Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zl. B 821/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zl. B 821/96, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß und durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533). Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß und durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muß vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533).
Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zlen. 96/02/0221, 0222, klargestellt, daß die Regelung im § 45 Abs. 4 StVO (in der zitierten Fassung) weder durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 504/1994, noch durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, die beide nach der 19. StVO-Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat und daß in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zlen. 96/02/0221, 0222, klargestellt, daß die Regelung im Paragraph 45, Absatz 4, StVO (in der zitierten Fassung) weder durch die B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, noch durch das Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, die beide nach der 19. StVO-Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat und daß in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt.
Daß der Beschwerdeführer diesen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im 9. Wiener Gemeindebezirk hat, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen: Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er während seines Studiums an der Universität Wien einen Wohnsitz in Wien 9 innehabe. Da er in Wien studiere, sei derzeit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Wien, jedoch sei sein Hauptwohnsitz weiterhin in S. Dazu hatte die belangte Behörde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine "Hauptwohnsitzmeldung" in S zum Ausdruck gebracht, daß sein Naheverhältnis zum dortigen Wohnsitz überwiege. Auch müsse entsprechend den kraftfahrrechtlichen Vorschriften davon ausgegangen werden, daß der dauernde Standort des Fahrzeuges mit einem behördlichen S Kennzeichen nicht im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizei Wien gelegen sei.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Darauf, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz im 9. Wiener Gemeindebezirk hat, kam es nach den obigen Darlegungen für sich allein nicht an. Auch übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die Zulassung des Kraftfahrzeuges in S lediglich als ein weiteres Indiz für das Fehlen des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen in Wien gewertet hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.