Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/09/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0329

Entscheidungsdatum

12.06.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in P, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1995, Zl. UVS-07/ /37/00197/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der P-Ges.m.b.H. nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, die zur Ausübung des Gewerbes

"Zimmer- und Gebäudereiniger"

im Standort Wien 1, H-Straße 3, berechtigt ist, zu verantworten, daß diese Gesellschaft

- entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der derzeit geltenden Fassung, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt wurde oder wenn für den Ausländer eine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) erteilt oder dem Ausländer ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde -

am 26. November 1993 in Wien 12, S-Gasse, Kaufhaus P, Abteilung A, folgende ausländische Arbeitskräfte, für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und die auch keine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen, beschäftigt hat:

SR, jug. Staatsangehörigkeit, als Reinigungskraft

Sie haben dadurch, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der derzeit geltenden Fassung begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Schlußsatz leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, daß die bisherigen Ermittlungsergebnisse in keiner Weise geeignet seien, das Tatbild der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beweisen; insbesondere sei nicht erwiesen, daß die genannte Reinigungskraft im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei. Auch sei Tatort und Tatzeit nicht richtig bezeichnet.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1995 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung ohne Entschuldigung erschienen sind, über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm zu lauten hat:

"§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz leg.cit."

Der Berufungswerber hat daher gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der mündlichen Verhandlung aus, daß sich die für die Bestrafung des Beschwerdeführers maßgebliche Sachverhaltsfeststellung auf die Aktenlage des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie auf die übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen glaubwürdigen Zeugen, eines Erhebungsorgans des Landesarbeitsamtes Wien, der Filialleiterin der Abteilung A im genannten Kaufhaus P sowie der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannte Ausländerin gründeten. Der genannten Ausländerin sei von dem Unternehmen des Beschwerdeführers ein konkreter Arbeitsplatz - wenn auch aufgrund ihrer persönlichen Zeitvorgaben - zugewiesen worden; die Entlohnung habe sie aufgrund der von A bestätigten persönlich abgeleisteten Arbeitsstunden erhalten.

Urlaubsanträge hätte sie mit dem Chef des Unternehmens des Beschwerdeführers abzusprechen gehabt. Die genannte Ausländerin sei daher in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des AuslBG zum Unternehmen des Beschwerdeführers gestanden.

Der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung gewußt, was daraus hervorgehe, daß sein Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin gestellt habe, welcher jedoch abgelehnt worden sei.

Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz entspreche den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG. Bezüglich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß das Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer diene; die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte führe weiters auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu einer Wettbewerbsverzerrung. Wenn auch dem Beschwerdeführer die Beschäftigung einer Ausländerin entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG auch nur an einem Tag vorgeworfen werde, so sei doch im Beweisverfahren hervorgekommen, daß diese Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung bereits längere Zeit angedauert habe. Daher könne der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht als gering angenommen werden. Über den Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1992 eine - nicht einschlägige - Vorstrafe verhängt worden. Er habe an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt; diese hätten daher geschätzt werden müssen, wobei aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und seines Lebensalters seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als überdurchschnittlich bewertet worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach Paragraph 2, Absatz 3, AuslBG

a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des AÜG. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ist Beschäftiger derjenige, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sein Unternehmen für die im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannte Ausländerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt habe und im Rahmen dieses Verfahrens dem Unternehmen des Beschwerdeführers für diese Ausländerin eine Bescheinigung gemäß Paragraph 20 b, AuslBG (daß die Ausländerin gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorläufig beschäftigt werden darf) erteilt worden sei. Daraus folge, daß die genannte Ausländerin am 26. November 1993 rechtmäßig beschäftigt hätte werden dürfen, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag überzeugt gewesen sei, daß die Bescheinigung gemäß Paragraph 20 b, AuslBG weiter wirksam gewesen sei.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch deswegen nicht zum Erfolg, weil das Unternehmen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage zwar am 23. Oktober 1992 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin gestellt hatte, dem mit Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 19. November 1992 keine Folge gegeben worden war. Die dagegen gerichtete Berufung des Unternehmens des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 22. Februar 1993, zugestellt am 24. Februar 1993, abgewiesen. Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, letzter Satz endet die in der genannten Gesetzesstelle eingeräumte vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme jedoch mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt. Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Beschäftigung der genannten Ausländerin am 26. November 1993 jedenfalls nicht mehr auf Paragraph 20 b, Absatz eins, AuslBG berufen kann.

Für weiters rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die genannte Ausländerin am 26. November 1993 zu seinem Unternehmen in keinem Dienstverhältnis und auch in keinem dienstnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sei. Es liege diesbezüglich "kein Beweismittelergebnis vor".

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Aus den oben wiedergegebenen, übereinstimmenden und unwidersprochenen Angaben der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen durfte die belangte Behörde vielmehr mängelfrei den im angefochtenen Bescheid getroffenen Schluß ziehen, daß die genannte Ausländerin vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt worden ist.

Der Beschwerdeführer hält den Spruch des angefochtenen Bescheides insoferne für rechtswidrig, als daraus nicht hervorgehe, zu welcher Uhrzeit die genannte Ausländerin beschäftigt worden sei.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt; die Angabe der Uhrzeit ist bei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vielmehr nicht erforderlich vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0301).

Auch soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, er sei bestraft worden, obwohl das ihm zur Last gelegte Verhalten innerhalb der Verjährungsfrist nicht mit sämtlichen Tatbildmerkmalen angelastet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß er durch den Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 11. Februar 1994 aufgefordert wurde, sich wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens zu rechtfertigen; in diesem, dem Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 zugestellten Schreiben ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten mit denselben Worten umschrieben wie im angefochtenen Bescheid. Auch dieser Beschwerdevorwurf ist daher nicht berechtigt.

Gegen die Höhe der verhängten Strafe bringt der Beschwerdeführer nichts vor; auch der Verwaltungsgerichtshof kann die Bemessung der Strafe im Lichte des Paragraph 19, VStG nicht rechtswidrig finden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090329.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995090329_19970612X00

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