Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0282

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994, Zl. 101.645/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes - AufG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodaß mangels Vorliegens eines Überleitungsfalles i.S. des Paragraph 13, Absatz eins, AufG der Antrag (vom 13. Dezember 1993) vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 28. November 1994, B 2010/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, folglich die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG auf sie nicht Anwendung finde, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - auf dem Boden der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellung, daß die Beschwerdeführerin lediglich über einen Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer vom 15. Oktober 1993 bis 15. Dezember 1993 verfügt habe - gegen diese Auffassung der belangten Behörde keine Bedenken. Damit aber kam die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften, also gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufG auch vom Inland aus, nicht in Betracht. Im Grunde des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. wäre der verfahrensgegenständliche Antrag vom 13. Dezember 1993 (wiederholt am 17. Februar 1994) vom Ausland aus zu stellen gewesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905).

2. Dem Beschwerdevorwurf, es sei eine "unbillige und die Familien- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin über Gebühr verletzende Maßnahme", wenn verlangt werde, daß der Antrag als "Erstantrag" vom Ausland aus zu stellen sei, ist entgegenzuhalten, daß zum einen das Gesetz keinen Raum für Billigkeitserwägungen läßt vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0905), und zum anderen im Rahmen einer auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützten abweislichen Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086, vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/1062, und vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655). Eine der Beschwerde vorschwebende analoge Anwendung des bei Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG und Aufenthaltsverboten heranzuziehenden Paragraph 19, FrG kommt nicht in Frage, da in dieser Hinsicht von einer "echten Lücke" im AufG nicht gesprochen werden kann vergleiche dazu allgemein Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rz 136).

Sofern in dem Beschwerdehinweis auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (konkret: Aufenthalt von zwei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Söhnen im Bundesgebiet) eine Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz AufG gelegen sein sollte, so wäre festzuhalten, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, AufG die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins und 6 Absatz 2, leg. cit. nicht obsolet werden ließe vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869).

3. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe ihren Bescheid ohne vorangegangene Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, vor allem auch ohne Gewährung des Parteiengehörs, erlassen, ist nicht zielführend, weil es der Beschwerdeführerin - im Lichte der vorstehenden Darlegungen - nicht gelingt, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

4. Für die Behauptung, es sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden, bleibt die Beschwerde jegliche Begründung schuldig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180282.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180282_19950629X00

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