Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/21/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0028

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der J in römisch eins, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1994, Zl. 100.542/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Juni 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 8. Jänner 1994 gehabt habe, daher die Beschwerdeführerin, um die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz zu erfüllen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung spätestens mit diesem Datum hätte stellen müssen. Da die Beschwerdeführerin den Antrag erst am 20. Jänner 1994 gestellt habe, sei die vorgeschriebene Frist um zwölf Tage versäumt worden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß es ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzubringen, könne nicht als Entschuldigung gewertet werden, weil sie jemanden hätte beauftragen können, für sie diesen Antrag zu stellen. Auch eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätte kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt, weil keinerlei nennenswerte private und familiäre Beziehungen zur Republik Österreich bestünden.

Über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 20. Jänner 1994, also erst nach Ablauf der mit 8. Jänner 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht komme, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 20. Jänner 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz kommt nicht in Betracht vergleiche das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766). Danach ist es auch ohne rechtliche Relevanz, aus welchem Grund die Frist vom Fremden versäumt wurde. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist somit der Boden entzogen.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Auseinandersetzung mit ihren persönlichen und familiären Verhältnissen kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt hätte, als unrichtig und führt insbesondere aus, daß sie seit dem Jahre 1970 in Österreich lebe.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ist eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086).

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210028.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210028_19950712X00

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