Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 10. Mai 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (idF. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - unter anderem - davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Dezember 1992 ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der genannten Behörde vom 21. April 1994 aufgehoben worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes habe sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es könne daher nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vom Ausland aus zu stellen gehabt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 10. Mai 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - unter anderem - davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Dezember 1992 ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der genannten Behörde vom 21. April 1994 aufgehoben worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes habe sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es könne daher nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vom Ausland aus zu stellen gehabt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht; seiner Meinung nach sei aber zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz um eine Übergangsvorschrift handle. Zweck dieser Bestimmung sei es, daß es in Hinkunft neben Touristen und sonstigen Besuchern, abgesehenen von jenen Fremden, für die das Asylgesetz 1991 Anwendung finde, nur mehr Fremde geben solle, die sich aufgrund einer Bewilligung nach diesem Gesetz in Österreich aufhielten. Keinesfalls jedoch solle die gegenständliche Bestimmung bewirken, daß bereits in Österreich lebende Fremde allein zum Zweck, einen Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz zu stellen, wiederum aus - und dann neuerlich einreisen müßten. Vielmehr solle die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für diejenigen Fremden, die bereits in Österreich lebten, dadurch darstellen, daß ein solcher Antrag auf Erteilung der Bewilligung wie ein Verlängerungsantrag nach diesem Gesetz behandelt werde. In diesem Zusammenhang starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abzustellen, widerspreche dem Sinn der gegenständlichen Bestimmung und stelle eine nicht dem Gesetz entsprechende Auslegung dieser Vorschrift und einen zumindest unter humanitären Gesichtspunkten sowie unter Gesichtspunkten der Billigkeit vom Gesetz nicht gedeckten, im vorliegenden Fall von der Behörde allzu starr vertretenen Formalismus dar. Der Beschwerdeführer bestreitet die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht; seiner Meinung nach sei aber zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz um eine Übergangsvorschrift handle. Zweck dieser Bestimmung sei es, daß es in Hinkunft neben Touristen und sonstigen Besuchern, abgesehenen von jenen Fremden, für die das Asylgesetz 1991 Anwendung finde, nur mehr Fremde geben solle, die sich aufgrund einer Bewilligung nach diesem Gesetz in Österreich aufhielten. Keinesfalls jedoch solle die gegenständliche Bestimmung bewirken, daß bereits in Österreich lebende Fremde allein zum Zweck, einen Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz zu stellen, wiederum aus - und dann neuerlich einreisen müßten. Vielmehr solle die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für diejenigen Fremden, die bereits in Österreich lebten, dadurch darstellen, daß ein solcher Antrag auf Erteilung der Bewilligung wie ein Verlängerungsantrag nach diesem Gesetz behandelt werde. In diesem Zusammenhang starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abzustellen, widerspreche dem Sinn der gegenständlichen Bestimmung und stelle eine nicht dem Gesetz entsprechende Auslegung dieser Vorschrift und einen zumindest unter humanitären Gesichtspunkten sowie unter Gesichtspunkten der Billigkeit vom Gesetz nicht gedeckten, im vorliegenden Fall von der Behörde allzu starr vertretenen Formalismus dar.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Fällt der Beschwerdeführer aber nicht unter die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, dann hat er zufolge des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086). Für Billigkeitserwägungen bietet das Gesetz keinen Raum. Dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Fällt der Beschwerdeführer aber nicht unter die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz, dann hat er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086). Für Billigkeitserwägungen bietet das Gesetz keinen Raum. Dem Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Ob der Erteilung der beantragten Bewilligung auch andere Gründe entgegenstehen, braucht nicht geprüft zu werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.