Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/18/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0320

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden VizepräsidentDr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994, Zl. 103.102/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 16. April 1994 gehabt habe, daher der Beschwerdeführer, um die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG zu erfüllen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (spätestens) mit diesem Datum hätte stellen müssen. Da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 27. April 1994 gestellt habe, sei die Frist des Paragraph 13, Absatz eins, AufG versäumt worden, weshalb ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 27. April 1994, also erst nach Ablauf der mit 16. April 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, mithin der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 27. April 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufG) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, mwN).

2. Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.

3. Der Beschwerdeeinwand, die Behörde erster Instanz, aber auch die belangte Behörde hätte ein bestimmtes (näher umschriebenes) Vorbringen in der Berufung als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gehabt, mit der Folge, daß die belangte Behörde vor Erledigung dieses Antrages nicht über die Berufung hätte entscheiden dürfen, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Frist des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufG als materiell-rechtliche Frist nicht restituierbar ist - woraus folgt, daß der Beschwerdeführer (unter der Annahme, er habe einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt) dadurch, daß über diesen Antrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wäre vergleiche dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0766).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180320.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180320_19950405X00

Navigation im Suchergebnis