Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/03/0029

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. römisch fünf, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Mai 1994, Zl. UVS 303.3-3/94-19, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestraft, weil er sich am 12. Mai 1993 um 5.32 Uhr am Gendarmerieposten Bad Radkersburg nach Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sein Fahrzeug kurz davor vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer von Exekutivorganen bei seinem Fahrzeug auf der Landesstraße 253 bei Straßenkilometer 3,200 schlafend angetroffen worden sei. Der Motor des Fahrzeuges sei in Betrieb und die Scheinwerfer seien eingeschaltet gewesen. Da beim Beschwerdeführer ein deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund wahrnehmbar gewesen sei, sei er zur Durchführung des Alkotestes mittels Alkomaten aufgefordert worden. Zu diesem Zweck sei er auf den Gendarmerieposten Bad Radkersburg gebracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer vor Durchführung des Alkotestes über die Handhabung und Bedienung aufgeklärt worden. Bei der Durchführung des Alkotestes sei es jedoch nie zu einer gültigen Messung gekommen, da das Blasvolumen unterschritten worden oder die Blaszeit zu kurz gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von einem als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten mindestens zwei- bis dreimal hingewiesen worden, wie er in das Röhrchen des Alkomaten hineinzublasen habe. Nachdem ihm von diesem Zeugen mitgeteilt worden sei, daß die Amtshandlung im Hinblick auf die Verweigerung des Alkotestes beendet sei, habe er eine Blutabnahme verlangt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie sei auf seine Sachverhaltsdarstellung, insbesondere darauf, daß es ihm aufgrund anhaltender Übelkeit nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Meßergebnis zu erzielen, nicht eingegangen. Er habe bereits bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde angegeben, daß ihm im Zuge der Durchführung des Alkotestes noch immer schlecht gewesen sei, weshalb er offenbar nicht ordnungsgemäß "blasen" habe können. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, daß gerade bei Übelkeit stärkeres und längeres "Blasen" zu Erbrechen führen könne.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie bestimmt behauptet hat, daß ihm die ordnungsgemäße Ablegung der Atemluftprobe aufgrund anhaltender Übelkeit nicht möglich gewesen sei. Seine Aussage vor der Erstbehörde am 5. Juli 1993, daß ihm, als ihm die Gendarmeriebeamten geweckt hätten, noch immer schlecht gewesen sei, "weshalb scheinbar auch kein gültiges Meßergebnis beim Alkomaten zustandekam", enthält eine bloße Vermutung, auf die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht mehr zurückgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß er die Straßenaufsichtsorgane anläßlich der Ablegung der Atemluftprobe auf eine allfällige Übelkeit hingewiesen habe. Bei dieser Sachlage erweist sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf als nicht berechtigt, zumal es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0242).

Eine "Ungereimtheit" des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er nach seinen Angaben bereits um etwa 23.00 Uhr von einem Gasthaus weggefahren und von den Exekutivbeamten (erst) um etwa 4.40 Uhr schlafend angetroffen worden sei. Folge man den Angaben der Exekutivbeamten, hätte er sein Fahrzeug für die Dauer von beinahe sechs Stunden mit laufendem Motor und eingeschaltetem Fernlicht auf der Fahrbahn abgestellt. Dies erscheine höchst unwahrscheinlich. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, warum die belangte Behörde nicht den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug am Fahrbahnrand angehalten und der Motor abgestellt worden sei, gefolgt sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger folgte und feststellte, daß der Beschwerdeführer in seinem auf der Straße mit laufendem Motor und eingeschalteten Scheinwerfern abgestellten Fahrzeug angetroffen worden sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen lassen sich aus diesen Aussagen keinerlei Rückschlüsse darauf ableiten, wie lange das Fahrzeug im beschriebenen Zustand abgestellt gewesen war. Zur Erörterung dieser Frage bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden, selbst sein Fahrzeug wegzustellen, kann schon zufolge des Neuerungsverbotes (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) nicht eingegangen werden.

Den Hinweisen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht sofort der Führerschein vorläufig abgenommen worden und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug wieder in Betrieb zu setzen, mangelt jegliche Relevanz. Dies gilt auch für die die Durchführung einer Blutabnahme betreffenden Beschwerdeausführungen. Daß über Verlangen des Beschwerdeführers eine Blutabnahme veranlaßt wurde, rechtfertigt entgegen seiner Meinung nicht die Annahme, daß er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht verweigert habe.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030029.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995030029_19950712X00

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