Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/06/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/06/0206

Entscheidungsdatum

23.12.1999

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. der E und

2. der G, beide in G, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. September 1998, GZ. A 17-C-20.536/1997-11, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: S Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. April 1997 beantragte die Mitbeteiligte die Erweiterung des Parkplatzes des Landeskrankenhauses (185 weitere Parkplätze) mit einer Schallschutzwand (eingelangt beim Magistrat der Stadt Graz am 13. Mai 1997). Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen mit der Widmung reines Wohngebiet, liegt westlich bzw. nördlich des Baugrundstückes, das mit der Widmung "Allgemeines Wohngebiet mit der Kennzeichnung für die Zweckbestimmung Parkplätze Krankenhaus" versehen ist.

In der Verhandlung am 1. Oktober 1997, zu der die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG (unter Berufung auf den inhaltlich nahezu gleichlautenden Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG) geladen worden waren, erhoben die Beschwerdeführerinnen dahingehend Einwendungen, dass eine zweckwidrige Nutzung der bereits bestehenden Parkfläche durch Nichtkrankenhausbesucher, nämlich die Kunden des nahe gelegenen Einkaufszentrums-West, Jugendliche und nicht sesshafte Personen erfolge. Mit dieser zweckwidrige Benutzung sei bereits eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigung eingetreten. Die geplante Erweiterung des bestehenden Parkplatzes ziehe dessen zweckwidrige und nicht konsensgemäße Nutzung nach sich. Diese Nutzung habe unter Berücksichtung der Erweiterung der bestehenden Parkfläche für die Beschwerdeführerinnen eine erhöhte Lärm-, Abgas- und Staubentwicklung zur Folge, die das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteige. Die zu erwartende Immissionsbelästigung widerspreche dem in der Flächenwidmung intendierten Immissionsausmaß für das Objekt der Beschwerdeführerinnen. Dieses befinde sich im Bauland-Wohngebiet. Es seien unzureichende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen könnten die Einhaltung von gehörigen Mindestabständen der geplanten Parkplatzerweiterung zu ihrem Objekt nicht feststellen. Es fehle an jeglichen Sicherheitsmaßnahmen, die geeignet wären, Beeinträchtigungen für Gesundheit, Sicherheit und Leben der Beschwerdeführerinnen hintanzuhalten.

Zu der Frage der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen (betreffend Lärm und Abgase) wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 1997 erstattet. Auf der Grundlage des Istmaßes der in dem vorliegenden Gebiet gegebenen Lärmbelastung (u. a. der energieäquivalente Dauerschallpegel in Höhe von 48 dB), der Ermittlung des Prognosemaßes für die ungünstigste Stunde (LA,eq von 41 dB bis 47 dB) bzw. für die durchschnittliche Tagesstunde (LA,eq von 38 dB bzw 44 dB) kam der Sachverständige im Lichte des für allgemeines Wohngebiet anzunehmenden Widmungsmaßes von 55/45 dB (tags/nachts) als energieäquivalenten Dauerschallpegel in schalltechnischer Hinsicht zu dem Ergebnis, dass unter den getroffenen Annahmen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch die Erweiterung des geplanten Parkplatzes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten sei. Das Widmungsmaß werde weder durch das Prognosemaß noch durch das Summenmaß (Überlagerung der Istsituation mit dem Prognosemaß) erreicht bzw. überschritten. Die prognostizierten Schallpegelspitzen lägen im Bereich von 46 dB bis 54 dB und um mindestens 7 dB unter den mittleren Schallpegelspitzen der Istsituation.

Am 28. Jänner 1998 fand mit den Beschwerdeführerinnen, deren Rechtsvertreter, dem von ihnen herangezogenen Sachverständigen und der Behörde eine Besprechung über die Parkplatzerweiterung (zuzüglich von Schallschutzwänden) statt, in der die "Verhandlung (Erledigung) folgender Punkte seitens der Bauwerber innerhalb von 14 Tagen zugesagt" wurde:

  1. Ziffer eins
    Lärmschutzverlängerung
  2. Ziffer 2
    Stichstraßen statt Kreisverkehr
  3. Ziffer 3
    Beweissicherung über Brunnen der betroffenen Anrainer
  4. Ziffer 4
    Stellungnahme der MA ... - D.I. Z... bezüglich Oberflächenwässerentsorgung."
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 wurde den Beschwerdeführerinnen von der erstinstanzlichen Behörde eine entsprechende Plankopie des vom Bauwerber ergänzten Planes übermittelt, nachdem entlang der gesamten Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen zum Grundstück der Mitbeteiligten hin (das betrifft zum Teil auch den bereits bestehenden Parkplatz) eine Lärmschutzwand vorgesehen ist.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Mai 1998 wurde die baurechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße a) Erweiterung des LKH-Parkplatzes auf zusätzlich 185 KFZ-Abstellplätze und b) die Errichtung von zwei Lärmschutzwänden von 84 m bzw. 90 m Länge auf den näher angeführten Grundstücken unter Auflagen erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Immissionsbeeinträchtigung durch Lärm und Abgase wurde als unbegründet abgewiesen, ansonsten wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen.
Im Berufungsverfahren erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen in lärmtechnischer und abgastechnischer Hinsicht. Es wurde u.a. in schalltechnischer Hinsicht auf das Gutachten vom 14. Oktober 1997 hingewiesen und erläutert, dass für die Beurteilung der Istsituation des Gebietes in diesem Gutachten eine informative Schallmessung in diesem Gebiet vorgenommen worden sei. Während dieser Messung sei der bestehende Parkplatz in Betrieb, also geöffnet, gewesen. Der energieäquivalente Dauerschallpegel der Istsituation betrage 48 dB. Im Berufungsverfahren legten die Beschwerdeführerinnen ein Privatgutachten betreffend die Trinkwasserqualität vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Berufung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jene Fragen beschränkt sei, in denen dem Nachbarn gemäß der Stmk. BauG ein Mitspracherecht zustehe. Gegenstand des Bauverfahrens sei die Erweiterung des Parkplatzes des Landeskrankenhauses um zusätzlich
185 Kfz-Abstellplätze und die Errichtung von zwei Schallschutzwänden von 84 bzw. 90 m Länge. Zu der Frage, ob durch die geplante Errichtung von zusätzlich 185 PKW-Abstellplätzen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft entstehe, sei ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 3. Juli 1998 in Ergänzung des Gutachtens vom 14. Oktober 1997 erfolgt, aus dem schlüssig hervorgehe, dass das Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet durch die beantragten Abstellplätze nicht überschritten werde und auch in abgastechnischer Hinsicht keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten sei. Mit dem die Oberflächenentwässerung betreffenden Vorbringen unterliege "der Berufungswerber" (gemeint offensichtlich die Berufungswerber, also u.a. die Beschwerdeführerinnen) der Präklusion, da dieses Vorbringen erstmals im Berufungsschriftsatz erhoben worden sei. U.a. die Beschwerdeführerinnen seien dem lärm- und abgastechnischen Gutachten des Amtssachverständigen nicht durch Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und böten auch die abgegebenen Stellungnahmen keinen Anlass, die Gutachten als unschlüssig zu bezeichnen. Da von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen auszugehen sei, könne auch von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden. Dies sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn auf Grund der Verfahrenslage gleichsam vorweg von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen - wie im vorliegenden Fall - auszugehen sei. Das restliche Berufungsvorbringen betreffe Bereiche, in denen dem Nachbarn nach den Bestimmungen des Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukomme.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
              1.              die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  1. Ziffer 2
    die Abstände (Paragraph 13,);
  2. Ziffer 3
    den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,);
  3. Ziffer 4
    die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,);
  4. Ziffer 5
    die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1986,, sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, ..., soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass im Hinblick auf ihr Vorbringen betreffend die Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens von der belangten Behörde zu Unrecht Präklusion angenommen worden sei. Sie berufen sich dabei auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass auf der der Parkplatzerweiterung dienenden Liegenschaft Bauschutt ohne wasserrechtliche Bewilligung abgelagert worden sei. Es seien sohin in der Bauverhandlung vom 1. Oktober 1997 von den Beschwerdeführerinnen Einwendungen zur Gefährdung des Grundwassers durch das geplante Bauvorhaben vorgebracht worden.
Mit diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführerinnen kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG geltend gemacht. Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Die Zurückweisung dieser Einwendung der Beschwerdeführerinnen hätte daher schon aus diesem Grund erfolgen müssen. Rechte auf Schutz der Wasserqualität bzw. der Wasserversorgung kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrnehmen vergleiche dazu die in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 1998, 320, unter Punkt 9. angeführten hg. Erkenntnisse).
Weiters berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf ihre Einwendungen, die sich auf eine unzumutbare, das örtliche Ausmaß übersteigende Immissionsbelästigung bezogen hätten. Unmittelbar im Zusammenhang damit machen sie geltend, dass die von der Mitbeteiligten vorgesehene Oberflächenentwässerung durch die Errichtung von Rasenmulden nicht dem letzten Stand der Technik entspreche, sodass für die Beschwerdeführerinnen mit einer unmittelbaren Gefährdung ihrer Hausbrunnenwasserqualität zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang wird auf den Qualitätssicherungsbericht des Instituts für Technologie (von Prof. Dr. D.I. B.S.) vom 1. Juli 1998 verwiesen. Die belangte Behörde hätte in Beachtung der aus dem Titel des Immissionsschutzes erhobenen Einwendungen zu erkennen gehabt, dass die geplante Parkplatzerweiterung im Hinblick auf die bereits bestehende Grundwasserkontamination eine unzumutbare Beeinträchtigung der betreffenden Brunnenwasserqualität nach sich ziehe. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine ortsunübliche Immissionsbelastung wegen Gefährdung des Grund- bzw. Brunnenwassers geltend machen, ist ihnen wiederum entgegenzuhalten, dass Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw. Brunnenwasser nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk. BauG sind, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt.
Wenn sich die Beschwerdeführerinnen dagegen wenden, dass die belangte Behörde keine vergleichende Lärmmessung und -berechnung vorgenommen habe, ist ihnen zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, warum das von der Behörde eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme dazu in lärmtechnischer Hinsicht nicht als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen wären. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Meinung sind, bei der Beurteilung sei der bestehende Parkplatz nicht einbezogen worden, sind sie darauf zu verweisen, dass - wie aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 14. Oktober 1997 zu ersehen ist - die lärmmäßige Beurteilung auf der Grundlage der Istsituation stattgefunden hat. Auf der Grundlage einer informativen Schallmessung wurde die örtliche Situation in diesem Gebiet im Hinblick auf den Basispegel, den energieäquivalenten Dauerschallpegel und den mittleren Spitzenpegel angegeben. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 3. Juli 1998 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während dieser Messung der bestehende Parkplatz in Betrieb, also geöffnet, gewesen sei. Da somit im vorliegenden Bauverfahren zu der Frage, ob das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmsituation hervorrufen würde, ein Gutachten eingeholt wurde, zu dem der Amtsachverständige ergänzend Stellung genommen hat, das sich als schlüssig und nachvollziehbar erweist, kann es dahingestellt bleiben, ob für die vorliegende bauliche Anlage Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG überhaupt herangezogen werden kann. Die Widmungsregelung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. Raumordnungsgesetz und die Schallschutzbestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG stellen auf diesen Maßstab im Zusammenhang mit der zulässigen Immissionsbelastung nicht ab vergleiche zu Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG das bereits zitierte Erkentnnis Zl. 97/06/0219).
Die von den Beschwerdeführerinnen befürchtete allfällige zweckwidrige Nutzung des vorliegenden Parkplatzes für das nahe gelegene Einkaufszentrum-West ist keine Frage, die im Rahmen der Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben gemäß dem Stmk. BauG zu behandeln ist. Das Baubewilligungsverfahren ist vielmehr ein Projektgenehmigungsverfahren, deren Gegenstand das eingereichte Projekt des Bauwerbers ist.
Soweit die Beschwerdeführerinnen die Bauplatzeignung des vorliegenden Baugrundstückes und unter Heranziehung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf diesem Grundstück bezweifeln, genügt es sie darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn in dieser Hinsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt ist vergleiche zu Bestimmungen betreffend die Bauplatzeignung in anderen Bauordnungen und dass sie nicht als im Interesse des Nachbarn stehend zu qualifizieren sind die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1999, Zl. 99/05/0032, und vom 23. März1999, Zl. 99/05/0045).
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 23. Dezember 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060206.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1998060206_19991223X00

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