Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/0838

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0838

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 300.334/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 31. Oktober 1994 in Wien gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 6, Absatz 2 und 13 Absatz eins, Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 26. Oktober 1994 gültig gewesen sei. Mit der am 31. Oktober 1994 erfolgten Antragstellung sei die Frist des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz versäumt worden. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit stößt aber die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf keine Bedenken vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631 und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Mit seinem Vorbringen, die in Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz gebrauchte Wendung "mit Ablauf der Geltungsdauer" bedeute nicht, daß der Antrag bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsberechtigung gestellt werden müßte, ist der Beschwerdeführer auf die gegenteilige hg. Rechtsprechung zu verweisen vergleiche das oben erwähnte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631). Danach ist es auch ohne rechtliche Relevanz, aus welchem Grund die Frist vom Fremden versäumt wurde (hier nach dem Beschwerdevorbringen wegen Ableistung des Militärdienstes in Bosnien). Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz kommt nicht in Betracht vergleiche das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180838.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180838_19950518X00

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