Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 8, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Mai 1992 sichtvermerksfrei eingereist. Am 26. August 1992 sei für ihn ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden, der mit Bescheid des Arbeitsamtes St. Pölten vom 23. September 1992 abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer seien Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Verpflichtungserklärung seines im Inland lebenden Vaters erteilt worden, zuletzt bis 27. April 1994. Nunmehr halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer sei am 30. August 1993 in Wien bei Bauarbeiten angetroffen worden, er sei weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.
Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung jener Bestimmungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln. Das Aufenthaltsverbot stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, zumal er sich bei seinem Vater im Bundesgebiet aufhalte. Die übrigen Familienmitglieder hielten sich nicht in Österreich auf. Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei noch von keiner relevanten Integration auszugehen. Im Rahmen der Abwägung der für und gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen und privaten Interessen sei die belangte Behörde der Ansicht, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 13. Juni 1995, B 1515/95).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde teilte mit, daß die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt werden könnten und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der einmalige Vorfall im Hinblick auf den dazwischengelegenen Zeitraum die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erfordere. Die belangte Behörde habe nicht nur eine ungenügende, sondern überhaupt keine Prognose erstellt, daß sein Verhalten die im § 18 Abs. 1 FrG genannten Ziele gefährde. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der einmalige Vorfall im Hinblick auf den dazwischengelegenen Zeitraum die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erfordere. Die belangte Behörde habe nicht nur eine ungenügende, sondern überhaupt keine Prognose erstellt, daß sein Verhalten die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG genannten Ziele gefährde.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG bereits dann erfüllt ist, wenn der Fremde nur einmal bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0183, mit weiterem Nachweis). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach § 18 Abs. 1 FrG - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Diese Beurteilung ist aufgrund der jeweils gegebenen Umstände in jedem einzelnen Fall - ohne daß ein Vergleich einzelner Tatbestände des § 18 Abs. 2 FrG vorzunehmen ist - anzustellen. § 18 Abs. 1 FrG ordnet nämlich an, daß bei Vorliegen eines der im Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt. Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der "Schwarzarbeit" und an einem geordneten Fremdenwesen die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung dieser im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah. Der Umstand, daß die "Schwarzarbeit" bereits etwa eineinhalb Jahre zurückliegt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Daß die belangte Behörde den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihre Überlegung mit einbezog, entspricht der Rechtsprechung (vgl. auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 1995). Der Umstand, daß der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil damit keine Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt lediglich, daß der Bescheid nicht vollstreckt werden darf, sie vermag jedoch eine fehlende Aufenthaltsberechtigung weder zu ersetzen, noch eine während des Verfahrens ablaufende zu erstrecken. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG bereits dann erfüllt ist, wenn der Fremde nur einmal bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0183, mit weiterem Nachweis). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Diese Beurteilung ist aufgrund der jeweils gegebenen Umstände in jedem einzelnen Fall - ohne daß ein Vergleich einzelner Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG vorzunehmen ist - anzustellen. Paragraph 18, Absatz eins, FrG ordnet nämlich an, daß bei Vorliegen eines der im Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt. Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der "Schwarzarbeit" und an einem geordneten Fremdenwesen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung dieser im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Grunde des Paragraph 19, FrG für dringend geboten ansah. Der Umstand, daß die "Schwarzarbeit" bereits etwa eineinhalb Jahre zurückliegt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Daß die belangte Behörde den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihre Überlegung mit einbezog, entspricht der Rechtsprechung vergleiche auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 1995). Der Umstand, daß der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil damit keine Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt lediglich, daß der Bescheid nicht vollstreckt werden darf, sie vermag jedoch eine fehlende Aufenthaltsberechtigung weder zu ersetzen, noch eine während des Verfahrens ablaufende zu erstrecken.
Gegen die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde. Gegen die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde.
Die Rüge, die belangte Behörde habe sich in bezug auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes über das Berufungsvorbringen hinweggesetzt, ist schon deswegen nicht zielführend, weil die Beschwerde ihrerseits nicht aufzeigt, welche Umstände die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei vorhersehbarerweise mit einem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Verstreichen der festgesetzten Dauer von drei Jahren zu rechnen.
Da mit dem Aufenthaltsverbot nicht eine Verpflichtung zur Ausreise (oder eine allfällige Abschiebung) in ein bestimmtes Land verbunden ist (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995), geht die Verfahrensrüge in bezug auf die den Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Diskriminierungen ins Leere. Da mit dem Aufenthaltsverbot nicht eine Verpflichtung zur Ausreise (oder eine allfällige Abschiebung) in ein bestimmtes Land verbunden ist vergleiche auch hiezu das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995), geht die Verfahrensrüge in bezug auf die den Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Diskriminierungen ins Leere.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.