Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/02/0479

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14597 A/1997

Geschäftszahl

96/02/0479

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/01 Gesundheitsrecht Organisationsrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

RSG 1870;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
StVONov 19te;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0554 E 28. Februar 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. September 1996, Zl. VwSen-103903/2/Sch/Rd, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: K in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. Juli 1996 (Spruchpunkt 2.) wurde der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, er habe sich am 3. August 1995 um ca. 23.00 Uhr in einem näher angeführten Krankenhaus gegenüber einem Arzt und einem Organ der Straßenaufsicht geweigert, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vornehmen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich anläßlich einer - örtlich und zeitlich umschriebenen - Fahrt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und eine Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 4. September 1996 Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, beim einschreitenden Gendarmeriebeamten sei am Ort des Unfalles (der mit der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache im Zusammenhang steht) die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Mitbeteiligten entstanden. In der Folge habe dieser Gendarmeriebeamte den Mitbeteiligten im Krankenhaus im Beisein eines weiteren Gendarmeriebeamten und des diensthabenden Arztes aufgefordert, sich zum Zwecke der Alkoholbestimmung Blut abnehmen zu lassen (von einer Atemluftuntersuchung sei angesichts der Verletzungen des Mitbeteiligten von vornherein Abstand genommen worden). Dieser Aufforderung sei der Mitbeteiligte nicht nachgekommen. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt erfülle aber nicht den Tatbestand der dem Mitbeteiligten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, zumal zur Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO nur "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeidirektion tätige Ärzte" berechtigt seien. Werde daher eine (bei einem Verkehrsunfall verletzte) Person, bei der die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken bestehe, in ein öffentliches oder privates Spital eingeliefert, so dürften nicht die dort tätigen Ärzte die Untersuchung vornehmen, sondern es müsse ein im Gesetz genannter Arzt herbeigerufen werden. Werde die ursprüngliche Vermutung infolge der amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu einem Verdacht erhärtet, so sei bei der betreffenden Person die Blutabnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung durchzuführen. In rechtlicher Hinsicht sei somit festzustellen, daß der Mitbeteiligte nicht zu einem Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO gebracht worden sei. Der diensthabende Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt falle nämlich nicht unter den Begriff eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes. Die dem Paragraph 5, StVO zugrundeliegende "Systematik der Arztbegriffe" müsse dahingehend verstanden werden, daß zwischen dem "Vorführarzt" und dem "Blutabnahmearzt" zu unterscheiden sei und zwar in dem Sinne, daß die Aufforderung zur Blutabnahme durch einen bloß dazu befugten Arzt ohne vorherige Einschaltung eines Arztes, der über die zur Vorführung erforderlichen Voraussetzungen verfüge, nämlich eines bei der Bundespolizeibehörde tätigen oder eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes, unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst an den Verwaltungsgerichtshof. Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit der dort angeführten Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen, (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 bis 7 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) lauten:

  1. Absatz 5,Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

  1. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 5, Ziffer 2, zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 7,Zum Zweck einer Blutabnahme sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Betroffenen (Absatz 6,) zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen. Dieser hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen."

Nach der hg. Rechtsprechung ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Slg. Nr. 12 741/A).

Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis als nicht begründet: Die wiedergegebene Verfassungsbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO kann sich nur auf jene Vorschrift des Paragraph 5, StVO beziehen, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Absatz 6, zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus "gemäß Absatz 5, Ziffer 2, zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, unter einem "Betroffenen" im Paragraph 5, Absatz 6, StVO sei lediglich eine Person zu verstehen, die verdächtig sei, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des klaren Wortlautes

(arg.: ... gebracht werden "und" die verdächtig sind ...) nicht

beizupflichten. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im Paragraph 5, Absatz 6, StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Was aber die (im übrigen anders als Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und Paragraph 5, Absatz 6, StVO nicht im Rang einer Verfassungsbestimmung stehende) Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 7, StVO anlangt, so wird damit nicht eine für den "Betroffenen" hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme normiert vergleiche zutreffend Grundtner/Hellar/Schachter, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19. Novelle, Seite 57/58, "Gliederung des Paragraph 5,, zu Absatz 7 erster Satz).

Da auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß es sich beim Mitbeteiligten um einen "Betroffenen" entsprechend der oben dargestellten hg. Rechtsanschauung zu Paragraph 5, Absatz 6, StVO gehandelt hat, hat die belangte Behörde das gegen diesen geführte Verwaltungsstrafverfahren zu Recht eingestellt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten in Bezug auf Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (es war lediglich die Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung zu erstatten) abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020479.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWT_1996020479_19970124X00

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