Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/19/0920

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/0920

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des 1957 geborenen EA in K, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Alexander Riel in 3500 Krems, Utzstraße 7, gegen die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995, Zl. 114.769/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 18. April 1994 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Schon im erstinstanzlichen Verfahren schritt Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers ein vergleiche Bl. 50 verso, 55, 63, 74, 91).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. April 1995 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes Dr. Blum erfolgte am 13. April 1995.

Der Beschwerdeführer erhob - unvertreten - am 24. April 1995 (Datum des Einlangens) Berufung. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde schritt mit Eingabe vom 17. Mai 1995 Dr. Blum namens des Beschwerdeführers ein vergleiche Bl. 145).

Mit der als Bescheid intendierten Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Als Empfänger dieser Erledigung wurde der Beschwerdeführer bezeichnet. Die Zustellung dieser Erledigung erfolgte an den Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung beim Postamt 4025 Linz. Beginn der Abholfrist war der 3. August 1995.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, "den angefochtenen Bescheid" aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 13. Juni 1997 vor, daß eine Zustellung der Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht erfolgte. Er forderte die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, sich binnen vier Wochen dahingehend zu äußern, ob die Erledigung vom 12. Juli 1995 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist.

Zu diesem Vorhalt äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, daß sie nicht in der Lage sei zu klären, ob der Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Vorhalt nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG lautet:

"§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren wird dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, ZustellG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0221). Die belangte Behörde wäre daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG verhalten gewesen, Rechtsanwalt Dr. Blum als Empfänger der als Berufungsbescheid intendierten Erledigung zu bezeichnen. Da dies nicht geschehen ist, bewirkte die postamtliche Hinterlegung dieser Erledigung am 3. August 1995 keine wirksame Zustellung derselben und damit auch keine Erlassung des Berufungsbescheides.

Eine Heilung dieses Zustellmangels wäre gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz ZustellG lediglich dadurch möglich gewesen, daß das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Diesbezügliche Behauptungen wurden jedoch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trotz des entsprechenden Vorhaltes vom 13. Juni 1997 nicht aufgestellt. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Juli 1995 dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen wäre.

Es mangelt daher an einem Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190920.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996190920_19971003X00

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