Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/01/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/01/0072

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1995, Zl. Stb-35.883/5-1995/Sch, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1993 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (unter gleichzeitiger Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder) "gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in römisch fünf b. mit Paragraph 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994" (in der Folge: StbG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 26. Juli 1993 wegen Vergehens der Körperverletzung, begangen an seiner Tochter A dadurch, daß er sie (der Aktenlage nach am 8. Juni 1993) durch Schläge mit einem Holzstück, welche eine Schädelprellung, eine Rißquetschwunde am Scheitelbein sowie Prellungen am linken Ellbogen und an der rechten Hand zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt habe, nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer bestimmten Geldstrafe verurteilt worden sei. In der "zum vorgenannten Strafverfahren" vom Gendarmerieposten Sierning aufgenommenen Niederschrift vom 9. Juni 1993 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er zu solchen Strafmaßnahmen auf Grund seines Glaubens (als Moslem) verpflichtet sei und auch in Zukunft derartige Handlungen setzen würde.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer sowohl im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als auch im Paragraph 11, StbG begründet sei. So setze die bejahende Einstellung zur Republik Österreich zweifellos die Beachtung so grundlegender Rechtsnormen, wie sie die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der körperlichen Integrität seien, voraus. Die Mißhandlung eines Minderjährigen, wie sie vom Beschwerdeführer gesetzt und für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle ein Verhalten dar, das sich in eklatanter Weise gegen die durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Werte richte, weshalb die bejahende Einstellung des Beschwerdeführers zur Republik Österreich zu verneinen sei. Aber auch aus der Sicht des allgemeinen Wohles und des öffentlichen Interesses sei die Haltung des Beschwerdeführers zu verurteilen, zumal ein öffentliches Interesse an der prinzipiellen Wahrung des Grundsatzes körperlicher Unversehrtheit als gegeben anzusehen sei. Die Verletzung eines Minderjährigen, auch in Ausübung eines vermeintlich in strenger Gläubigkeit begründeten Züchtigungsrechtes, sei in keiner Weise vertretbar. Da das bisherige Verhalten und Charakterbild des Beschwerdeführers keine Gewähr dafür biete, daß er sich in Zukunft in die österreichische Rechtsordnung einfüge, erfülle er "die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, i.Vb. mit Paragraph 11, StbG" nicht. Der Beschwerdeführer sei am 25. November 1994 nachweislich von der belangten Behörde vom obigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Dazu habe er niederschriftlich erklärt, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und er daher seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterhin aufrecht erhalte. Der Beschwerdeführer habe durch diese Aussage die Vorhaltungen, daß er "die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG" nicht erfülle, nicht entkräften können; im Gegenteil beweise er dadurch, daß er trotz des langjährigen Wohnsitzes in Österreich (der Aktenlage nach seit 1973) nicht bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet. Beide Kriterien sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers und nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können. Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/0852, und die dort angeführte Judikatur). Die belangte Behörde ist - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben - nicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines (von ihr gar nicht geprüften) Gesamtverhaltens keine Gewähr dafür biete, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle vergleiche hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzung u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1339, mit weiteren Judikaturhinweisen), und sie betont in der Gegenschrift in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen ausdrücklich, daß sie "keinerlei Abwägungen über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers, sondern lediglich Feststellungen getroffen hat, die sich aus dem ihr zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt ableiten lassen". Die bloße Annahme, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei, beruht aber mangels Feststellung eines entsprechenden Sachverhaltes im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde.

Die belangte Behörde ist auch insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als sie zwar das Vorliegen einer der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verneint, dessenungeachtet aber auch eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 11, leg. cit. - obwohl eine solche demnach nicht mehr in Betracht gekommen wäre vergleiche außer dem bereits zitierten Erkenntnis zur Zl. 93/01/1339 beispielsweise noch jenes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012) - getroffen hat. Dadurch wurde der Beschwerdeführer noch nicht in seinen Rechten verletzt, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf dem Boden der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie gesagt - der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer kein Verleihungshindernis entgegensteht und die Abweisung seines Verleihungsansuchens dann, wenn die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten (und nunmehr auch auszuübenden) Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hätte vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0615, und vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1530), ebenfalls gerechtfertigt gewesen wäre. Allerdings war die von der belangten Behörde vorzunehmende Ermessensübung - ohne daß darauf näher eingegangen werden müßte - jedenfalls unzureichend, weil sie sich hiebei gemäß Paragraph 11, StbG auch von Rücksichten auf das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen hatte und darauf Bedacht nehmende Erwägungen seitens der belangten Behörde in ihre Entscheidung überhaupt nicht eingeflossen sind, sodaß diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG nicht möglich erscheint.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß noch eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen (mit dem eine Verletzung des Paragraph 39, a AVG geltend gemacht wird) erforderlich gewesen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010072.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995010072_19950906X00

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