Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/01/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/01/0088

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer sowie den Senatspräsidenten Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Oktober 1994, Zl. MA 61/IV-G 250/92, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. August 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985", Bundesgesetzblatt Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der (im Jahre 1958 geborene) Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt, weil er - ausgehend von der von der belangten Behörde getroffenen, mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden Feststellung, daß er "seit 1988 in Österreich lebt" - noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, wobei bemerkt wird, daß der Verfassungsgerichtshof dem auch in der gegenständlichen Beschwerdesache gestellten Antrag auf Aufhebung der zuletzt genannten Bestimmung als verfassungswidrig mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1995, G 68/95 u.a., nicht Folge gegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1255, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, was zur Folge hat, daß im Falle ihrer Verneinung das Vorliegen der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG nicht mehr zu prüfen ist und erst dann, wenn alle diese Verleihungsvoraussetzungen, einschließlich der nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG, gegeben sind, eine nach Paragraph 11, StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung in Betracht kommt.

Die belangte Behörde hat mit der von ihr gebrauchten Formulierung, "ein solch besonders berücksichtigungswürdiger Grund könnte im gegenständlichen Fall in der Flüchtlingseigenschaft des Bewerbers gesehen werden", offensichtlich angenommen, daß sie beim Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 3, StbG als gegeben erachtet; daß dies aus dem erwähnten Grund der Fall sei, wird in der Gegenschrift ausdrücklich betont. Damit ist aber die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterlegen, stellt doch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG dar, sondern ist erst bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist" vergleiche außer dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 93/01/1255 beispielsweise noch jenes vom 21. September 1994, Zl. 93/01/0397).

Daraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde seinen Antrag auf (vorzeitige) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen hat, schon aus diesem Grunde nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist, zumal er weder in seinem Antrag noch sonst im Verwaltungsverfahren einen maßgeblichen Umstand aufgezeigt hat, aus dem das Vorliegen eines BESONDERS berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG abgeleitet werden könnte. Auch der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es liege außer seiner Flüchtlingseigenschaft konkret ein derartiger Grund vor. Auf die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, die darin bestanden hat, daß sie (erst) im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 11, StbG auf Grund der wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers gegen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende Vorschriften (die sie nicht als Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gewertet hat) zur Abweisung des Antrages gelangt ist, und die sich darauf beziehenden Beschwerdeausführungen war demnach nicht mehr einzugehen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010088.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1996010088_19960522X00

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