Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0273

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §103 Abs2;
BAO §213;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr.Jahn, in der Beschwerdesache des WP in O, vertreten durch Dr. Hügel & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, Lerchengasse 14/1/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. April 1995, Zl. 17-94/4313/02, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 keine Folge. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1816/95-3, abgelehnt.

In dem antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juni 1995 hatte der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid am 3. Mai 1995 zugestellt erhalten zu haben.

In ihrer (beim Verwaltungsgerichtshof am 21. August 1996 eingelangten) Gegenschrift gemäß Paragraph 36, VwGG machte die belangte Behörde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe für das Abgabenverfahren Dkfm. L. die steuerliche Vollmacht, jedoch ohne Zustellungsvollmacht, erteilt. Dieser steuerliche Bevollmächtigte habe mit Spezialvollmacht Dr. W. zur Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung bevollmächtigt. Da Dkfm. L. keine Zustellungsvollmacht gehabt habe, sei diese auch für Dr. W. nicht gegeben gewesen. Laut Originalrückschein sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer bereits am 28. April 1995 (Freitag) erfolgt. Demnach sei die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 9. Juni 1995 (Freitag) verstrichen gewesen. Die am 13. Juni 1995 eingebrachte Beschwerde sei somit verspätet erhoben worden.

In einer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes beigebrachten Äußerung vom 20. November 1996 führte der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, die Behörde habe zwar "zunächst" wegen Streichung des Zustellvermerks im Vollmachtsformular ausschließlich an den Beschwerdeführer die Zustellung vornehmen können. Dkfm. L. habe jedoch an Dr. W. eine Untervollmacht erteilt, die diesen auch zur Zustellung berechtigt habe. Auch wenn diese Vollmacht für Zwecke der Berufungsverhandlung ausgestellt worden sei, enthalte sie dennoch den - insoweit nicht eingeschränkten - Satz: "Der Bevollmächtigte ist berechtigt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen in dieser Causa für mich und meinen Mandanten rechtsgültig zu vollziehen". Dies decke - so die weiteren Ausführungen in der Äußerung vom 20. November 1996 - auch die Zustellung. Außerdem habe der Beschwerdeführer während der Berufungsverhandlung Dr. W. mündlich uneingeschränkte Vollmacht erteilt. Vor Vorlage der Untervollmacht habe der Vorsitzende des Berufungssenates nämlich den Beschwerdeführer und Dr. W. über die Vollmachtsverhältnisse befragt. Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, Dr. W. sei in dieser Angelegenheit "von ihm" bevollmächtigt. Zusätzlich habe er noch die von Dkfm. L. vorbereitete Untervollmacht vorgelegt. Somit habe Dr. W. einerseits unbeschränkte, vom Beschwerdeführer unmittelbar erteilte Vollmacht, andererseits aber auch eine uneingeschränkte Untervollmacht besessen. Die belangte Behörde habe "freilich" keine Zustellung an Dr. W. vorgenommen. Diesem sei die Entscheidung erst mit Brief des Dkfm. L. vom 24. Mai 1995 zugekommen. Erst dadurch sei die Zustellung bewirkt worden.

In einer Gegenäußerung im Schriftsatz vom 12. Februar 1997 vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß Dkfm. L. von seiner Berechtigung, "die Untervollmachten auch mit Zustellungsvollmacht zu erteilen", keinen Gebrauch gemacht habe. In der Dr. W. erteilten, bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten (Unter-)Vollmacht werde die Vertretung nur für den 23. März 1995 zur Besorgung der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesprochen. Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer hätte Dr. W.

uneingeschränkte Vollmacht erteilt, werde festgehalten, daß der Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung nur zu entnehmen sei, daß die vor Beginn der Berufungsverhandlung dem Berichterstatter überreichte Vollmacht Aufnahme in das Protokoll gefunden habe ("Dr. W., Steuerberater, Vollmacht vom 17.3.1995, vorgelegt am 23.3.1995 für Dkfm. L."). Eine Bevollmächtigung seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wäre ebenfalls protokolliert worden.

Zur Gegenäußerung der belangten Behörde vom 12. Februar 1997 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits eine "Gegenäusserung" vom 6. Juni 1997. In dieser tritt der Beschwerdeführer der Ansicht der belangten Behörde entgegen, wonach der Beschwerdeführer Dr. W. nicht während der Berufungsverhandlung mündlich eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt hätte. Das Protokoll der Berufungsverhandlung sei in diesem Punkt unvollständig. Der Beschwerdeführer habe auf Befragen des Vorsitzenden mitgeteilt, daß Dr. W. in dieser Angelegenheit von ihm bevollmächtigt sei. Von einer Einschränkung der Vollmacht sei keine Rede gewesen, womit der Beschwerdeführer Dr. W. mündlich eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt habe. Der angefochtene Bescheid hätte daher an Dr. W. zugestellt werden müssen. Das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung sei im gegenständlichen Fall unvollständig, weil die Erteilung der mündlichen Vollmacht nicht festgehalten worden sei. Der Beweis der Unrichtigkeit bzw. der unvollständigen Protokollierung sei zulässig.

In einer Replik vom 17. Juli 1997 betonte die belangte Behörde, die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte während der mündlichen Berufungsverhandlung eine uneingeschränkte Vollmacht (also auch eine Zustellungsvollmacht) erteilt, entsprächen nicht den Tatsachen. So sei in der auch vom Beschwerdeführer und Dr. W. gefertigten Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1995 eindeutig nur die Bevollmächtigung des Dr. W. durch Dkfm. L. zum Ausdruck gebracht worden und wäre eine durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte Bevollmächtigung "auch protokolliert worden".

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde kommt (schon) aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:

Nach der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefaßt verbucht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die hg. Beschlüsse vom 8. März 1994, 93/14/0174, vom 15. Dezember 1994, 94/15/0110, vom 8. Juni 1995, 93/14/0197, 0198, und vom 10. Dezember 1997, 97/13/0212) ist in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO die Abgabenbehörde daher nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder (wie im Beschwerdefall: Einkommen- und Gewerbesteuer) Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefaßt verbucht wird. Eine solche ausdrückliche Erklärung zur Zustellungsbevollmächtigung des Dr. W. im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, BAO wird auch vom Beschwerdeführer in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstatteten Schriftsätzen nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Ausgehend von dieser - unbestritten - am 28. April 1995 erfolgten Zustellung, ist die am 13. Juni 1995 eingebrachte Beschwerde verspätet, sodaß die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer mit einem "Antrag" vom 4. September 1996 an den Verwaltungsgerichtshof dahingehend herantrat, der Verwaltungsgerichtshof möge, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der ihr mit hg. Verfügung vom 2. April 1996 aufgetragenen (achtwöchigen) Frist die Gegenschrift und die Verwaltungsakten vorgelegt habe, aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers entscheiden (laut Äußerung vom 20. November 1996 sei demnach auch von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen), ist darauf hinzuweisen, daß kein Hindernis besteht, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung einer Beschwerde zu berücksichtigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1996, 95/06/0213, 96/06/0023). Eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung hingegen ist in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche dazu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 539).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130273.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130273_19980128X00

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