Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/09/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0051

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
  1. AMFG § 44a gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 23 heute
  2. AuslBG § 23 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AuslBG § 23 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Dr. E in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 30. Dezember 1994, Zl. römisch drei 6702 B/1276901, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 5. April 1994 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige B für die berufliche Tätigkeit als Aufräumefrau.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1994 lehnte die belangte Behörde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, die mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1993, für das Bundesland Salzburg mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 festgesetzte Landeshöchstzahl von 17.000 sei "derzeit deutlich überschritten". Die Anzahl der im Bundesland Salzburg Ende November 1994 bewilligt beschäftigten Ausländer habe laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger 20.038 betragen. Der Ausländerausschuß des Landesdirektoriums bei der Landesgeschäftsstelle Salzburg (Tagung vom 21. September 1994) habe sich nicht einhellig für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausgesprochen. Da aufgrund der geringen Entlohnung der vorgesehenen Teilzeitbeschäftigung als Reinigungsfrau von S 7.034,40 keine Arbeitskräfte vorhanden seien, die geeignet und bereit wären, die Beschäftigung beim Beschwerdeführer aufzunehmen, lasse die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes allein die Beschäftigung der beantragten Ausländerin zu. Wegen der oben erwähnten Überschreitung der Landeshöchstzahl müsse aber als weiteres Genehmigungserfordernis der Absatz 6, des Paragraph 4, AuslBG beachtet werden. Die einhellige Befürwortung durch die Mitglieder des Ausländerausschusses liege nicht vor. Es seien daher die besonders wichtigen Gründe gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d AuslBG zu prüfen gewesen. Diese seien aber nicht erfüllt (wird im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt). Schließlich sei zu prüfen, ob öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die beantragte Beschäftigung erforderten. Insbesondere im Hinblick auf das starke Ansteigen der Arbeitslosenzahl von ausländischen Arbeitskräften, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch länger dauernde Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben hätten, stehe der weitere Zugang von ausländischen Arbeitskräften ohne Arbeitslosengeldanspruch auf dem heimischen Arbeitsmarkt den öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Laut dem auf einer Durchschrift des angefochtenen Bescheides angebrachten Vermerk in den Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid am 9. Jänner 1995 an den Beschwerdeführer abgesandt. Die Zustellung erfolgte nach den Angaben in der Beschwerde am 10. Jänner 1995.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Versagung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zwar laut Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl auf Paragraph 4, Absatz eins, als auch auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt, laut Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Ablehnung aber ausschließlich wegen Nichterfüllung der erschwerten Voraussetzungen im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Ziffer eins, in der Fassung der ab 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, die übrigen Bestimmungen i. d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."

Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle entscheidet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums.

Bereits in bezug auf die Anwendungsvoraussetzung des erschwerten Verfahrens (Überschreitung der Landeshöchstzahl) nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ist der belangten Behörde ein rechtlicher Fehler unterlaufen.

Da eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A), war die belangte Behörde nicht berechtigt, ihre mit der Zustellung am 10. Jänner 1995 erlassene Entscheidung auf die mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. November 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1993, (Landeshöchstzahlenverordnung 1994), zu stützen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, 93/09/0022).

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, das (ausschließlich) eine anzunehmende einhellige Befürwortung durch die "Mitglieder des Ausländerausschusses" (gemeint offenbar des Landesdirektoriums nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG) ins Spiel bringt (dazu, daß eine "Anhörung" nach Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 leg. cit. hat, siehe allerdings beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 93/09/0180, vom 21. Jänner 1994, 93/09/0429, und vom 24. Februar 1995, 94/09/0083).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Für den zuerkannten Aufwandersatz hat das Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG aufzukommen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090051.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995090051_19970410X00

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