Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/02/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14268 A/1995

Geschäftszahl

95/02/0042

Entscheidungsdatum

09.06.1995

Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art7 Abs1;
GVG Tir 1970 §3 Abs1 lith idF 1974/006;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lith;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 liti idF 1991/074;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der B A in römisch eins, BRD, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Dezember 1994, Zl. I/4-1/1994, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach Tiroler Grundverkehrsvorschriften für schuldig befunden und hiefür bestraft. Der diesbezügliche Schuldspruch lautet wie folgt:

"Aufgrund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.7.1981, Zl. 11 Cg n1/81, wurde der Beschuldigten B A zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1.450.000,-- S.A. die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf die 82/374 Anteile an der EZ 290 KG R bewilligt. Diese Pfandrechtsbegründung steht im Zusammenhang mit der Rückabwicklung jenes Kaufvertrages, den der Gatte der Beschuldigten, der ehemals türkische Staatsangehörige T A, am 4.12.1979 mit Herrn G, geb. am 28.8.1944, wh. R, über die nunmehr mit dem Simultanpfandrecht belasteten Miteigentumsanteile abgeschlossen hat. Die Beschuldigte ist nicht im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft. Da der bezeichnete Kaufvertrag an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gebunden war, ist auch die Pfandrechtsbegründung an die Bewilligung der Grundverkehrsbehörde gebunden. Die Beschuldigte hat es bis zum 30.11.1993 unterlassen, bei dieser Behörde einen Antrag auf Genehmigung dieses mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 30.10.1981, GZ. E 7747/81, bewilligten Rechtserwerbes zu stellen. Sie hat dadurch bis zum 30.9.1983 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1973, (richtig: 1974), vom 1.10.1983 bis zum 30.9.1991 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1983, und vom 1.10.1991 bis zum 30.11.1993 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991, begangen. Die Bestrafung erfolgt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991,."

Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1970 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1974, bedarf der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angehören (was auf die Beschwerdeführerin nach dessen Litera a, als natürliche Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zutraf), soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Nachdem das Grundverkehrsgesetz 1970 mit Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 als Grundverkehrsgesetz 1983 wiederverlautbart wurde Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1983,), wurde mit Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991, die erwähnte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, als nunmehrige Litera i, dahingehend abgeändert, daß jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angehören, soweit es sich nicht um Kreditinstitute handelt, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurfte, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die angeführten Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, (und in der Folge der Litera i,) der zitierten Tiroler Grundverkehrsgesetze könne nicht so ausgelegt werden, daß auch der exekutive Erwerb eines Pfandrechtes der entsprechenden Bewilligung bedürfe, nicht beipflichten; dies im Hinblick auf den klaren Wortlaut ("jede Art der Begründung von Pfandrechten"). Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, durch die wörtliche Auslegung der erwähnten Bestimmungen wäre ein den Beschränkungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegender Personenkreis gegenüber Inländern verfassungswidrig benachteiligt, so kann dieser Standpunkt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Regelung betreffend den Grundstücksverkehr für Ausländer vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) und den Umstand, daß der Gleichheitsgrundsatz nur gegenüber den österreichischen Staatsbürgern anwendbar ist, nicht ernsthaft vertreten werden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie sei schuldig erkannt worden "ab 30.10.1981" die ihr vorgeworfene Unterlassung begangen zu haben, obwohl nach Paragraph 15, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes der Rechtserwerber binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung um Zustimmung anzusuchen habe. Da der Beschluß des Bezirksgerichtes K mit 30. Oktober 1981 datiere, könne der Beschwerdeführerin die Unterlassung daher nicht schon ab diesem Zeitpunkt vorgeworfen werden. Dazu ist zunächst festzustellen, daß in dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid ein Tatzeitraum "ab" 30.10.1981, wie sich aus der obigen Zitierung ergibt, nicht aufscheint. Gerade aus dem Zitat des Paragraph 15, Absatz eins, der jeweiligen Tiroler Grundverkehrsgesetze im Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich bei verständiger Gesamtbetrachtung des Spruchinhaltes vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0078), daß damit der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden sollte, trotz Ablaufes der im Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. normierten Frist von zwei Monaten nicht um die grundverkehrsbehördliche Zustimmung angesucht zu haben.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde zu Recht das Verschulden der Beschwerdeführerin bejahen. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0328) ist es Sache eines Fremden, sich über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen; selbst mit dem Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse (was bei der Beschwerdeführerin ohnedies nicht zutrifft) kann fehlendes Verschulden nicht dargetan werden. Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, sie habe selbst "keinerlei rechtlich relevante Handlungen gesetzt" und sich vollständig auf die Beratungen durch erfahrene (österreichische) Rechtsanwälte verlassen, so ist für sie gleichfalls nichts gewonnen, weil sie - was im übrigen auch der Aktenlage widerspräche - selbst nicht behauptet, daß ihr von diesen Rechtsfreunden die Auskunft erteilt worden wäre, jene Handlung, deren Unterlassung ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde, sei rechtlich nicht erforderlich. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel können daher schon aus diesem Grund nicht wesentlich sein. Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, so braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil es die Beschwerdeführerin entgegen der ständigen hg. Rechtsprechung unterläßt, die diesbezügliche Relevanz darzutun. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Zu Recht hat die belangte Behörde den besonders langen Tatzeitraum hervorgehoben und den Unrechtsgehalt der Tat schon deshalb als schwerwiegend erachtet. Für ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführte Generalprävention und die überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes (der Strafrahmen von bis zu 200.000 S nach Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991,, wurde nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft) nicht zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020042.X00

Im RIS seit

27.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020042_19950609X00

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