Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/02/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14297 A/1995

Geschäftszahl

95/02/0135

Entscheidungsdatum

28.07.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
FrG 1993 §32 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Z in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Dezember 1994, Zl. UVS 20.3-9/94-15, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die an ihn gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers (eines kroatischen Staatsbürgers) wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Zurückweisung des Beschwerdeführers am 17. April 1994 am Grenzübergang Spielfeld-Autobahn durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) unter Berufung auf Paragraph 67 c, Absatz eins und Absatz 3, AVG als unbegründet ab.

In der Begründung wurde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer am 17. April 1994 am erwähnten Grenzübergang in das Bundesgebiet einreisen hätte wollen. Hiebei sei er vom Zollwacheorgan W. einer Grenzkontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erklärt, daß er als Ferialpraktikant in Wien tätig sein werde, wofür er gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Beschäftigungsbewilligung benötige. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Befragung durch das Grenzkontrollorgan die Zeugin C. in Wien zwecks Glaubhaftmachung seiner Angaben angegeben. Daß der Beschwerdeführer schriftliche Unterlagen (z.B. Zeugnisse) vorgelegt hätte, sei weder vom Grenzkontrollorgan noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Im Grunde des Paragraph 32, Absatz 3, FrG hätte für den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens bestanden. Das Grenzkontrollorgan hätte nicht zu weiteren Erhebungen - wie z.B. die Einvernahme der Auskunftsperson C. in Wien - verpflichtet werden können, sondern hätte der Beschwerdeführer den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen gehabt. Dies sei ihm allein mit der Behauptung, als Ferialpraktikant tätig zu werden, nicht gelungen.

Unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des FrG, insbesondere auf dessen Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das Grenzkontrollorgan (und damit die Ersichtlichmachung der Zurückweisung im Reisedokument) rechtmäßig gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ohne die erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. Nach Paragraph 32, Absatz 3, FrG hat das Grenzkontrollorgan nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das Grenzkontrollorgan sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Beschwerdeführer vorgebracht und unter Hinweis auf die "Mitreisende"C. als Zeugin unter Beweis gestellt habe, daß er lediglich zum Zwecke einer Ferialpraxis nach Österreich einzureisen beabsichtige, wofür er keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötige.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angeführte Zeugin C. "Mitreisende" des Beschwerdeführers war oder nicht. Denn selbst wenn das erstere - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - zuträfe, wäre für ihn nichts gewonnen:

Die Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, FrG, daß der Fremde den (abgesehen vom sonst bekannten) Sachverhalt "glaubhaft" zu machen hat, ist als "Beweislastverteilung" dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat vergleiche dazu ErläutRV 692 BlgNR, römisch achtzehn. GP, S. 46). Der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist.

Von einem solchen "Entkräften des Verdachtes" (offenkundig:

daß der Beschwerdeführer in Österreich ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einer Beschäftigung nachzugehen beabsichtige) durch den Beschwerdeführer konnte durch die bloße Behauptung einer beabsichtigten "Ferialpraxis" selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies die Zeugin C. an Ort und Stelle bestätigt hätte, sodaß die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenze (und damit auch die Eintragung derselben im Reisedokument) sei Rechtens gewesen.

Bei diesem Ergebnis kann den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln, insbesondere dem Unterbleiben seiner Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, keine Relevanz zukommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020135.X00

Im RIS seit

22.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020135_19950728X00

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