Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/1265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1265

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
StGB §129;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter,

1. über den Antrag des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 1995, Zl. SD 1072/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

2. über die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 27. Jänner 1995 zugestellt. Mit dem am 27. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer zunächst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Weiters erhob er damit eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er zu diesen Punkten lediglich auf den beigelegten Beschwerdeschriftsatz, dessen rechtzeitige Einbringung unterlassen worden war, verwies.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 821/95-6, die Behandlung der (nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen geprüften) Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, ohne auf den Wiedereinsetzungsantrag einzugehen.

Da der Wiedereinsetzungsantrag als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet anzusehen ist, war darüber vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden vergleiche den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0424).

2.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, daß die Beschwerde von seinem Rechtsvertreter am 9. März 1995 diktiert worden sei. Am 10. März 1995, somit am letzten Tag der Beschwerdefrist, habe der Vertreter den Schriftsatz unterschrieben. In der Folge habe eine Kanzleiangestellte alle Poststücke dieses Tages, darunter auch die gegenständliche Beschwerde, an sich genommen, um sie zur Post zu bringen. Dieser Vorgang sei vom Beschwerdeführervertreter überprüft worden. Aufgrund der großen Zahl der aufzugebenden Poststücke habe die Kanzleiangestellte diese in zwei getrennten Fächern einer Aktenmappe verstaut und am Postamt lediglich die in einem Fach verstauten Poststücke aufgegeben. Die Aufgabe der im anderen Fach verstauten Poststücke - darunter der vorliegenden Beschwerde - habe sie vergessen. Ein derartiger Fehler sei dieser Kanzleiangestellten bisher noch nie unterlaufen. Der Irrtum sei erst am darauffolgenden Montag, dem 13. März 1995, aufgefallen, als die Kanzleiangestellte den Aufgabeschein nicht habe vorlegen können.

2.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat dies die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf den Seiten 656 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen stellt es kein (dem Beschwerdeführer zuzurechnendes) Verschulden des Beschwerdeführervertreters dar, daß er, nachdem er sich über die Mitnahme des Schriftstückes zur Postaufgabe durch die sonst verläßliche Kanzleikraft überzeugt hatte, nicht überprüfte, ob das Poststück tatsächlich aufgegeben wurde. Die Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.

römisch zwei.

A. Zur Beschwerde:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich nach seinen Angaben seit 14. Jänner 1992 im Bundesgebiet, habe jedoch erst sieben Monate später, am 26. August 1992, einen Sichtvermerksantrag gestellt. Aufgrund einer Verpflichtungserklärung einer dritten Person habe er einen bis zum 28. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk erhalten. In der Folge sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes in den Zeiträumen vom 1. März bis 12. Juli 1993 sowie vom 7. Jänner bis 9. Juni 1994 insgesamt dreimal rechtskräftig bestraft worden. Am 17. Februar 1994 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Daher sei sowohl der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG, als auch jener des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall leg. cit. erfüllt.

Das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige auch die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme.

Aufgrund des relativ kurzen und zum Teil illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet könne sich der Beschwerdeführer nicht auf einen hohen Grad seiner Integration berufen. Da sich aber auch seine Ehegattin im Bundesgebiet befände, sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Paragraph 19, FrG verbunden. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, in dem eine Mißachtung fremden Eigentums sowie die Einstellung des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme, daß er keine Bedenken habe, sich über die maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen, sei das Aufenthaltsverbot jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - hier:

zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie im Interesse eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten (und daher im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am 3. November 1994 und am 8. November 1994 wegen Übertretung des Paragraph 64, Absatz 5, KFG rechtskräftig bestraft worden sei, verstärke den negativen Gesamteindruck.

Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens falle auch die Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes komme ein weitaus höheres Gewicht zu, als den nachteiligen Folgen dieser Maßnahme für die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wie unter römisch eins. dargestellt - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluß vom 13. Juni 1995, B 821/95-6). In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen Rechtswidrigkeit".

B. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die Tatsachen der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung, der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen unbestritten und es wird die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, zweiter Fall FrG erfüllt seien, nicht bekämpft. Auch der Gerichtshof hegt insoweit keine Bedenken. Ebenso wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die - gleichfalls unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß aufgrund seines Fehlverhaltens die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

2. Angesichts des großen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Eigentumskriminalität sowie an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Vorschriften und des Umstandes, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm des Paragraph 64, KFG um eine zentrale kraftfahrrechtliche Bestimmung handelt, vertrat die belangte Behörde zurecht die Auffassung, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf den Gebieten des Fremdenwesens und des Kraftfahrwesens), zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer - dringend geboten und daher im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig sei.

3. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdemeinung kommt der vom Gericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht für das vorliegende fremdenrechtliche Verfahren keine Relevanz zu, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung - frei von jeglicher Bindung an gerichtliche Beurteilungen - ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen zu treffen hatte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0525). Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei zu berücksichtigen, daß er sich seit seiner Haftentlassung im März 1994 bemüht habe, "seine gesamte Situation wieder ins Lot zu bringen", ist ihm zu entgegnen, daß seine Bestrafungen wegen Paragraph 64, Absatz 5, KFG in den Zeitraum nach seiner Haftentlassung fallen. Im übrigen ist der zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse für eine Verminderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen zu ziehen.

Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund der relativ kurzen Dauer seines - noch dazu teilweise illegalen - Aufenthaltes nicht auf einen hohen Grad seiner Integration berufen kann. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berufstätigkeit nichts Wesentliches zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer meint, das den Bestrafungen nach Paragraph 64, Absatz 5, KFG zugrundeliegende Fehlverhalten (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne österreichische Lenkerberechtigung) werde dadurch relativiert, daß er als Chauffeur tätig sei, ist ihm zu entgegnen, daß gerade von einem Berufskraftfahrer, den ein besonders hohes Maß an Verantwortung trifft, verlangt werden muß, sich über die österreichischen Vorschriften betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen zu informieren und daran zu halten. Entgegen der Beschwerdemeinung kann die allenfalls mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Erschwerung von Kreditrückzahlungen nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gewertet werden vergleiche etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1139).

Aufgrund dieser Umstände und der beschriebenen großen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181265.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995181265_19960321X00

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