Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/02/0213

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/02/0213

Entscheidungsdatum

02.08.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Friedrich Brunauer in Feldkirch-Gisingen, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 11. Jänner 1995, Zl. 3-1-24/94/K3, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den

Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, Zl. B 742/95, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 9. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer im Wege des Beschwerdevertreters gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, und zwar unter anderem zur Ausführung der Gründe, auf die sieh die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), binnen zwei Wochen zu ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der sich jedoch hinsichtlich des erwähnten Mangels der Beschwerde (im wesentlichen) darin erschöpft, daß auf die "Begründung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde verwiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 94/02/0433) wäre es nämlich dem Beschwerdeführer auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen.

Die Beschwerde war daher gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

W i e n , am 2. August 1996

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020213.X00

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1996020213_19960802X00

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