litera k,, 7 Absatz eins, Litera a,, 27 Absatz 2, Litera a,, Ziffer 2,, Absatz 5 und 40 Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29 (TNSchG 1991), den Antrag der beschwerdeführenden Argargemeinschaft auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsweges ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Mai 1996 unter Hinweis auf die Paragraphen 7, Absatz eins, Litera a,, 27 Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, TNSchG 1991 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 98/10/0032, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97 u.a., ausgesprochen hatte, dass das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29, verfassungswidrig war und es sich im Gegenstand um einen Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG handelte.

Im fortgesetzten Verfahren versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20. März 1996 neuerlich die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie den erstinstanzlichen Spruch dahin abänderte, dass die Versagung auf die Paragraphen 6, Litera d,, 7 Litera b,, 27 Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, sowie Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 (TNSchG 1997), gestützt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid vom 20. März 1996 beruhte auf dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97, u.a. hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieses Gesetz verfassungswidrig war. Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshof wurde für den Anlassfall (rückwirkend) das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert. Die belangte Behörde hatte daher bei ihrer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden. Sie hätte somit richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt, nicht mehr anzuwenden ist, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit 1. Juni 1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid der BH vom 20. März 1996 die ihm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0147).

Die belangte Behörde hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen, der Beschwerdeführerin die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, überschritten. Der solcherart mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der in der Verordnung festgesetzte Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer umfasst.

Wien, am 4. September 2000

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998100145_20000904X00

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