Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/1195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1195

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 1995, Zl. SD 442/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines polnischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ausgewiesen worden war, "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 5, AVG als unzulässig und verspätet zurückgewiesen".

Der erstinstanzliche Bescheid sei postamtlich hinterlegt worden. Da der 10. Februar 1995 der erste Tag der Abholfrist gewesen sei, habe die Berufungsfrist am 24. Februar 1995 geendet. Die erst am 8. März 1995 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Überdies sei die Berufung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Frau M eingebracht worden. Diese sei nach dem eindeutigen Inhalt der Berufung nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers aufgetreten. Ein Verbesserungsauftrag zur Nachbringung der Vollmacht komme daher nicht in Betracht. Da M nicht Partei des vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei, sei die Berufung auch unzulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Zurückweisung der Berufung als verspätet bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde hätte den Gesetzestext der herangezogenen Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 5, AVG wiedergeben müssen.

Die belangte Behörde war zwar gemäß Paragraphen 67, in Verbindung mit 58 Absatz 2 und 60 AVG verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 450 unter Punkt 5 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlautes der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund der Kundmachung im Bundesgesetzblatt für jedermann zugänglich sind, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal ein wesentlicher Begründungsmangel nur dann vorliegt, wenn dadurch bewirkt wird, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 601 zitierte hg. Rechtsprechung).

2. Soweit die Beschwerde zu diesem Zurückweisungsgrund ausführt, die belangte Behörde wäre gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die verspätete Einbringung der Berufung hinzuweisen, ist ihm zu entgegnen, daß ihm die belangte Behörde nach Ausweis der Akten am 28. März 1995 den Zustellnachweis betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Aufforderung zugestellt hat, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte (durch postamtliche Hinterlegung) an der vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde genannten Wohnadresse. Durch diese Vorgangsweise ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichend nachgekommen.

3. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid postamtlich hinterlegt wurde und ab 10. Februar 1995 zur Abholung bereit lag. Die Sendung galt daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz an diesem Tag als zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) endete daher - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - am 24. Februar 1995.

4. Da die belangte Behörde die Berufung somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, kann dahinstehen, ob die Berufung von einem hiezu Berechtigten eingebracht wurde. Auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181195.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1995181195_19960229X00

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