Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/02/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0248

Entscheidungsdatum

17.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11;
KJBG 1987 §14 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. April 1995, Zl. UVS-04/04/00780/94, betreffend Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995 wurde der Beschwerdeführer als ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der J-AG mit einem näher angeführten Sitz in Wien als Arbeitgeberin für schuldig befunden, er habe es zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft in ihrer weiteren Betriebsstätte im Standort Knittelfeld mehrere Verstöße gegen das KJBG begangen worden seien und zwar zu 1) nach Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2,, zu 2) nach Paragraph 15, Absatz eins,, zu 3) nach Paragraph 16,, zu 4) und

5) nach Paragraph 17, Absatz eins,, zu 6) nach Paragraph 14, Absatz eins und zu 7) nach Paragraph 14, Absatz 2, Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Tatort vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,) liegt nicht vor. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 92/18/0366), daß in einem Fall wie dem vorliegenden, wo das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zur Verantwortung gezogen wird, der Sitz der Unternehmensführung als Tatort anzusehen ist, welcher sich im übrigen aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hier ohne weiteres entnehmen läßt. Eine andere Frage ist allerdings, daß dann, wenn vergleiche die unten stehenden Ausführungen) richtigerweise der Filialleiter als verantwortlicher Beauftragter zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre, der Standort der Filiale als Tatort anzusehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 1955, Zl. 95/11/0113), was aber nicht die Unzuständigkeit des als Berufungsbehörde eingeschrittenen unabhängigen Verwaltungssenates, sondern jene der eingeschrittenen Erstbehörde (sofern nicht Sitz des Unternehmens und Standort der Filiale ident sind) bewirkt.

Im übrigen ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Zu den Spruchpunkten 6) und 7) (Übertretungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 KJGB:

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KJGB gilt als Überstunde jede Arbeitsleistung, die über die nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen gebührt für Überstunden den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 v.H. des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

Mit diesen Vorschriften wird eine bestimmte Verhaltenspflicht gegenüber dem Normadressaten nicht auferlegt; Paragraph 14, KJBG enthält sohin keine Übertretungsnorm, ein Verstoß dagegen ist daher nach Paragraph 30, KJBG nicht strafbar vergleiche näher das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 91/19/0093, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Zu den übrigen Verstößen gegen das KJBG:

Der Beschwerdeführer behauptet, für die in Rede stehende Filiale sei ein Filialleiter bestellt, welcher verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, dieser hätte (anstelle des Beschwerdeführers) nur bestraft werden können, wenn eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vor dem Tatzeitpunkt beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt sei und es sich bei ihm - wie im Paragraph 23, (Absatz 2,) des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gefordert - um einen leitenden Angestellten handle. Die Einreihung des Filialleiters in die "vierte Führungsebene" der in Rede stehenden Aktiengesellschaft schließe seine "Anerkennung" als leitenden Angestellten aus.

Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, ausführlich dargelegt, weshalb es nach der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 nicht ausgeschlossen ist, auch einen Filialleiter rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, sofern ihm eine entsprechende Anordnungsbefugnis (ein entsprechender Verantwortungsbereich) übertragen werden kann, was sohin nicht bedeutet, daß der Filialleiter für "alle" Verstöße im Zusammenhang mit der betreffenden Filiale verantwortlich gemacht werden kann.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Filialleiter Manfred P. unter anderem für die "Einhaltung aller die Filiale betreffenden Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme von Fragen betreffend die Antragstellung und Erlangung der Gewerbeberechtigung, der Betriebsanlagengenehmigung und der Baubewilligung" zum verantwortlichen Beauftragten bestellt vergleiche zu einem derartigen Verantwortungsbereich das hg. Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 92/18/0498, dasselbe Unternehmen betreffend). Die dem Beschwerdeführer zu den Punkten 1) bis 5) vorgeworfenen Verstöße gegen das KJBG, betreffend die Nichteinhaltung von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von dem erwähnten Verantwortungsbereich des Filialleiters umfaßt, der im Lichte des zitierten hg. Erkenntnisses vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, auch übertragen werden konnte. Soweit die belangte Behörde im übrigen in der Gegenschrift darauf verweist, aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestellungsurkunde lasse sich nicht entnehmen, "wer wann wen wozu" bestellt habe, so ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 7. März 1994 (worin auch auf die in Kopie angeschlossene diesbezügliche Bestellungsurkunde verwiesen wird), daß der Filialleiter Manfred P. als verantwortlich Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 23, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 bestellt worden sei (wobei allerdings die unrichtige Auffassung vertreten wurde, ein Filialleiter könne kein leitender Angestellter im Sinne der zitierten Bestimmung sein). Da die rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraussetzt (Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz Arbeitsinspektionsgesetz 1993), wäre es der belangten Behörde im Hinblick auf die zitierte Mitteilung in der Anzeige oblegen, bei allfälligen Zweifeln Rücksprache mit dem Arbeitsinspektorat zu halten.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020248.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020248_19951117X00

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