Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/08/0262

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
ASVG §415;
ASVG §58;
ASVG §62 Abs1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art140;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. August 1995, Zl. 14-SV-3195/2/95, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse, 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird - soweit sich der Ausspruch über die Versagung der aufschiebenden Wirkung auf Einsprüche in Beitragssachen bezieht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - d.h. soweit von den Einsprüchen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse 3 MVBW 04/95, 5/95, 9/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 der Abspruch über die Versicherungspflicht betroffen war - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für gegen mehrere Beitragsbescheide der Kärntner Gebietskrankenkasse erhobene Einsprüche gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei gemäß Paragraph 412, Absatz 6, letzter Satz ASVG der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Fristen beim Versicherungsträger zu stellen. Die erst nach Ablauf der Einspruchsfristen am 8. Mai 1995 gestellten Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung für jene Einsprüche zurückgewiesen, mit denen der Beschwerdeführer Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu den Zlen. 3 MVBW 9/95, 4/95, 5/95, 6/95, 12/95, 13/95, 10/95, 11/95, 14/95, 15/95, 17/95, 19/95, 16/95 und 18/95 (die Reihenfolge entspricht jener im Spruch des angefochtenen Bescheides) erhoben hat. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß in den Fällen, in welchen "über die Versicherungspflicht entschieden wurde" eine Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhoben werden könne; in den Fällen, "in denen nur über die Beitragsnachverrechnung entschieden wurde", sei ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde insgesamt und ohne auf den Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache Bezug zu nehmen.

Die belangte Behörde hat (zunächst) nur jene Verwaltungsakten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegt, die sich auf die erstinstanzlichen Bescheide mit den Geschäftszahlen 6/95, 11/95, 12/95, 13/95, 17/95, 18/95 und 19/95 beziehen, mit welchen ausschießlich Beitragsvorschreibungen erfolgten, nicht jedoch ein Abspruch über die Versicherungspflicht. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde dazu aus, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieser Beitragsnachentrichtungsfälle entschieden und der Beschwerdeführer habe "gegen die restlichen der ha. Gegenschrift nicht angeschlossenen Kassenakte Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhoben."

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zitiert in ihrer Gegenschrift alle oben angegebenen und im angefochtenen Bescheid zitierten Geschäftszahlen erstinstanzlicher Bescheide und bringt dazu vor, mit "den Bescheiden" den Beschwerdeführer verpflichtet zu haben, "für die in den Bescheiden angeführten Dienstnehmer und Zeiträume insgesamt S 335.128,58 an Sozialversicherungs-, Fondsbeiträgen und Umlagen zu bezahlen", woraus sich - im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde - zu ergeben scheint, daß auch jene Bescheide, hinsichtlich derer die Verwaltungsakten nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, (zumindest u.a. auch) einen Abspruch über die Beitragsnachentrichtung enthielten.

Auf eine diesbezügliche Berichteranfrage äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 dahin, daß die dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegten erstinstanzlichen Bescheide Absprüche sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Beitragspflicht enthielten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1995 eine Aufstellung der von ihr erlassenen erstinstanzlichen Bescheide (unter gleichzeitiger Vorlage je einer Bescheidausfertigung) mit der Behauptung, es sei hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 04/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 nur die Versicherungspflicht strittig. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß in den Fällen, "in denen über eine Versicherungspflicht und über die Beitragsnachverrechnung durch

die Gebietskrankenkasse entschieden worden war, ... die Fälle

dem Bundesminister für soziale Verwaltung im Wege der Berufung übermittelt" worden seien. Die "Feststellung der Versicherungspflicht als solche ist jedoch untrennbar mit dem Begriff der Beitragspflicht verbunden" und könne daher "nicht als solche selbständig betrachtet werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich der Instanzenzug in verfahrensrechtlichen Fragen grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der erstinstanzlichen Entscheidung des im Devolutionsweg angerufenen Landeshauptmannes: vergleiche den hg. Beschluß vom 29. September 1992, 92/08/0192) nach der jeweiligen Hauptsache. Dies bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der aufschiebenden Wirkung insoweit zulässig ist, als diese Entscheidung in einer Beitragssache ergangen ist; sie ist jedoch - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung in der Beschwerdeschrift - im übrigen unzulässig, weil hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht - dem Instanzenzug in der Hauptsache folgend - gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig ist vergleiche u.a. den hg. Beschluß vom 9. Mai 1990, Zl. 90/08/0077), die vom Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch erhoben wurde.

Während die sieben zuvor erwähnten, dem Verwaltungsgerichtshof schon während des Vorverfahrens vorgelegten erstinstanzlichen Bescheide zweifelsfrei und unstrittig nur eine Entscheidung über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers beinhalten, trifft dies auf die übrigen vom angefochtenen Bescheid genannten erstinstanzlichen Bescheide nicht zu: diese enthalten jeweils (auch) einen Abspruch über die Versicherungspflicht. Während die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 1995 hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 05/95 sowie 09/95 einräumt, daß sie neben jenem über die Versicherungspflicht auch einen Abspruch über die Beitragspflicht enthalten, wird von ihr hinsichtlich der Bescheide 3 MVBW 4/95, 10/95, 14/95, 15/95 und 16/95 nur die Versicherungspflicht als "strittig" bezeichnet.

Die genannten Gruppen von Bescheiden unterscheiden sich im Spruch: in den beiden erstgenannten Bescheiden - wie auch in den im Vorverfahren schon vorgelegten Bescheiden - ist eine Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers enthalten, für einen jeweils namentlich genannten Dienstnehmer für näher bezeichnete Beitragszeiträume Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen in ziffernmäßig genannter Höhe zu entrichten.

Demgegenüber lauten die sich an den Ausspruch über die Versicherungspflicht anschließenden, sich auf Beiträge beziehenden Spruchpunkte bei den zuletzt genannten fünf Bescheiden wie folgt:

"Die sich aus diesem Versicherungsverhältnis ergebenden Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen

errechnen sich mit S ... (es folgt der Betrag).

Die Nachtragsvorschreibung vom ..., welche die Bemessungsgrundlage, bezogen auf die Zeiträume und die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen ausweist, ist als Bestandteil des Bescheides anzusehen und dem Dienstgeber gesondert zugegangen.

Die Fälligkeit der Beiträge ist gemäß Paragraph 58, ASVG bereits eingetreten."

Es ist der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zwar zuzugeben, daß diese Bescheide einen klaren Leistungsbefehl bezogen auf eine bestimmte Geldsumme nicht enthalten, sodaß diese Bescheide aus diesem Grunde rechtswidrig sein könnten:

einerseits deshalb, weil ein - möglicherweise intendierter - Leistungsbefehl durch die zuletzt wiedergegebene Kombination eines feststellenden Spruchs mit unklaren Verweisungen auf andere Schriftstücke und durch einen Hinweis auf die Fälligkeit nicht mit der im Gesetz (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) für Bescheide angeordneten Deutlichkeit ausgesprochen wurde, anderseits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig ist, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen vergleiche zur Zulässigkeit von Leistungsbefehlen in Bescheiden gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Slg. Nr. 11824/A, zur Verpflichtung dazu u.a. das Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 83/08/0118; zur Unzulässigkeit der Feststellung bloßer vorfrageweiser Elemente in diesem Zusammenhang vergleiche die Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, 86/08/0147, hingegen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen, wenn von niemandem ein anderer Abspruch begehrt wurde vergleiche die Erkenntnisse vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239, vom 19. November 1987, Zl. 87/08/0152 und vom 3. Juli 1990, 88/08/0138).

Die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide kann jedoch im Beschwerdefall dahinstehen, weil selbst ein rechtswidriger, weil undeutlicher und/oder zu Unrecht bloß feststellender Abspruch der Einspruchsbehörde über die Beitragspflicht nicht gemäß Paragraph 415, ASVG mit Berufung bekämpft werden kann, sondern vielmehr der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Es kann daher auch hinsichtlich dieser Bescheide der angefochtene Bescheid über die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Einsprüche beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, allerdings nur, soweit sich die Versagung der aufschiebenden Wirkung auf die Beitragssache bezieht.

Nicht zu folgen vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde, daß der Abspruch über die Versicherungspflicht "untrennbar mit dem Begriff der (gemeint offenbar: mit dem Abspruch über die) Beitragspflicht verbunden" sei und daher "nicht selbständig betrachtet" (gemeint wohl: gesondert angefochten) werden könne. Es ist zwar richtig, daß die Versicherungspflicht einerseits Hauptfrage dieses Verfahrens, anderseits aber auch als Beurteilungsgegenstand Vorfrage im Verfahren betreffend die Beitragspflicht ist (u.a. mit der Konsequenz, daß die Einspruchsbehörde nach Entscheidung der Hauptfrage noch vor deren Rechtskraft an diese Entscheidung auch bei Beurteilung der Vorfrage im Beitragsverfahren gebunden ist: vergleiche zu diesem Problemkreis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13 399/A); damit nicht zu verwechseln ist jedoch das ganz andere - verfahrensrechtliche - Problem, ob der Hauptfragenabspruch über die Versicherungspflicht von jenem über die Beitragspflicht - ungeachtet ihrer inhaltlichen Verschränkung - trennbar im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG und demnach auch einem unterschiedlichen Instanzenzug zugänglich ist. Eine solche Trennbarkeit ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des Paragraph 38, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gerade am Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden (bzw. - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren) an.

Die Beschwerde ist daher nur insoweit unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, als sie sich - mangels jeglicher Einschränkung im Beschwerdegegenstand - auch gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Spruchteile über die Versicherungspflicht richtet.

Im übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet:

Paragraph 412, Absatz 2, ASVG in der Fassung der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962, hatte folgenden Wortlaut:

  1. Absatz 2,Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Absatz eins,) beim Versicherungsträger zu stellen."

Paragraph 412, ASVG wurde durch Artikel römisch fünf, Ziffer 12, der 50. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 neu gefaßt, wobei der bisherige Absatz 2, als nunmehriger Absatz 6, wie folgt lautete:

  1. Absatz 6,Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Absatz eins,) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber, sondern von einer anderen Partei gestellt wird."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1992, VfSlg. 13305 "§ 412 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung

der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, ... als verfassungswidrig

aufgehoben". Weiters hat der Verfassungsgerichtshof im Spruch dieses Erkenntnisses angeordnet, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Durch Artikel römisch eins, Ziffer 137 a, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, wurde folgendes angeordnet:

"Im Paragraph 412, Absatz 6, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn

1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Paragraph 413, Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat.""

Diese Regelung wurde erst im Ausschuß für Arbeit und Soziales in den Gesetzestext eingefügt. Dazu heißt es im Bericht dieses Ausschusses (968 Blg. Sten. Prot. NR römisch achtzehn GP, Seite 5) auszugsweise wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

14. Dezember 1992 ... Paragraph 412, Absatz 6, ASVG mit Wirkung ab

1. Juli 1993 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis führt das Höchstgericht aus, wie es bereits in seinen einschlägigen Vorerkenntnissen dargelegt hat, daß es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse.

...

Aus diesen Erwägungen ist Vorbild für die Neuregelung in Paragraph 412, Absatz 6, ASVG die in Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO enthaltene Lösung, wie sie als Folge der Aufhebung des Paragraph 212, Absatz 2, BAO durch den Verfassungsgerichtshof getroffen wurde.

Im Zuge der Neuregelung der aufschiebenden Wirkung eines Einspruches gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen war allerdings auch zu berücksichtigen, daß sich die vorgeschlagene Neuregelung auf die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und des Endes der Versicherung vergleiche Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG) bezieht. In diesen Fällen hätte der Dienstgeber die Möglichkeit, wenn dem mit seinem Einspruch eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben wird, die Leistungserbringung bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens zu verhindern, sofern nicht eine vorläufige Leistungsgewährung nach Paragraph 74, Absatz 2, ASGG bestimmt wird. Um dies zu vermeiden, wird analog zu Paragraph 413, Absatz 5, ASVG vorgesehen, daß eine vorläufige Leistungsgewährung auch vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens anzuordnen ist, wenn ein Leistungsanspruch auf Grund eines erfolgreichen Antrages des Dienstgebers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren strittig ist."

Ungeachtet des Umstandes, daß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, vom Verfassungsgerichtshof zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben wurde, scheint der Gesetzgeber (wie der Einleitungssatz des Artikel römisch eins, Ziffer 137 a, der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, zeigt) irrigerweise vom Fortbestand des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 412, Absatz 6, ASVG ausgegangen zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Wirkung der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 1993 eingetreten und seit 1. Juli 1993 - in Ermangelung einer entsprechenden Ersatzregelung durch den Gesetzgeber - eine Frist für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr existiert. Damit steht es dem Einspruchswerber bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens frei, seinem Einspruch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachzureichen, wie dies im übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zulässig ist.

Da dies die belangte Behörde verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher insoweit, als Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Beitragssachen zurückgewiesen wurden, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Im Hinblick auf die sich aus Paragraph 110, ASVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergebende Gebührenfreiheit mußte das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren in der Höhe von S 390,-- mangels Rechtsgrundlage abgewiesen werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1995080262_19960123X00

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