I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodaß mangels Vorliegens eines Überleitungsfalles i.S. des § 13 Abs. 1 AufG der Antrag (vom 13. Dezember 1993) vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes - AufG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodaß mangels Vorliegens eines Überleitungsfalles i.S. des Paragraph 13, Absatz eins, AufG der Antrag (vom 13. Dezember 1993) vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 28. November 1994, B 2010/94).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, folglich die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG auf sie nicht Anwendung finde, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - auf dem Boden der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellung, daß die Beschwerdeführerin lediglich über einen Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer vom 15. Oktober 1993 bis 15. Dezember 1993 verfügt habe - gegen diese Auffassung der belangten Behörde keine Bedenken. Damit aber kam die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften, also gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG auch vom Inland aus, nicht in Betracht. Im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. wäre der verfahrensgegenständliche Antrag vom 13. Dezember 1993 (wiederholt am 17. Februar 1994) vom Ausland aus zu stellen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905). 1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, folglich die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG auf sie nicht Anwendung finde, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - auf dem Boden der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellung, daß die Beschwerdeführerin lediglich über einen Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer vom 15. Oktober 1993 bis 15. Dezember 1993 verfügt habe - gegen diese Auffassung der belangten Behörde keine Bedenken. Damit aber kam die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften, also gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufG auch vom Inland aus, nicht in Betracht. Im Grunde des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. wäre der verfahrensgegenständliche Antrag vom 13. Dezember 1993 (wiederholt am 17. Februar 1994) vom Ausland aus zu stellen gewesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905).
2. Dem Beschwerdevorwurf, es sei eine "unbillige und die Familien- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin über Gebühr verletzende Maßnahme", wenn verlangt werde, daß der Antrag als "Erstantrag" vom Ausland aus zu stellen sei, ist entgegenzuhalten, daß zum einen das Gesetz keinen Raum für Billigkeitserwägungen läßt (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0905), und zum anderen im Rahmen einer auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten abweislichen Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086, vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/1062, und vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655). Eine der Beschwerde vorschwebende analoge Anwendung des bei Ausweisungen gemäß § 17 Abs. 1 FrG und Aufenthaltsverboten heranzuziehenden § 19 FrG kommt nicht in Frage, da in dieser Hinsicht von einer "echten Lücke" im AufG nicht gesprochen werden kann (vgl. dazu allgemein Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rz 136). 2. Dem Beschwerdevorwurf, es sei eine "unbillige und die Familien- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin über Gebühr verletzende Maßnahme", wenn verlangt werde, daß der Antrag als "Erstantrag" vom Ausland aus zu stellen sei, ist entgegenzuhalten, daß zum einen das Gesetz keinen Raum für Billigkeitserwägungen läßt vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0905), und zum anderen im Rahmen einer auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützten abweislichen Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086, vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/1062, und vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655). Eine der Beschwerde vorschwebende analoge Anwendung des bei Ausweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG und Aufenthaltsverboten heranzuziehenden Paragraph 19, FrG kommt nicht in Frage, da in dieser Hinsicht von einer "echten Lücke" im AufG nicht gesprochen werden kann vergleiche dazu allgemein Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rz 136).
Sofern in dem Beschwerdehinweis auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (konkret: Aufenthalt von zwei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Söhnen im Bundesgebiet) eine Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 zweiter Satz AufG gelegen sein sollte, so wäre festzuhalten, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AufG die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 2 leg. cit. nicht obsolet werden ließe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869). Sofern in dem Beschwerdehinweis auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (konkret: Aufenthalt von zwei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Söhnen im Bundesgebiet) eine Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz AufG gelegen sein sollte, so wäre festzuhalten, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, AufG die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins und 6 Absatz 2, leg. cit. nicht obsolet werden ließe vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869).
3. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe ihren Bescheid ohne vorangegangene Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, vor allem auch ohne Gewährung des Parteiengehörs, erlassen, ist nicht zielführend, weil es der Beschwerdeführerin - im Lichte der vorstehenden Darlegungen - nicht gelingt, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.
4. Für die Behauptung, es sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden, bleibt die Beschwerde jegliche Begründung schuldig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.