Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt:
"Sie haben am 7.11.1996 das Sattelzugfahrzeug WL-290 B, Sattelanhänger WL-65 JP (A) gelenkt, und, wie anläßlich einer Kontrolle auf der Karawankenautobahn A-11 im Bereich der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel um 07.30 Uhr von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten festgestellt wurde, zuvor eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Deutschland kommend in Richtung Slowenien durchgeführt, ohne auf dieser Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Öko-Punkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, da die Öko-Punkte durch Unterschrift oder Stempel nicht so entwertet waren, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Öko-Punkte als auch auf das die Öko-Punkte tragende Blatt erstreckte.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertreung nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 1, § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr. 593/1995 und Artikel 15 und Artikel 24 Abs 4, BGBl Nr 823/1992 und Artikel 1 Abs 1 lit a und Artikel 2 Abs 1 der EG-VO 3298/94 idF EG-VO 1524/96 idfG begangen." Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertreung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, und Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr 823 aus 1992, und Artikel 1 Absatz eins, Litera a und Artikel 2 Absatz eins, der EG-VO 3298/94 in der Fassung EG-VO 1524/96 idfG begangen."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/03/0036, 0212) werden die gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) sanktionsbewehrten Normen der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr in Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, BGBl. Nr. 879/1992, (Verwaltungsvereinbarung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 nicht durch inhaltlich idente, jedoch sanktionslose Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 im Anwendungsbereich des § 44a Z. 2 VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften in ihrer Geltung verdrängt. Dies gilt neben Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung auch für Art. 4 Z. 1 leg. cit. Letztere Bestimmung lautet: Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/03/0036, 0212) werden die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) sanktionsbewehrten Normen der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr in Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992,, (Verwaltungsvereinbarung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 nicht durch inhaltlich idente, jedoch sanktionslose Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 im Anwendungsbereich des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften in ihrer Geltung verdrängt. Dies gilt neben Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung auch für Artikel 4, Ziffer eins, leg. cit. Letztere Bestimmung lautet:
"Auf dem Formular gemäß Aritkel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten."
Demgegenüber lautet Art. 2 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Änderung durch die ab dem 1. Januar 1997 geltende Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996): Demgegenüber lautet Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Änderung durch die ab dem 1. Januar 1997 geltende Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996):
"Die erforderliche Anzahl von Ökopunkten wird auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Formular aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden."
Der Vergleich dieser Bestimmungen zeigt, daß ihr normativer Gehalt hinsichtlich der Verpflichtung zum Aufkleben und zur Entwertung der Ökopunkte ident ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit entwerteten gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - gegen Art. 3 Z. 1 in Verbindung mit Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung verstoßen wird. Diese Normen wären daher gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen. Aus diesen Erwägungen folgt, daß mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit entwerteten gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - gegen Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer eins, der Verwaltungsvereinbarung verstoßen wird. Diese Normen wären daher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0159, verwiesen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0159, verwiesen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 8. September 1998