Mit Bescheid vom 26. April 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Dezember 1993 am 10. Jänner 1994 eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.Mit Bescheid vom 26. April 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Dezember 1993 am 10. Jänner 1994 eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurück.
Berufungen seien gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 24. Dezember 1993 erfolgt sei und die Berufung erst am 10. Jänner 1994 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Berufungen seien gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 24. Dezember 1993 erfolgt sei und die Berufung erst am 10. Jänner 1994 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Bei dieser Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Verspätung ihres Rechtsmittels nicht in Abrede gestellt. Die Berufung wurde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, ist dabei unerheblich. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist nach dem Gesetz allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang.Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Bei dieser Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Verspätung ihres Rechtsmittels nicht in Abrede gestellt. Die Berufung wurde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, ist dabei unerheblich. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist nach dem Gesetz allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die belangte Behörde hätte vorerst den Wiedereinsetzungsantrag behandeln müssen, ist sie darauf zu verweisen, daß die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages die Behörde nicht hindert, über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die belangte Behörde hätte vorerst den Wiedereinsetzungsantrag behandeln müssen, ist sie darauf zu verweisen, daß die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages die Behörde nicht hindert, über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet. Da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet. Da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.