Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf des 24. März 2000 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die (befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf des 24. März 2000 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 25. März 1996 eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung in § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat und dafür rechtskräftig bestraft wurde. Am 25. März 1996 wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Am 9. Juni 1996 beging der Beschwerdeführer eine weitere Übertretung nach den genannten Gesetzesstellen und wurde deshalb rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer war zuvor bereits fünfmal wegen Übertretungen des § 99 Abs. 1 lit. b bzw. des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden, und zwar in den Jahren 1981, 1985, 1989, 1993 und 1995. In den Jahren 1985, 1989, 1993 und 1995 war ihm jeweils die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden. Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 25. März 1996 eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung in Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen hat und dafür rechtskräftig bestraft wurde. Am 25. März 1996 wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Am 9. Juni 1996 beging der Beschwerdeführer eine weitere Übertretung nach den genannten Gesetzesstellen und wurde deshalb rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer war zuvor bereits fünfmal wegen Übertretungen des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, bzw. des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bestraft worden, und zwar in den Jahren 1981, 1985, 1989, 1993 und 1995. In den Jahren 1985, 1989, 1993 und 1995 war ihm jeweils die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden.
Im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 und der gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmenden Wertung, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, berücksichtigte die belangte Behörde die große Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte, die daraus zu erschließende Neigung zur Begehung derartiger Delikte und die Erfolglosigkeit der bisher erfolgten Bestrafungen und verfügten Entziehungsmaßnahmen. Im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 und der gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. vorzunehmenden Wertung, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, berücksichtigte die belangte Behörde die große Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte, die daraus zu erschließende Neigung zur Begehung derartiger Delikte und die Erfolglosigkeit der bisher erfolgten Bestrafungen und verfügten Entziehungsmaßnahmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen nicht. Er meint jedoch, die belangte Behörde hätte zur Beurteilung der Frage, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, einen ärztlichen Sachverständigen beiziehen müssen. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß eine "3-jährige Sperre zur Wiedererlangung einer Lenkerberechtigung angemessen und ausreichend gewesen wäre".
Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit einer Person keiner ärztlichen oder psychologischen Beurteilung zugänglich ist. Sie ist vielmehr von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0191, mwN).
Gegen die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung und die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit bestehen im Hinblick auf die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Rückfallstäterschaft des Beschwerdeführers und seine daraus zu erschließende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten keine Bedenken. Berufliche Interessen am Besitz einer Lenkerberechtigung haben bei deren Entziehung außer Betracht zu bleiben. Die von der Kraftfahrbehörde dabei zu treffende Entscheidung hat den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er benötige im Rahmen seiner Landwirtschaft jedenfalls die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F, kann die Beschwerde daher auch hinsichtlich dieser Gruppe von Kraftfahrzeugen nicht zum Erfolg führen. Die von der belangten Behörde mit Recht angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und ihre voraussichtliche Dauer verbieten es, ihm den sofortigen Erwerb der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F zu gestatten. Gegen die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung und die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 festgesetzte Zeit bestehen im Hinblick auf die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Rückfallstäterschaft des Beschwerdeführers und seine daraus zu erschließende Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten keine Bedenken. Berufliche Interessen am Besitz einer Lenkerberechtigung haben bei deren Entziehung außer Betracht zu bleiben. Die von der Kraftfahrbehörde dabei zu treffende Entscheidung hat den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er benötige im Rahmen seiner Landwirtschaft jedenfalls die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F, kann die Beschwerde daher auch hinsichtlich dieser Gruppe von Kraftfahrzeugen nicht zum Erfolg führen. Die von der belangten Behörde mit Recht angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und ihre voraussichtliche Dauer verbieten es, ihm den sofortigen Erwerb der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F zu gestatten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.