Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0391

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §6;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4 idF 1994/110;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Mai 1994, Zl. SD 370/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, die Ausweisung verfügt.

Der Meinung des Beschwerdeführers, daß das anhängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Ausweisung entgegenstehe, könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines ihm erstmals im April 1992 erteilten Sichtvermerkes bis Ende Juli 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Daß der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar am 5. August 1992, um Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht habe, habe ihm keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen können. Auch mit der Weiterleitung dieses (zunächst nicht erledigten) Sichtvermerksantrages gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde habe der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung erlangt, weil aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 6, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes nur eine bereits bestehende Aufenthaltsberechtigung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung weiter gelten würde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 19, FrG liege nicht vor, da nur ein Onkel in Wien lebe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde die zutreffende Rechtsansicht vertreten, daß sich der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht auf Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz zu stützen vermöge. Dies deshalb, weil die Stellung eines Sichtvermerksantrages nicht mit der Erteilung eines Sichtvermerkes gleichzusetzen ist, sich Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. aber seinem klaren Wortlaut nach ausschließlich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Aufenthaltsberechtigungen bezieht.

1.2. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, es dürfe nicht im Belieben der Fremdenpolizeibehörde stehen, "durch die Verfahrensdauer die rechtliche Situation von Ausländern nach dem Stichtag 1.7.1993 zu beeinflussen", bzw. es dürfe das Nicht-Entscheiden über seinen Sichtvermerksantrag (vom 5. August 1992) nicht dazu führen, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. schlechter gestellt sei als ein Fremder, über dessen Antrag noch vor dem 1. Juli 1993 positiv entschieden worden sei, dahin zu verstehen seien, daß er Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für bedenklich erachte, so könnte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bedenken nicht beipflichten. Denn die Säumigkeit einer Behörde - die der Beschwerdeführer im übrigen auf dem gesetzlich vorgezeichneten Weg hätte geltend machen können - ist nicht geeignet, die genannte Übergangsbestimmung bzw. die in ihr enthaltene Stichtagsregelung (einschließlich damit verbundener Härten im Einzelfall) als unsachlich erscheinen zu lassen.

2. Zur Entkräftung des Beschwerdeargumentes, der bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil nach der "aktuellen Fassung des Fremdengesetzes eine Ausweisung so lange nicht auszusprechen und durchzusetzen (ist), als ein Verfahren zwecks Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht rechtskräftig abgeschlossen ist", genügt der Hinweis darauf, daß Paragraph 17, Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1994,, den die Beschwerde erkennbar im Auge hat, allein auf (rechtzeitig gestellte) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, also nicht (auch) auf Erstanträge - um einen solchen aber handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 5. August 1992 gestellten - abstellt.

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist der Verfahrensrüge betreffend Unterlassung von Ermittlungen über den Stand des Verfahrens zur Erlangung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz der Boden entzogen.

4. Da nach dem Gesagten auf der Basis der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, und weiters die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, daß mit der Ausweisung kein im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, unbekämpft geblieben ist, haftet der angefochtenen Entscheidung Rechtswidrigkeit nicht an.

5. Im Hinblick darauf, daß bereits der Inhalt der Beschwerde das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180391.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1994180391_19940721X00

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