Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/0905

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0905

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995, Zl. 104.169/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 10. Mai 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - unter anderem - davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Dezember 1992 ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der genannten Behörde vom 21. April 1994 aufgehoben worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes habe sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es könne daher nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vom Ausland aus zu stellen gehabt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht; seiner Meinung nach sei aber zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz um eine Übergangsvorschrift handle. Zweck dieser Bestimmung sei es, daß es in Hinkunft neben Touristen und sonstigen Besuchern, abgesehenen von jenen Fremden, für die das Asylgesetz 1991 Anwendung finde, nur mehr Fremde geben solle, die sich aufgrund einer Bewilligung nach diesem Gesetz in Österreich aufhielten. Keinesfalls jedoch solle die gegenständliche Bestimmung bewirken, daß bereits in Österreich lebende Fremde allein zum Zweck, einen Bewilligungsantrag nach diesem Gesetz zu stellen, wiederum aus - und dann neuerlich einreisen müßten. Vielmehr solle die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für diejenigen Fremden, die bereits in Österreich lebten, dadurch darstellen, daß ein solcher Antrag auf Erteilung der Bewilligung wie ein Verlängerungsantrag nach diesem Gesetz behandelt werde. In diesem Zusammenhang starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abzustellen, widerspreche dem Sinn der gegenständlichen Bestimmung und stelle eine nicht dem Gesetz entsprechende Auslegung dieser Vorschrift und einen zumindest unter humanitären Gesichtspunkten sowie unter Gesichtspunkten der Billigkeit vom Gesetz nicht gedeckten, im vorliegenden Fall von der Behörde allzu starr vertretenen Formalismus dar.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Fällt der Beschwerdeführer aber nicht unter die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz, dann hat er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086). Für Billigkeitserwägungen bietet das Gesetz keinen Raum. Dem Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Ob der Erteilung der beantragten Bewilligung auch andere Gründe entgegenstehen, braucht nicht geprüft zu werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180905.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180905_19950530X00

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