Mit dem Bescheid vom 10. Mai 1996 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge anstelle der säumigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in eventu des säumigen Magistrates der Landeshauptstadt Linz über seine Gewerbeanmeldung des Rauchfangkehrergewerbes für ein näher bezeichnetes Kehrgebiet an einem bestimmten Standort gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 in der Sache selbst entscheiden und einen positiven Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle erlassen, gemäß § 94 Z. 12, § 107 Abs. 1, § 339 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG ab.Mit dem Bescheid vom 10. Mai 1996 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge anstelle der säumigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in eventu des säumigen Magistrates der Landeshauptstadt Linz über seine Gewerbeanmeldung des Rauchfangkehrergewerbes für ein näher bezeichnetes Kehrgebiet an einem bestimmten Standort gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 in der Sache selbst entscheiden und einen positiven Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle erlassen, gemäß Paragraph 94, Ziffer 12,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1997, Zl. B 2075/96-7, ablehnte. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1997, Zl. B 2075/96-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1997, Zl. B 2075/96-7, ablehnte. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1997, Zl. B 2075/96-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236). Das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236).
Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht erschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht (vgl. ebenfalls den bereits zitierten hg. Beschluß). Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9950/A). Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht erschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht vergleiche ebenfalls den bereits zitierten hg. Beschluß). Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9950/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.