"(1)Absatz eins,Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln."
Da eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt nicht in Rede stehen, war zu untersuchen, inwieweit ihm eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs.1 VStG zugute zu halten war.Da eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt nicht in Rede stehen, war zu untersuchen, inwieweit ihm eine Bewußtseinsstörung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG zugute zu halten war.
Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 3 VStG ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1967, Zlen. 1134, 1135/67), weil die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit bildet. Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne dieser Bestimmung zurechnungsfähig war, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde - allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen - zu lösen ist. Dementsprechend hat die Behörde - sofern nicht offenkundig Zurechnungsunfähigkeit vorliegt - das vom Beschwerdeführer hierzu erstattete Vorbringen rechtlich zu prüfen. Die Partei trifft insbesondere in jenen Fällen eine Mitwirkungspflicht, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus tätig zu werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0055, und vom 23. Jänner 1987, Zl. 86/11/0044, sowie vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, mwN), etwa, weil ihr Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Partei im Tatzeitpunkt nicht kommen mußten. Nur insoweit die Behörde nicht gehindert ist, die in Frage kommenden Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, besteht keine derartige Pflicht der Partei (vgl. das Erkenntnis vom 2. April 1982, Slg. Nr. 10.700/A). Den Beschuldigten trifft im übrigen auch im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärung die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268).Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 3, VStG ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 1967, Zlen. 1134, 1135/67), weil die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit bildet. Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne dieser Bestimmung zurechnungsfähig war, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde - allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen - zu lösen ist. Dementsprechend hat die Behörde - sofern nicht offenkundig Zurechnungsunfähigkeit vorliegt - das vom Beschwerdeführer hierzu erstattete Vorbringen rechtlich zu prüfen. Die Partei trifft insbesondere in jenen Fällen eine Mitwirkungspflicht, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus tätig zu werden vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0055, und vom 23. Jänner 1987, Zl. 86/11/0044, sowie vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413, mwN), etwa, weil ihr Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Partei im Tatzeitpunkt nicht kommen mußten. Nur insoweit die Behörde nicht gehindert ist, die in Frage kommenden Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, besteht keine derartige Pflicht der Partei vergleiche das Erkenntnis vom 2. April 1982, Slg. Nr. 10.700/A). Den Beschuldigten trifft im übrigen auch im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärung die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268).
Wird die im oben aufgezeigten Umfang bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, so kann dies dazu führen, daß die Behörde keine weiteren Erhebungen mehr durchführen muß und die wegen des Unterbleibens solcher Erhebungen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Verfahrensrüge abzulehnen ist (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996 unter Entscheidung 11c und d sowie Entscheidung 69a ff zu § 37 AVG, Entscheidung 32 ff zu § 39 Abs. 2 AVG und Entscheidung 12 ff zu § 45 Abs. 2 AVG, nachgewiesene Rechtsprechung).Wird die im oben aufgezeigten Umfang bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, so kann dies dazu führen, daß die Behörde keine weiteren Erhebungen mehr durchführen muß und die wegen des Unterbleibens solcher Erhebungen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Verfahrensrüge abzulehnen ist vergleiche dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996 unter Entscheidung 11c und d sowie Entscheidung 69a ff zu Paragraph 37, AVG, Entscheidung 32 ff zu Paragraph 39, Absatz 2, AVG und Entscheidung 12 ff zu Paragraph 45, Absatz 2, AVG, nachgewiesene Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer wäre daher im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, konkret anzugeben, welche Umstände (bzw. welche krankhaften Zustände) seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätten. Abgesehen davon, daß im Verfahren vor der belangten Behörde ein solches konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde und auch in der Beschwerde diesbezüglich konkrete Angaben fehlen, weisen die von der Behörde erhobenen Ermittlungsergebnisse lediglich auf eine - schon längere Zeit vor dem Tatzeitpunkt begonnene ambulante - Zahnbehandlung und einen stationären Spitalsaufenthalt wegen einer Thromboseerkrankung "im Herbst 1995" hin, enthalten aber allesamt keinen Hinweis auf die von ihm behauptete Dispositionsunfähigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Urkunden etwas Relevantes für die Annahme der von ihm behaupteten Dispositionsunfähigkeit entnommen werden könnte. Aus diesem Grunde ist eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde daran geknüpften Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, nicht zu erkennen.
Den Einwand des "übergesetzlichen Notstandes" - offenbar im Sinne des § 6 VStG, wonach eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist - hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr aufrecht. Eine die Anwendung dieser Bestimmung indizierende Interessenkollision wäre dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen gewesen.Den Einwand des "übergesetzlichen Notstandes" - offenbar im Sinne des Paragraph 6, VStG, wonach eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist - hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr aufrecht. Eine die Anwendung dieser Bestimmung indizierende Interessenkollision wäre dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen gewesen.
Insoweit der Beschwerdeführer sein Verschulden an der ihm zum Vorwurf gemachten Handlung als durch die Ermittlungsergebnisse nicht erwiesen bestreitet, ist er auf folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß die Partei im Falle von "Ungehorsamsdelikten" von sich aus glaubhaft zu machen hat, daß sie an der Begehung der strafbaren Handlung kein Verschulden traf.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß die Partei im Falle von "Ungehorsamsdelikten" von sich aus glaubhaft zu machen hat, daß sie an der Begehung der strafbaren Handlung kein Verschulden traf.
Die Verletzung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG dar, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört und das Ausländerbeschäftigungsgesetz über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Es besteht also in diesem Fall von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche Vermutung aber von diesem in Form einer Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widerlegt werden kann. Das bedeutet, daß ihn die Beweislast dafür trifft, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diese Glaubhaftmachung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die behördliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des darin beschriebenen Denkvorganges als solchen handelt sowie darum, ob das Verfahren, das Grundlage für die Schlußfolgerungen der Behörde gewesen ist, in gesetzmäßiger Weise abgeführt wurde. Die konkrete Richtigkeit der behördlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. für viele etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, Zl. 96/09/0155). Daß nach den Ermittlungsergebnissen davon ausgegangen werden durfte, daß die betretene Ausländerin als Animierdame im Barbetrieb der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft tätig war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, bestätigt der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen Vertrages doch selbst noch in der Beschwerde. Bei der Tätigkeit einer Animierdame handelt es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG, diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, und vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, verwiesen. Das Vorbringen, wonach die vertragsgemäße Betätigung nur eine einmalige, nicht auf Erwerb gerichtete gewesen sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0110, und vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0169).Die Verletzung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört und das Ausländerbeschäftigungsgesetz über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Es besteht also in diesem Fall von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche Vermutung aber von diesem in Form einer Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widerlegt werden kann. Das bedeutet, daß ihn die Beweislast dafür trifft, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diese Glaubhaftmachung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die behördliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des darin beschriebenen Denkvorganges als solchen handelt sowie darum, ob das Verfahren, das Grundlage für die Schlußfolgerungen der Behörde gewesen ist, in gesetzmäßiger Weise abgeführt wurde. Die konkrete Richtigkeit der behördlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche für viele etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, Zl. 96/09/0155). Daß nach den Ermittlungsergebnissen davon ausgegangen werden durfte, daß die betretene Ausländerin als Animierdame im Barbetrieb der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft tätig war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, bestätigt der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen Vertrages doch selbst noch in der Beschwerde. Bei der Tätigkeit einer Animierdame handelt es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG, diesbezüglich wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg Erkenntnisse vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, und vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, verwiesen. Das Vorbringen, wonach die vertragsgemäße Betätigung nur eine einmalige, nicht auf Erwerb gerichtete gewesen sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen sind vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0110, und vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0169).
Insoweit sich der Beschwerdeführer im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG auch in der Beschwerde auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit seines Betriebsleiters beruft, genügt der Hinweis auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde, wonach es zur Annahme eines Überganges der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bedarf, daß ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen stammender Zustimmungsnachweis existiert hätte. Einen solchen schriftlichen Zustimmungsnachweis hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch vorgelegt.Insoweit sich der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG auch in der Beschwerde auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit seines Betriebsleiters beruft, genügt der Hinweis auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde, wonach es zur Annahme eines Überganges der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bedarf, daß ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen stammender Zustimmungsnachweis existiert hätte. Einen solchen schriftlichen Zustimmungsnachweis hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch vorgelegt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt ferner die rechtliche Konsequenz einer bloß internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon ab, ob der Unternehmer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0162). Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Auch zur Frage der innerbetrieblichen Kontrolle wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Konkretes vorgetragen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt ferner die rechtliche Konsequenz einer bloß internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon ab, ob der Unternehmer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0162). Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Auch zur Frage der innerbetrieblichen Kontrolle wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Konkretes vorgetragen.
Wohl bestreitet der Beschwerdeführer auch die Strafbemessung der Behörde, legt aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch in der Beschwerde nicht dar. Einen Mißbrauch des Ermessens bei der Strafbemessung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen war.Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl Nr. 416/1994. Wien, am 7. April 1999Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 7. April 1999