Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/17/0374

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0374

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. G in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Abgabenstrafverrechnung) vom 18. Oktober 1993, betreffend Stundungsansuchen in einer Abgabenstrafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Stundung der über sie verhängten Geldstrafe von S 10.221,-- gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, daß ihr aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbar sei, sei nicht geeignet, einem Ansuchen auf Zahlungsaufschub zu entsprechen. Vielmehr müßte sie dartun, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und sie auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihr gewünschten Frist zu entrichten. Da nach Ansicht der Behörde der Rückstand uneinbringlich sei ("lt. Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom 9.3.1993 besitzt die Verpflichtete keine pfändbaren Gegenstände; eine Lohnpfändung wäre auf Grund hoher Vorpfändungen - hinter der Stadtkasse 12.15. Bezirk mit S 316.493,-- - negativ"), sei das Ansuchen abzuweisen gewesen. Bemerkt werde, daß auch eine beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde keinen Stundungsgrund darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den "Rechten auf Bewilligung eines Aufschubs und Nichtvollzug bis zur Erledigung der vor den Höchstgerichten in der Sache anhängigen Beschwerden verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin erblickt einen "inhaltlichen Mangel" des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin vor der Entscheidungsfindung nicht darauf hingewiesen, daß der Behörde die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre wirtschaftlichen Probleme als zu wenig ausgiebig erschiene.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, wie aus seiner Begründung insgesamt hervorgeht, von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausging. Dieser Annahme der belangten Behörde wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Verweigerung von Zahlungsaufschub (oder Teilzahlungen) gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG nicht rechtswidrig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Slg. N.F. Nr. 12.898/A).

Wenn aber mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG zum Ausdruck gebracht werden sollte, so genügt der Hinweis, daß die Behörde nicht verhalten ist, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, daß der gegenständliche Antrag "auf den Paragraphen 53 b und 54 b VStG fußt" und daß auf anhängige Verfahren vor den Höchstgerichten hingewiesen worden sei, ist im Grunde des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 94/17/0364, zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es kam daher auch - in Hinsicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - Paragraph 39, VwGG gar nicht zur Anwendung vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170374.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1994170374_19941021X00

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