Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/04/0246

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/04/0246

Entscheidungsdatum

17.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, in der Beschwerdesache des Ing. M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 1996, Zl. Ge-213297/10-1996/Myh/G, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 10. Mai 1996 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge anstelle der säumigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in eventu des säumigen Magistrates der Landeshauptstadt Linz über seine Gewerbeanmeldung des Rauchfangkehrergewerbes für ein näher bezeichnetes Kehrgebiet an einem bestimmten Standort gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 in der Sache selbst entscheiden und einen positiven Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle erlassen, gemäß Paragraph 94, Ziffer 12,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1997, Zl. B 2075/96-7, ablehnte. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1997, Zl. B 2075/96-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236).

Im vorliegenden Fall ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung der Instanzenzug deshalb nicht erschöpft, weil gegen die bescheidmäßige Ablehnung, Abweisung oder Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde immer offen steht vergleiche ebenfalls den bereits zitierten hg. Beschluß). Weist daher der Landeshauptmann, wie im vorliegenden Fall, einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung zurück, so steht der Rechtszug an den Bundesminister offen vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9950/A).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040246.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997040246_19980417X00

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