Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Jänner 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. November 1996 auf Übergang der Zuständigkeit an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung über den an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten gerichteten schriftlichen Antrag vom 11. Mai 1996 gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Jänner 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. November 1996 auf Übergang der Zuständigkeit an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Entscheidung über den an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten gerichteten schriftlichen Antrag vom 11. Mai 1996 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluß vom 28. November 1997, Zl. B 488/97-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht ausgeschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht. Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236).Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht ausgeschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht. Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne Durchführung eines Verfahrens zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne Durchführung eines Verfahrens zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.