Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes-AufG, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Mai 1994 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 11. Mai 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 AufG versäumt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes-AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, nicht stattgegeben. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Mai 1994 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 11. Mai 1994 eingebracht habe, sei die Frist des Paragraph 6, Absatz 3, AufG versäumt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Punkten jenem, der mit dem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0164 entschieden wurde. Auch im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 AufG unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes zu erwecken, vertritt weiters die Auffassung, durch die genannte Vorschrift werde lediglich eine Ordnungsfrist gesetzt und vermißt schließlich Feststellungen über seine persönlichen und familiären Verhältnisse. Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Punkten jenem, der mit dem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0164 entschieden wurde. Auch im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, AufG unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes zu erwecken, vertritt weiters die Auffassung, durch die genannte Vorschrift werde lediglich eine Ordnungsfrist gesetzt und vermißt schließlich Feststellungen über seine persönlichen und familiären Verhältnisse.
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen, dessen Ausfertigung zur Information angeschlossen ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen, dessen Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.