Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 26. Mai 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 26. Mai 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG ab.
Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf zufolge des § 7 Abs. 7 FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, benötigt, so darf zufolge des Paragraph 7, Absatz 7, FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 30. August 1992 in Österreich aufhält, daß er am 30. November 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und weiters, daß er aufgrund eines daraufhin ausgestellten Befreiungsscheines einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies führt im Grunde des § 1 Abs. 2 des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes zur Annahme, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Er benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 20. Jänner 1994 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, mit weiterem Nachweis). Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 30. August 1992 in Österreich aufhält, daß er am 30. November 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und weiters, daß er aufgrund eines daraufhin ausgestellten Befreiungsscheines einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies führt im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes zur Annahme, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Er benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 20. Jänner 1994 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß Paragraphen eins und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. genannte Behörde übergegangen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, mit weiterem Nachweis).
Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz der Stempelgebühren war lediglich in der Höhe der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Der Ersatz der Stempelgebühren war lediglich in der Höhe der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen.