Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0272

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch eins in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 1994, Zl. SD 256/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1993 wegen Lärmerregung und Anstandsverletzung (Artikel römisch acht, EGVG), wegen Störung der öffentlichen Ordnung und aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz eins, SPG), wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer unzulässigen Lenkerberechtigung (Paragraph 64, Absatz 5, KFG) sowie wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Paragraph 5, Absatz 2, StVO) zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 13.200,-- bestraft worden. Der Beschwerdeführer bestreite diese Übertretungen nicht, meine jedoch, daß es sich nicht um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handle. Dem sei entgegenzuhalten, daß Verstöße gegen Paragraph 5, StVO und gegen Paragraph 64, KFG aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG darstellten. Hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tatbestände sei auszuführen, daß er am 17. Juni 1993 wegen Verdachtes des Einbruchsdiebstahls, des Suchtgifthandels und des Suchtgiftbesitzes festgenommen worden sei. Vorher habe er versucht, sich der Festnahme zu entziehen; danach habe er sich den Beamten gegenüber aggressiv verhalten und habe sie auf das Gröblichste beschimpft. Daß ein derartiges Verhalten, vor allem auch die Verstöße gegen das SPG, die öffentliche Ordnung gefährde, liege auf der Hand. Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers, der überdies am 14. September 1993 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, rechtfertige die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme.

Daß ein (relevanter) Eingriff i.S. des Paragraph 19, FrG vorliege, habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Der Aufenthalt zweier Geschwister sowie seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet reichten dazu jedenfalls nicht aus. Abgesehen davon erscheine ein Eingriff i.S. des Paragraph 19, FrG angesichts der Zahl der wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Aber auch die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf die noch nicht allzu lange Dauer des Aufenthaltes in Österreich und die keineswegs beträchtliche Integration sowie die Art der Bindungen, wobei der Beschäftigung keine Relevanz zukomme, nicht so erheblich, daß demgegenüber die öffentlichen Interessen und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht schwerer wögen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes diverser strafbarer Handlungen nicht zur Begründung des Aufenthaltsverbotes heranziehen dürfen, geht ins Leere. Die bezughabende Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt keinen Zweifel daran, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht (auch) auf die Tatsache der Festnahme gestützt hat. Vielmehr handelt es sich bei dem Hinweis auf die Festnahme lediglich um eine Illustration der Begleitumstände, unter denen der Beschwerdeführer die Übertretungen der Lärmerregung, der Anstandsverletzung, der Ordnungsstörung und des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht begangen hatte.

1.2. Der Beschwerdeeinwand, bei den vorgenannten Gesetzesverstößen handle es sich um keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen, geht schon deshalb fehl, weil die belangte Behörde eine derartige rechtliche Beurteilung nicht vorgenommen hat. Sollte mit dem weiteren Einwand, es habe sich bei diesen Gesetzesverstößen um eine "einmalige" Übertretung gehandelt, der enge zeitliche Zusammenhang der Begehung der einzelnen Verstöße angesprochen worden sein, so genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung auf diesen Umstand Bedacht genommen hat. Aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die gerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bekämpfen, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

2. Unbekämpft bleibt in der Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, daß die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verstöße in ihrer Gesamtheit - Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO, Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Mißachtung des Paragraph 64, Absatz 5, KFG, Störung der öffentlichen Ordnung, Lärmerregung, Anstandsverletzung und Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung - die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme rechtfertige. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken; dies auch dann nicht, wenn man in dem Verstoß gegen Paragraph 64, Absatz 5, KFG - sollte er nicht vorsätzlich begangen worden sein - keine schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG erblicken könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0093).

3. Auch wenn man - anders als die belangte Behörde - zu dem Ergebnis gelangte, daß aufgrund des (laut Beschwerdeangaben) dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und des Zusammenlebens mit einer Lebensgefährtin mit dem Aufenthaltsverbot ein im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden wäre, stünde dieser Eingriff der Zulässigkeit dieser Maßnahme nicht entgegen: Der jedenfalls als schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG zu wertende Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, StVO vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0587) mit der damit verbundenen beträchtlichen Gefährdung der Allgemeinheit, das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung sowie die durch "besonders rücksichtsloses Verhalten" gekennzeichnete Störung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer (Paragraph 81, Absatz eins, SPG) ließen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen notwendig erscheinen. Die weiteren dem Beschwerdeführer zur Last liegenden, für sich gesehen zwar nicht sehr gewichtigen, aber bei gesamthafter Betrachtung durchaus nicht zu vernachlässigenden Gesetzesverletzungen würden diese Notwendigkeit unterstreichen.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommenen Interessenabwägung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß im Grunde dieser Bestimmung ein Aufenthaltsverbot immer dann erlassen werden darf, wenn die für diese Maßnahme sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen zumindest gleich schwer wiegen wie die gegenläufigen privaten Interessen. Daß im Beschwerdefall die maßgebenden öffentlichen Interessen, nämlich die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wie auch die Verhinderung strafbarer Handlungen, von großem Gewicht sind, hat die belangte Behörde zutreffend dargetan. Daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (Lebensgefährtin) von größerem Gewicht wären als jene öffentlichen Interessen, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Weder ist das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers aufgrund seines (behauptetermaßen) dreijährigen Aufenthaltes in Österreich als besonders groß einzustufen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595) noch hat der Beschwerdeführer - sieht man von der Lebensgemeinschaft ab - intensive familiäre oder sonstigen Bindungen auch nur behauptet, wozu ergänzend festzuhalten ist, daß die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen - nicht mit ihm zusammenlebenden - Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG umfaßt sind vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180272.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180272_19940601X00

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