Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/04/0071

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Jänner 1996, Zl. IIa-50.009/3-95, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Verfahren gemäß Paragraph 340, GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 stellte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein fest, daß die Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten näher bezeichneten Gewerbes nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 7, GewO 1994 untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 als verspätet zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als auch beim Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1996 lehnte der Landeshauptmann von Tirol den bei ihm am 9. November 1995 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer seine - in der Folge als verspätet zurückgewiesene - Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. Februar 1995 am 25. April 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein. Diese war daher gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Berufung zuständig vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 93/17/0104, und vom 21. November 1994, Zlen. 94/10/0156-0158).

Da die belangte Behörde dies verkannte und über den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung meritorisch entschied, anstatt damit nach der Vorschrift des Paragraph 6, AVG zu verfahren, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040071.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996040071_19960903X00

Navigation im Suchergebnis