Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die Verwaltunsübertretung nach § 19 Abs. 1 iVm § 14b Tiroler Landespolizeigesetz begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die Verwaltunsübertretung nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 b, Tiroler Landespolizeigesetz begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht nach Art. 7 B-VG verletzt". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht nach Artikel 7, B-VG verletzt".
Mit den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichnet, durch den der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0010, und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet, durch den der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist vergleiche z.B. den Beschluß vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0010, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Mit der vorliegenden Beschwerde wird somit ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich, nämlich durch Art. 7 B-VG gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates hat jedoch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde daher unzuständig (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/03/0085, und vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0756). Mit der vorliegenden Beschwerde wird somit ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich, nämlich durch Artikel 7, B-VG gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates hat jedoch gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde daher unzuständig vergleiche z.B. die Beschlüsse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/03/0085, und vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0756).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.